Leitsatz

§ 15a Abs. 1 ZDG steht der Einberufung eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers nicht entgegen, wenn er im Gestellungszeitpunkt weder in einem entsprechenden freien Arbeitsverhältnis tätig ist noch dessen Aufnahme hinreichend sicher zu erwarten ist; bloße Absicht und erfolglose Bewerbungen genügen nicht.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Der am 30.01.1958 geborene Kläger ist getaufter Zeuge Jehovas und anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Das Bundesamt für den Zivildienst (im folgenden: Bundesamt) wies ihn mit Schreiben vom 01.04.1981 formularmäßig auf die Möglichkeit hin, ein freies Arbeitsverhältnis gemäß § 15a ZDG einzugehen, und gab ihm hierzu in der Folgezeit wiederholt Gelegenheit.

Im September 1983 legte der Kläger Absagen auf seine Bewerbungen um ein freies Arbeitsverhältnis im Sinne des § 15a ZDG aus verschiedenen Bereichen vor. Mit weiterem Formularschreiben vom 06.12.1983 verlängerte das Bundesamt die Frist für den geforderten Nachweis eines freien Arbeitsverhältnisses letztmalig bis zum 29.01.1985. Im Oktober legte der Kläger weitere 48 Absagen auf sein Bewerbungsschreiben vor. Nach seiner Anhörung zu der beabsichtigten Heranziehung zum Zivildienst berief ihn das Bundesamt durch Bescheid vom 03.12.1984 zum 04.03.1985 ein.

Mit der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Anfechtungsklage hat der Kläger geltend gemacht: Er habe sich unermüdlich um ein freies Arbeitsverhältnis im Sinne des § 15a ZDG bemüht. Die Erfolglosigkeit habe er nicht zu vertreten. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage stattgegeben. Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, die die Verletzung des § 15a Abs. 1 ZDG rügt.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die Klage ist abzuweisen, weil sich der angefochtene Einberufungsbescheid als rechtmäßig erweist (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).

In dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 04.07.1986 – BVerwG 8 C 39.84 – hat der Senat entschieden, daß § 15a ZDG die Einberufung eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers nicht hindert, wenn der Einberufene im Gestellungszeitpunkt nicht in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einer Kranken- oder Heil- und Pflegeanstalt tätig ist und die Aufnahme einer solchen Tätigkeit auch nicht sicher zu erwarten ist. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt:

"Allerdings bleibt nach dem Urteil des Senats vom 27.04.1977 – BVerwG VIII C 81.75 – (Buchholz 448.11 § 15a ZDG Nr. 2 S. 3 [6 f.] = BVerwGE 52, 353 [354 f.]) § 15a Abs. 1 ZDG grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Voraussetzungen des Absatz 2 wegen der in dieser Vorschrift bestimmten Altersgrenze (Vollendung des 23. Lebensjahres) nicht mehr erfüllen kann (vgl. auch Urteil vom 29.09.1982 – BVerwG 8 C 144.81 – Buchholz 448.11 § 15a ZDG Nr. 4 S. 1 [4]). Nach § 15a Abs. 1 ZDG darf aber von der Heranziehung zum Zivildienst nur abgesehen werden, wenn der Zivildienstverweigerer aus Gewissensgründen freiwillig in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einer Kranken- oder Heil- und Pflegeanstalt tätig ist oder tätig wird. In dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einberufungsbescheides maßgeblichen Gestellungszeitpunkt (...) befand sich der Kläger nicht in einem derartigen Arbeitsverhältnis. Die alternative tatbestandliche Voraussetzung des § 15a Abs. 1 ZDG "tätig wird" erfüllte er ebenfalls nicht. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn die Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift hinreichend sicher zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit, der Zivildienstpflichtige werde ein solches Arbeitsverhältnis eingehen, reicht nicht aus. Auch die Absicht des anerkannten Kriegsdienstverweigerers, derart beruflich tätig zu werden, genügt nicht. Ebensowenig ersetzen erfolglose Bemühungen des Zivildienstpflichtigen um eine entsprechende Arbeitsstelle das ihm vom Gesetz abverlangte Tätigwerden. Das geforderte Tätigwerden des Zivildienstpflichtigen in einem Arbeitsverhältnis der in § 15a Abs. 1 ZDG beschriebenen Art muß vielmehr – ebenso wie ein die Zurückstellung rechtfertigender Umstand (vgl. dazu u.a. Urteil vom 28.10.1983 – BVerwG 8 C 113.82 – Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 10. S. 16 (20) m.w.N.) – so gewiß erscheinen, daß es bereits als rechtserheblicher Umstand zugrunde gelegt werden kann. Das ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut und wird durch den Sinnzusammenhang mit der zwingenden Wehrdienstausnahme des § 15a Abs. 2 ZDG, die den Nachweis einer entsprechenden Tätigkeit von mindestens zweieinhalbjähriger Dauer voraussetzt, bestätigt.

Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die nicht mit beachtlichen Verfahrensrügen angegriffen werden, hatte die Beklagte den Kläger vor dessen Einberufung in dem Zeitraum vom 27.05.1977 bis zum 28.02.1983 mehrfach unter Fristsetzung erfolglos aufgefordert, das Eingehen eines freien Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 15a ZDG nachzuweisen. Der Kläger machte daraufhin auch im Einberufungsverfahren nicht geltend, er werde demnächst eine solche berufliche Tätigkeit aufnehmen. Er begründete vielmehr seinen Widerspruch gegen den angefochtenen Einberufungsbescheid u.a. gerade mit dem Hinweis darauf, daß er sich erfolglos um einen entsprechenden Arbeitsplatz bemüht habe und "momentan im Besitze von ca. achtzig Absagen der umliegenden Kliniken und Krankenhäuser" sei. Im Gestellungszeitpunkt war danach nicht abzusehen, ob der Kläger künftig überhaupt jemals in einem Arbeitsverhältnis der in § 15a Abs. 1 ZDG umschriebenen Art tätig werden würde. Schon mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen ("tätig ist oder tätig wird") des § 15a ZDG war deswegen für eine Ermessensentscheidung der Beklagten kein Raum."

Daran ist festzuhalten. Von einem zukünftigen Tätigwerden kann entgegen dem Vorbringen des Klägers und dem Urteil des VG Schleswig vom 31.07.1986 – 7 A 95/86 – keine Rede sein, wenn die Aufnahme der in § 15a Abs. 1 ZDG geforderten Tätigkeit ungewiß ist. Auch im vorliegenden Fall ist danach die Klage abzuweisen.

Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die nicht mit beachtlichen Verfahrensrügen angegriffen werden, hatte die Beklagte den Kläger vor dessen Einberufung in dem Zeitraum vom 01.04.1981 bis zum 29.01.1985 mehrfach unter Fristsetzung erfolglos aufgefordert, das Eingehen eines freien Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 15a ZDG nachzuweisen. Der Kläger machte daraufhin auch im Einberufungsverfahren nicht geltend, er werde demnächst eine solche Tätigkeit aufnehmen. Er begründete vielmehr seinen Widerspruch gegen den angefochtenen Einberufungsbescheid u.a. gerade mit dem Hinweis darauf, daß er sich erfolglos um einen entsprechenden Arbeitsplatz bemüht habe. Im Gestellungszeitpunkt war danach nicht abzusehen, ob der Kläger künftig überhaupt jemals in einem Arbeitsverhältnis der in § 15a Abs. 1 ZDG umschriebenen Art tätig werden würde. Schon mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen ("tätig ist oder tätig wird") des § 15a ZDG war deswegen für eine Ermessensentscheidung der Beklagten kein Raum.