ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
134 LG Hamburg 03.07.1990 Das Verfahren wird gemäß § 153a StPO vorläufig eingestellt. Dem Angeklagten wird folgende Auflage erteilt: Ein Geldbetrag (Bußgeld) von 750,- DM ist in monatlichen Raten von 125,- DM, beginnend am 15.07.1990 an den Sammelfonds für Bußgelder zugunsten folgender gemeinnütziger Einrichtungen zu zahlen: 1.) 250,- DM an Eirene, Christlicher Friedensdienst e.V. (...) 2.) 250,- DM an Zentralstelle für...
71 AG Hamburg 20.04.1989 Da der Angeklagte eine einmalige, ernst- und dauerhafte Gewissensentscheidung getroffen hat, ist die Strafklage verbraucht. Das Verfahren wird deshalb gemäß § 206a StPO eingestellt. Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.