Leitsatz
Da der Angeklagte eine einmalige, ernst- und dauerhafte Gewissensentscheidung getroffen hat, ist die Strafklage verbraucht. Das Verfahren wird deshalb gemäß § 206a StPO eingestellt. Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Volltext
Gründe:
Dem Angeklagten ist zur Last gelegt worden, Dienstflucht dadurch begangen zu haben, daß er als Zivildienstleistender (Dauer vom 04.01.1988 bis 03.07.1988) nach ordnungsgemäßer Einberufung den Dienst bei der Ostseeklinik in Damp nicht antrat (Vergehen strafbar nach §§ 53, 56 ZDG).
Die Strafklage ist verbraucht. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes liegt eine echte Gewissensentscheidung des Angeklagten vor. Diese einmalige, ernsthafte und noch fortdauernde Entscheidung war schon Gegenstand des Verfahrens 3 Ls 127/86. Wie aus dem dortigen Protokoll ersichtlich, hatte auch damals eine Gewissensprüfung stattgefunden. Die heutige Hauptverhandlung hat ergeben, daß diese echte Gewissensentscheidung noch fortwirkt.
Gemäß § 260 Abs. 3 StPO war das Verfahren deshalb durch Urteil einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.
AG Hamburg, Richter am Amtsgericht Brüggemann als Vorsitzender.
Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.
Anmerkung der Redaktion: Das erste Verfahren war vom AG Schwarzenbek nach § 153 StPO eingestellt worden.