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Gericht / AutorIn
Datum
Leitsatz / Textauszug
666
AG HH-Harburg
03.11.2000
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen.
738
AG Schwandorf
05.06.2000
Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
643
AG B-Tiergarten
07.12.1998
Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
638
AG Gifhorn
17.11.1998
Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, die auch seine notwendigen Auslagen trägt.
570
AG Gifhorn
16.10.1997
Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse freigesprochen, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat.
542
KG Berlin
28.05.1997
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 1996 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Er ist für den Vollzug der Untersuchungshaft in der Zeit vom 27. November 1995 bis zum 22. Januar 1996 aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu t...
520
AG B-Tiergarten
05.12.1996
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
506
AG Brandenburg
23.09.1996
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
351
LG Bremen
13.07.1994
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichtes Bremen-Blumenthal vom 11.02. 1994 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
344
LG Rostock
/ Anm. Günter Werner
10.06.1994
I. Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 06.09.1993 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. II. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen. III. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
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