Leitsatz
Der wegen Fahnenfluchts Angeklagte, der zwischenzeitlich als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist und Zivildienst leistet, wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, im Wege analoger Anwendung des § 35 StGB freigesprochen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte ist drittältester von sechs Kindern der Eheleute X. Er lebt zusammen mit noch einem älteren und einem jüngeren Bruder im Haushalt der Eltern. Der Vater ist bei der Firma Y. tätig in Z., die Mutter ist Hausfrau. Die familiären Verhältnisse sind geordnet.
1973 wurde der Angeklagte in die Grundschule eingeschult. Nach der 4. Klasse wechselte er zur Realschule, die er mit dem Abschlußzeugnis verließ. Im Anschluß daran besuchte er das Berufsgrundbildungsjahr der Fachrichtung Elektrotechnik und begann anschließend eine Ausbildung zum Radio- und Fernsehtechniker. Nach Abschluß der Ausbildung konnte er bis zum 04.01.1988 mit kurzer Pause einer Arbeitslosigkeit in seinem Beruf arbeiten. Im Anschluß daran folgte für ihn der Wehrdienst. Seit dem 11.04.1988 leistet er, nachdem er als Zivildienstleistender anerkannt worden war, seinen Zivildienst bei der Y.er Lebenshilfe. Er arbeitet bei der Lebenshilfe im Gruppendienst mit Schwerstbehinderten zusammen. Sein Einkommen beläuft sich zur Zeit auf ca. 550.- DM monatlich. An seine Eltern zahlt er 200.- DM Haushaltsgeld. In seiner Freizeit schreibt er Gedichte und Kurzgeschichten und macht Musik mit einer E-Gitarre.
Strafrechtlich ist der Heranwachsende noch nicht in Erscheinung getreten.
Mit Anklageschrift vom 05.04.1988 der Staatsanwaltschaft Duisburg wird ihm zur Last gelegt, in der Zeit vom 19.01.1988 bis zum 31.01.1988 und vom 08.02.1988 bis 14.03.1988 eigenmächtig die Truppe verlassen zu haben, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen – Vergehen gem. § 16 WStG.
Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat sich folgender Sachverhalt ergeben:
Der Angeklagte war vom 04.01.1988 bis zum 31.03.1989 zur Nachschubausbildungskompanie 18/1 in Wesel in der Schillkaserne als Wehrpflichtiger einberufen. Bereits in den ersten Tagen der Grundausbildung reifte bei ihm der Entschluß, einen Antrag als Kriegsdienstverweigerer zu stellen, da die seelische Belastung, Kriegsdienst zu leisten, für ihn von Tag zu Tag größer wurde und der Gewissenskonflikt bei ihm Magenbeschwerden und Schlaflosigkeit auslösten. Er wurde sodann in das Bundeswehrkrankenhaus eingeliefert, wo er 1 1/2 Wochen lang untersucht wurde und am 19.01.1988 als wehrdiensttauglich wieder entlassen wurde. Am 19.01. meldete sich der Angeklagte jedoch nicht zum Dienstantritt zurück, sondern suchte Bekannte auf, mit denen er sein Problem besprach, und begab sich in anwaltliche Beratung, welche Schritte er unternehmen müsse, um als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Diesen Antrag stellte er am 28.01.1988.
