ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
151 AG Hamburg 25.09.1990 Nach Erfüllung der Weisung, ein Jahr lang bei einer Sozialstation zu arbeiten, wird das Verfahren gegen den Angeklagten, der eine endgültige Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst getroffen hat, nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 JGG endgültig eingestellt.