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AG Hamburg
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20.04.1989 |
Da der Angeklagte eine einmalige, ernst- und dauerhafte Gewissensentscheidung getroffen hat, ist die Strafklage verbraucht. Das Verfahren wird deshalb gemäß § 206a StPO eingestellt. Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
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