ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
87 OLG Koblenz 07.03.1984 Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des LG Trier in Wittlich vom 06.02.1984 wird als unbegründet auf seine Kosten verworfen.