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AG Hamburg
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27.04.1989 |
Der Angeklagte, auf den Jugendstrafrecht anzuwenden war, ist eines Vergehens der Dienstflucht schuldig und wird deswegen verwarnt. Seine notwendigen Auslagen hat er selbst zu tragen, im übrigen wird von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Verfahrens abgesehen.
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