Leitsatz
Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zur für § 16 Abs. 1 WStG erforderlichen Absicht lückenhaft sind; für Fahnenflucht genügt es nicht, dass der Soldat die dauernde Entziehung vom Wehrdienst lediglich billigend in Kauf nimmt, vielmehr muss es ihm gerade darauf ankommen, sich der Wehrdienstpflicht dauernd zu entziehen.
Ein auf Dauer angelegter Auslandsaufenthalt lässt die Wehrpflicht nicht ruhen, wenn der Wehrpflichtige seinen Aufenthaltsort ohne Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes ins Ausland verlegt hat.
Bei langandauernder Fahnenflucht können auch erhebliche persönliche und berufliche Folgen der Vollstreckung sowie sonstige allgemeine Milderungsgründe die Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB ausschließen, wenn ihnen ein erheblicher Unrechts- und Schuldgehalt der Tat gegenübersteht.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht C. vom 19.06.1985 wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Sie erklärte, daß das Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werde. Diese Beschränkung ist indes unwirksam. Denn die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zur Tat sind lückenhaft. Sie bieten keine ausreichende Grundlage für die Prüfung des Strafausspruchs.
Der Fahnenflucht macht sich der Soldat strafbar, der eigenmächtig seiner Truppe fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen (§ 16 Abs. 1 WStG). Es muß dem Täter darauf ankommen, diesen Erfolg zu erreichen (vgl. Erbs-Kohlhaas-Müller, Strafrechtliche Nebengesetze, Anm. 2 zu § 16 WStG m.w.N.).
Das Schöffengericht traf nicht genügend Feststellungen dazu, ob der Angeklagte die beschriebene Absicht hatte. Das Urteil stellt nur fest, der Angeklagte sei der Verpflichtung, Wehrdienst zu leisten, nicht nachgekommen. Bei der Wiedergabe der Einlassung wird ausgeführt, der Angeklagte habe eingeräumt, sich auf Dauer dem Wehrdienst entzogen zu haben, und ferner, er habe nicht die Absicht gehabt, sich vor dem Wehrdienst zu drücken. Vielmehr habe er eine einmalige berufliche Chance wahrgenommen. In dem Urteil wird weiter dargelegt, der Angeklagte sei der Fahnenflucht schuldig. Auch wenn es nicht seine Absicht gewesen sei, sich vor dem Wehrdienst zu drücken, so habe er diese Straftat in Kauf genommen, um die Vorteile einer außerordentlich günstigen beruflichen Karriere zu erlangen.
Diese Ausführungen lassen offen, ob es dem Angeklagten darauf ankam, sich dem Wehrdienst dauernd zu entziehen, oder ob er das bloß billigend in Kauf nahm. Für die Strafzumessung ist aber Klarheit gerade wegen der Beweggründe des Angeklagten vonnöten. Sie sind wichtig für die Feststellung und die Bewertung seiner Schuld.
Die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen reichen demnach nicht aus, um die verhängte Strafe überprüfen zu können. Eine Beschränkung des Rechtsmittels ist nicht möglich. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen das Urteil des Schöffengerichts insgesamt.
II.
Am 18.11.1980 berief das Kreiswehrersatzamt den Angeklagten zum Grundwehrdienst ein. Es ordnete an, daß er sich am 05.01.1981 bis 18.00 Uhr bei dem Ausbildungsregiment zum Dienstantritt zu stellen habe. Der Angeklagte wurde darauf hingewiesen, daß ihn der Widerspruch gegen diesen Bescheid nicht davon befreie, den Dienst anzutreten. Der Einberufungsbescheid ging der Mutter des Angeklagten zu. Von ihr erhielt der Angeklagte den Bescheid Ende November 1980. Getreu dem schon im September 1979 gefaßten Entschluß trat er den Dienst bei der Bundeswehr nicht zum 05.01.1981 an. Fernmündlich wies er den Rechtsanwalt R. an, mit allen rechtlichen Mitteln gegen die Einberufung vorzugehen. Er sagte ihm, er solle einen Härtefall darlegen. Das solle er damit begründen, daß er, der Angeklagte, ständig im Ausland lebe und nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren wolle. Rechtsanwalt R. erhob am 03.12.1980 Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid. Zugleich beantragte er bei dem Verwaltungsgericht K., die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Der Widerspruch wurde durch die Wehrbereichsverwaltung III in Düsseldorf zurückgewiesen. Rechtsanwalt R. erhob daraufhin für den Angeklagten im Februar 1981 Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid vor dem Verwaltungsgericht K.
