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AG Mayen
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26.01.1989 |
Das Verfahren wird wegen des grundgesetzlichen Verbots der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG eingestellt. Der Angeklagte hat zwar durch die konsequente Verweigerung des Zivildienstes – konkret durch die Weigerung, dem neuen Dienstantrittsbescheid Folge zu leisten – den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 53 ZDG erfüllt. Da diese Tat aber im prozessualen Sinne bereits Gegenstand e...
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