Leitsatz

Das Verfahren wird gemäß § 153a StPO vorläufig eingestellt.

Dem Angeklagten wird folgende Auflage erteilt: Ein Geldbetrag (Bußgeld) von 750,- DM ist in monatlichen Raten von 125,- DM, beginnend am 15.07.1990 an den Sammelfonds für Bußgelder zugunsten folgender gemeinnütziger Einrichtungen zu zahlen:

1.) 250,- DM an Eirene, Christlicher Friedensdienst e.V. (...)

2.) 250,- DM an Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen e.V. (...)

3.) 250,- DM an Medico International (...)

Die Zahlungen sind auf das Konto der Hamburgischen Landesbank (...) zu leisten mit Angabe der gemeinnützigen Einrichtung und des Geschäftszeichens (...).

Wenn der Angeklagte die Auflage fristgemäß erfüllt, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte hat am 01.08.1986 die weitere Leistung von Zivildienst abgelehnt und erklärt, daß er aus Gewissensgründen künftig nicht bereit sei, Zivildienst zu leisten. Seine Motive für diese Entscheidung hat er im einzelnen dargelegt. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits 10 Monate lang Zivildienst geleistet und hätte noch 6 Monate lang Zivildienst leisten müssen. Ohne Abbruch des Zivildienstes hätte ihm ein Urlaub von 36 Tagen zugestanden. Diesen Urlaub sollte er nach Planung seiner Zivildienststelle, der evang.-lutherischen Kirchengemeinde Geesthacht, im August 1986 nehmen. Er hat diesen Urlaub entsprechend der vorangegangenen Planung angetreten, jedoch ohne zuvor eine förmliche Genehmigung seiner Zivildienststelle erhalten zu haben.

Er hat anschließend die Arbeit, die er als Zivildienstleistender erbringen sollte, vollen Umfangs geleistet, dabei allerdings erklärt, daß er die ihm als Zivildienstleistender übertragenen Aufgaben künftig freiwillig und nicht als Zivildienstleistender ausführt. Er hat damit auch auf den Sold verzichtet, der ihm als Zivildienstleistender zugestanden hätte.

Entscheidungsgründe

Die Kammer hält es nach dieser Handlungsweise des Angeklagten für klar erwiesen, daß er die weitere Leistung von Zivildienst aus Gewissensgründen verweigert hat. Da er die soziale Tätigkeit, die er bis zum 31.01.1987 hätte ausüben müssen, bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin geleistet hat, erachtet die Kammer die Schuld des Angeklagten, die darin liegt, daß er den Einberufungsbescheiden vom 07.09.1987 und 14.12.1987 nicht gefolgt ist und in der Zeit vom 04.01.1988 bis zum 03.07.1988 keinen Zivildienst geleistet hat, als gering.

Aufgrund seiner sozialen Tätigkeit im Zeitraum September 1986 bis Februar 1987 ist die dem Angeklagten erteilte Auflage, eine Geldbuße von 750,- DM an gemeinnützige Einrichtungen zu zahlen, geeignet, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.

Dabei berücksichtigt die Kammer, die die Schuld des Angeklagten vollen Umfangs geprüft hat, daß die Beweisaufnahme klar erwiesen hat, daß es sich bei der Tat des Angeklagten um eine Gewissensentscheidung handelt, die an den Kategorien von »Gut« und »Böse« orientiert ist.

Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.