Am 31.01.1988 kehrte er jedoch freiwillig in die Kaserne zunächst zurück unter dem Druck der Strafandrohung. Er führte ein langes Gespräch mit seinem Kompaniechef und dem Zugführer und sprach auch auf Vorschlag des Kompaniechefs mit dem Vertrauensmann und dem Sozialarbeiter. Es wurde ihm klargemacht, daß er am 28.01.1988 zwar den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt habe, daß dieser Antrag ihn jedoch bis zur Entscheidung hierüber nicht von seiner Wehrpflichtableistung befreie. Da für den Kompaniechef der ernsthafte Gewissenskonflikt des Angeklagten offensichtlich war, gab er seinem Antrag auf Befreiung von dem Dienst mit der Waffe statt und belehrte ihn aber darüber, daß er sonst alle Dienstvorrichtungen mitmachen müßte. Bei Schießübungen habe er auch die Schießstände mit aufzubauen und den Kameraden Munition anzureichen. Nach diesen Gesprächen überlegte der Angeklagte, daß er an sich vorübergehend zum Dienst ohne Waffe bereit gewesen war, jedoch seine Teilnahme an eventuellen Schießübungen zur Selbstaufgabe seines Ichs führen würde. Nach Vollstreckung eines Arrestes in der Zeit vom 02.02. bis 08.02.1988 entschied er sich dann, die Kaserne abends um 20.00 Uhr trotz Ausgangsverbot zu verlassen und kehrte nicht mehr zurück. In seiner Begründung für diesen Schritt gibt er an, von Tag zu Tag habe sich sein Wille, nie wieder eine Uniform anzuziehen und am Bundeswehrdienst teilzunehmen, gefestigt. Sein Gewissen habe ihm vorgeschrieben, die Weigerung, zum Töten von Menschen ausgebildet zu werden, so ernst zu nehmen, daß er es vorzog, lieber in den Arrest zu gehen. Trotz Waffendienstbefreiung wäre es für ihn kaum ein Unterschied gewesen, ob er selbst ein Gewehr in der Hand habe oder die Munition dafür hergebe.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte war freizusprechen aus rechtlichen Gründen. Der Angeklagte ist der Truppe nicht ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst auf Dauer zu entziehen. Er leistet seit dem 11.04.1988 den verlängerten Zivildienst. Nach § 3 Abs. 1 WPflG wird die Wehrpflicht durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des KDVG durch den Zivildienst erfüllt. Der Angeklagte hatte niemals die Absicht, sich dieser Wehrdienstverpflichtung zu entziehen, indem er die Form der Ableistung des Zivildienstes gewählt hat.
Soweit dem Angeklagten wegen der eigenmächtigen Abwesenheit von der Truppe bis zur endgültigen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ein Schuldvorwurf im Sinne des § 15 WStG gemacht werden kann, ist sein Verschulden jedoch ausgeschlossen. In entsprechender Anwendung des § 35 StGB (Notstand) ist die Schuld des Angeklagten ausgeschlossen, da er die rechtswidrige Tat nur begangen hat, um eine drohende Gefahr von einem Rechtsgut abzuwenden, welches den in § 35 StGB zitierten Rechtsgütern Leib, Leben und Freiheit wertmäßig vergleichbar ist. Hätte der Angeklagte den Grundwehrdienst fortgesetzt, so wäre er innerlich zerbrochen, so daß die Dienstflucht für ihn der einzig gangbare und mögliche Weg zur Fortführung eines gewissenkonformen Lebens im Rahmen billigenswerter Ziele war. § 35 StGB geht davon aus, daß derjenige, der aus einer psychischen Zwangslage heraus eine rechtswidrige Tat begeht, um damit eine gegenwärtige Gefahr für höchste und persönliche Rechtsgüter abzuwenden, ohne Schuld handelt. Einer außergewöhnlichen Zwangslage Rechnung zu tragen, ist die entsprechende Anwendung des § 35 StGB geboten, da es um Interessen geht, die besonders persönlichkeitsnah und in ihrer Bedeutung den als notstandsfähig anerkannten höchsten Rechtsgüter axiologisch gleichstehen. Wenn eine Motivation von unwiderstehlicher Stärke den Täter zu einer rechtswidrigen Tat zwingt und der Zwang zu rechtlich gebotenem Verhalten ein gewissenskonformes Leben des Täters unmöglich macht und so seine Persönlichkeit zu zerstören droht, stehen Rechtsgüter auf dem Spiel, die in ihrer Bedeutung und Schutzwürdigkeit den in § 35 StGB zitierten Rechtsgütern gleichstehen.
Da somit dem Angeklagten kein Schuldvorwurf gemacht werden konnte, war er mit der Kostenfolge aus § 467 StPO freizusprechen.
Amtsgericht Wesel, Richterin am Amtsgericht Meldau als Jugendrichterin.
Verteidiger: RA Heribert Röper, Waidmannsweg 12, 49 082 Osnabrück-Sutthausen, Telefon: 0541 / 59 82 14.
Anmerkung der Redaktion:
Wie RA Röper mitteilte, legte die Staatsanwaltschaft gegen diesen Freispruch Berufung. In der Verhandlung vor dem LG Duisburg wurde das Verfahren dann gegen Zahlung einer Geldauflage von 600.- DM nach § 153a StPO eingestellt, wobei die Staatsanwaltschaft erst dadurch zur Einstellung zu bewegen war, daß der betroffene Kriegsdienstverweigerer den Zivildienst beanstandungsfrei in der Betreuung schwerbehinderter Kinder ableistet.