ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
71 AG Hamburg 20.04.1989 Da der Angeklagte eine einmalige, ernst- und dauerhafte Gewissensentscheidung getroffen hat, ist die Strafklage verbraucht. Das Verfahren wird deshalb gemäß § 206a StPO eingestellt. Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.