ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
102 AG Wesel 20.06.1988 Der wegen Fahnenfluchts Angeklagte, der zwischenzeitlich als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist und Zivildienst leistet, wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, im Wege analoger Anwendung des § 35 StGB freigesprochen.
63 OLG Frankfurt a.M. 22.04.1988 Eine analoge Anwendung des § 35 StGB auf andere als die dort abschließend aufgezählten notstandsfähigen Rechtsgüter ist unzulässig. Insbesondere ist ein »Recht auf ein gewissenskonformes Leben« nicht notstandsfähig; seine Anerkennung liefe auf die grundsätzliche Straflosigkeit des Überzeugungstäters hinaus und stellte die Verbindlichkeit der Rechtsordnung unter den Vorbehalt des individuellen G...