Mit dem Urteil vom 07.01.1982 wies das Verwaltungsgericht K. die Klage gegen den Einberufungsbescheid ab. Der Angeklagte erhielt das Urteil am 23.03.1982. Er hatte inzwischen seine Ausbildung bei der Firma O. in Genf abgeschlossen und sollte nun das Unternehmen in Kuwait vertreten. Er hielt an seinem Entschluß, keinen Wehrdienst zu leisten, fest und zog nach Safat in Kuwait.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts legte Rechtsanwalt R. Revision ein. Das tat er aufgrund der ihm von dem Angeklagten erteilten Vollmacht ohne dessen besondere Weisung. Der Angeklagte glaubte, das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sei die letzte Möglichkeit gewesen, den Härtefall darzulegen. Aus eigenem Antrieb nahm Rechtsanwalt R. die Revision später zurück.
Am 31.03.1982 wurde der Angeklagte aus der Bundeswehr entlassen. Darüber erhielt er keinen Bescheid.
Im August 1983 ging dem Angeklagten die Anklage der Staatsanwaltschaft Koblenz, in der ihm Fahnenflucht vorgeworfen wurde, zu. Er bat Rechtsanwalt R. in Bonn, ihn zu verteidigen. Den Wehrdienst wollte er weiterhin nicht leisten. Sein berufliches Fortkommen war ihm wichtiger. Er blieb in Kuwait. Bis August 1984 lebte der Angeklagte in Kuwait. Dann wurde er nach Schweden versetzt, wo er gleichfalls für O. Motoren verkaufte. Er blieb entschlossen, keinen Wehrdienst zu leisten, und mied das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Entscheidungsgründe
III.
Der Angeklagte machte sich wegen Fahnenflucht strafbar (§ 16 Abs. 1 WStG). Aufgrund des Einberufungsbescheides war der Angeklagte vom 05.01.1981 bis zu seiner Entlassung aus der Bundeswehr am 31.03.1982 Soldat (§§ 1 Abs. 1; 2 SG, 21 Abs. 1 Satz 2 WPflG). Der Einberufungsbescheid war ihm zugestellt worden. Der Angeklagte hielt ihn Ende November 1980 in Händen. Seine Mutter hatte den Bescheid für ihn entgegengenommen und ihm übersandt. Damit war der Bescheid dem Angeklagten wirksam bekanntgegeben worden (§ 9 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz). Der Einberufungsbescheid war rechtmäßig. Die Wehrpflicht ruhte nicht wegen des auf Dauer angelegten Aufenthalts im Ausland. Denn der Angeklagte verlegte seinen Aufenthaltsort ohne die Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes ins Ausland (§§ 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 2 WPflG). Der Angeklagte mußte dem Einberufungsbescheid Folge leisten, obwohl er dagegen Widerspruch und später Klage erhoben hatte. Denn Rechtsbehelfe gegen die Einberufung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 33 Abs. 5 Satz 2 WPflG). Diese hätte nur das Verwaltungsgericht herstellen können. Einen solchen Beschluß hatte der Angeklagte indes nicht erwirkt. Der Angeklagte blieb demnach eigenmächtig seiner Truppe fern (§ 16 Abs. 1, 1. Halbsatz, 2. Alternative WStG). Entgegen dem Einberufungsbescheid stellte er sich nicht am 05.01.1981 bis 18.00 Uhr bei dem Ausbildungsregiment in U. zum Dienstantritt. Von da an bis zu seiner Entlassung am 31.03.1982 hätte er den Grundwehrdienst leisten müssen. Das tat er nicht.
