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Gericht / AutorIn
Datum
Leitsatz / Textauszug
87
OLG Koblenz
07.03.1984
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des LG Trier in Wittlich vom 06.02.1984 wird als unbegründet auf seine Kosten verworfen.
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