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AG Wesel
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20.06.1988 |
Der wegen Fahnenfluchts Angeklagte, der zwischenzeitlich als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist und Zivildienst leistet, wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, im Wege analoger Anwendung des § 35 StGB freigesprochen.
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