Die Pflicht, der Einberufung Folge zu leisten, war dem Angeklagten bekannt. Er wußte auch, daß Rechtsbehelfe dagegen keine aufschiebende Wirkung hatten. Der Angeklagte blieb der Truppe eigenmächtig fern, weil er sich dauernd dem Wehrdienst entziehen wollte. Wie bereits dargelegt, entschloß er sich im September 1979, die Bundesrepublik Deutschland für immer zu verlassen. Den Wehrdienst wollte er von da an nicht leisten. Denn der Wehrdienst hätte die Laufbahn bei O. unterbrochen oder möglicherweise für immer beendet. Der Angeklagte mied von November 1979 bis zum Juni 1985, als er zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht C. erschien, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Denn er wollte nicht von Feldjägern festgenommen und zum Wehrdienst gezwungen werden. Das alles gab er in der Hauptverhandlung zu. Daraus ist zu folgern, daß es ihm darauf ankam, keinen Wehrdienst zu leisten. Der Wehrdienst stand dem beruflichen Weiterkommen im Weg. Der Angeklagte ist demnach der Fahnenflucht schuldig.
IV.
Fahnenflucht ist nach § 16 Abs. 1 WStG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Strafschärfend wirkte die lange Zeit, in der der Angeklagte der Truppe fernblieb. Er hielt den Entschluß fast 15 Monate lang durch. Vom 05.01.1981 bis zu seiner Entlassung aus der Bundeswehr am 31.03.1982 entzog er sich dem Wehrdienst. Er wollte um jeden Preis den Aufstieg und den guten Verdienst bei O. Zu Gunsten des Angeklagten wog dagegen, daß er bisher nicht bestraft wurde. Sein Verhalten vor und nach der Tat war nicht zu beanstanden. Der Angeklagte war im wesentlichen geständig. Im Schlußwort bekannte er, er habe es anders machen können, als er es gemacht habe. So zeigte er Einsicht und Reue. Das hatte bei der Strafzumessung besonderes Gewicht. Mildernd wirkte ferner, daß der Angeklagte in seiner Jugend den finanziellen Zusammenbruch des Unternehmens seines Vaters erlebte. Das brachte für ihn und seine Familie Einbußen und Spannungen mit sich. Sein Vater wurde zum Trinker und verstarb 1985 in einem Heim. Mit dem erfolgreichen Abschluß der Lehre im Januar 1978 stellte sich der Angeklagte allerdings auf eigene Füße. Von seinem guten Einkommen bei O. überwies er Geld an die Familie. Als er in Kuwait monatlich nach Abgaben und Miete 4000,- DM Gehalt hatte, gab er 1000,- DM ab. Das sprach für ihn. Eine Strafe, insbesondere eine Freiheitsstrafe, trifft den Angeklagten empfindlich. Denn er lebt bürgerlich. Die Tat liegt mehrere Jahre zurück. In dieser Zeit stand er unter dem Druck der drohenden Verurteilung.
Das Gericht bedachte alle diese Umstände. Als Strafe erschien eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten angemessen. Die Vollstreckung der Strafe konnte nicht nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach dieser Vorschrift kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn neben der günstigen Sozialprognose besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten liegen. Es genügen Umstände, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehaltes, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangemessen und den von dem Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. hierzu und zum folgenden: BGH NStZ 1982, 285 f.). Derartige Umstände waren nicht gegeben. Der Tatsache, daß dem Angeklagten durch die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe der Verlust seiner Anstellung bei K. droht und daß er seine Familie unterstützte, stand der erhebliche Unrechts- und Schuldgehalt seiner Tat gegenüber. Er blieb immerhin fast 15 Monate lang der Truppe fern. Auch die übrigen Milderungsgründe hatten kein hinreichendes Gewicht. Das galt nicht nur für die straffreie Führung des Angeklagten vor und nach der Tat, für den Umstand, daß zwischen Tat und Urteil mehrere Jahre lagen, sondern auch für sein Geständnis in der Hauptverhandlung, den in der Jugend erlebten Verlust des Familienvermögens und die damit verbundenen Aufregungen und Spannungen in der Familie sowie die ihn, der in bürgerlichen Verhältnissen lebt, empfindlich treffende Verurteilung. Diesen Nachteil nahm der Angeklagte ebenso wie den Verlust seiner Stellung als zwangsläufige Folge seines Fehlverhaltens in Kauf. Sie waren keine mildernden Umstände von besonderem Gewicht. Alle Milderungsgründe wogen auch in der Gesamtschau untereinander und mit den bei der Strafzumessung außerdem zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigten Gesichtspunkten nicht so schwer, daß ihnen die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zukäme oder eine Strafaussetzung noch vertretbar wäre.