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LG Koblenz
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20.12.1985 |
Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zur für § 16 Abs. 1 WStG erforderlichen Absicht lückenhaft sind; für Fahnenflucht genügt es nicht, dass der Soldat die dauernde Entziehung vom Wehrdienst lediglich billigend in Kauf nimmt, vielmehr muss es ihm gerade darauf ankommen, sich der Wehrdienstpflicht dauern...
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