|
68
|
AG Siegen
|
21.02.1989 |
Das Verfahren wegen Dienstflucht war wegen des Verbots der Doppelbestrafung gemäß Art. 103 Abs. 3 GG durch Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO auf Kosten der Landeskasse einzustellen. Die Landeskasse hat auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
|