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ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
472 OLG Frankfurt a.M. 30.01.1996 Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kassel zurückverwiesen.
442 OLG Bremen 28.08.1995 Die Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
353 LG Bremen 20.07.1994 Bei „weltlicher“ Totalverweigerung sind Motivlage und Strafzumessung rechtlich/tatsächlich schwierig und uneinheitlich; deshalb ist trotz geklärter Strafbarkeit regelmäßig ein Pflichtverteidiger zu bestellen (§ 140 II StPO).
324 KG Berlin 24.02.1994 Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. September 1993 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
280 OLG Stuttgart 25.05.1992 Bei Dienstflucht darf die Endgültigkeit der Gewissensverweigerung nicht strafschärfend verwertet werden (Wohlwollensgebot; zudem Tatbestandsmerkmal). Generalprävention erfordert besondere Umstände; Abschreckung „potenzieller“ Täter ist unzulässig.
262 LG Aachen 20.03.1986 Bei Dienstflucht (§ 53 ZDG) eines durch religiöse Prägung (Zeugen Jehovas) ernsthaft gewissensgebundenen Verweigerers wirkt das verfassungsrechtliche "Wohlwollensgebot" strafmildernd: Generalprävention tritt zurück, "Hartnäckigkeit" ist regelmäßig kein Schuldschärfungsgrund. Liegt das schuldangemessene Strafmaß unter 6 Monaten und sind § 56 ZDG/§ 47 I StGB nicht erfüllt, ist nach § 47 II StGB G...
261 OLG Düsseldorf 07.03.1986 Bei Dienstflucht (§ 53 ZDG) darf die Strafzumessung nicht auf bloß vermutetes künftiges, nicht strafbares Verhalten gestützt werden; insbesondere kann eine mögliche "Werbung" für die Gewissensentscheidung wegen Art. 5 GG keine Freiheitsstrafe "zur Wahrung der Disziplin" rechtfertigen.
238 BVerfG 05.03.1968 1. § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in der Fassung vom 16. Juli 1965 (BGBl. I S. 984) ist mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar. 2. Es wird daran festgehalten, daß das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes berechtigt (BVerfGE 19, 135). 3. Die Begrenzung der Gewissensfreiheit durch Art. 4 Abs. 3 GG schließt die Berücksichtigung der di...