Leitsatz

Das Verfahren wegen Dienstflucht war wegen des Verbots der Doppelbestrafung gemäß Art. 103 Abs. 3 GG durch Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO auf Kosten der Landeskasse einzustellen. Die Landeskasse hat auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Die Hauptverhandlung hat aufgrund der Einlassung des Angeklagten, der unbeeidigten Aussagen der Zeugen W., F., M. und D., sowie der Akten 5 Ls 12 Js 20463/85 StA Hildesheim und 211265 - W - 326/3 des Bundesamtes für den Zivildienst folgenden Sachverhalt ergeben:

Der 23 Jahre alte Angeklagte hat die Hauptschule bis zur 9. Klasse besucht, begann dann eine Schweißerlehre, der er wegen seiner politischen Einstellung – er war Mitglied der SAJ (sozialistische Arbeiterjugend, eine der DKP nahestehende Organisation) – und daraus resultierender Spannungen mit dem Meister abbrach. Anschließend war er zwei Jahre arbeitslos und wurde zum 01.07.1985 zur Bundeswehr einberufen. Bis zum 29.07.1985 leistete er seinen Wehrdienst und kehrte dann aus einem Wochenendurlaub nicht zurück. Am 12.09.1985 erging gegen ihn Haftbefehl. Am 31.10.1985 wurde er in dem vorgenannten Verfahren der Staatsanwaltschaft Hildesheim festgenommen und später inhaftiert. Im Hauptverhandlungstermin vom 10.12.1985 äußerte der Angeklagte, er werde seinen Dienst verweigern und jede Möglichkeit zur eigenmächtigen Abwesenheit von der Truppe wahrnehmen. Er wurde durch am gleichen Tage rechtskräftiges Urteil des Jugendschöffengerichtes Hildesheim am 10.12.1985 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung wurde ihm, da er nicht bereit war, künftig seiner Wehrpflicht zu genügen, nicht zugebilligt. Der Angeklagte verbüßte 2/3 der Strafe in der Justizvollzugsanstalt Dortmund, stellte dann aus der Haft heraus den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und wurde am 22.04.1986 anerkannt. Mit Bescheid vom 10.06.1986 wurde er zur Dienstleistung für die Zeit vom 01.07.1986 bis zum 22.11.1987 bei der Stiftung DRK-Altenheim des freien Grundes in Neunkirchen einberufen. Der Angeklagte trat seinen Dienst zunächst ordnungsgemäß an, erschien jedoch ab dem 04.11.1986 nicht mehr und tauchte erneut unter. Erst am 21.04.1988 stellte er sich der Justizbehörde, wo er aufgrund eines Sicherungsbefehls in der vorgenannten Sache der Staatsanwaltschaft Hildesheim festgenommen wurde. Er verbüßte die Reststrafe von zwei Monaten und drei Wochen.

Der Angeklagte gibt diesen Sachverhalt zu. Er gibt sich als Totalverweigerer aus und erklärt, daß er jede militärisch organisierte Gewaltanwendung als Mittel der politischen Auseinandersetzung ablehnen würde. Statt dessen würde er Auseinandersetzungen erstreben, die nur in Form des gewaltfreien Widerstandes im Rahmen einer sozialen Verteidigung geführt würden. Er sehe in der Ableistung des Zivildienstes eine Erfüllung der Wehrpflicht und sich dadurch in die Militärmaschinerie eingebunden. Da er nach § 79 ZDG im Verteidigungsfall zu einem unbefristeten Dienst herangezogen werden könne, sei er verpflichtet, eventuell für einen kriegsführenden Staat Dienst zu leisten, indem er möglicherweise die Menschen außerhalb der eigentlichen Kampfzone zu versorgen habe und andere für einen Fronteinsatz bzw. in Rüstungsbetrieben entlasten und so mittelbar zur Unterstützung des Krieges verpflichtet sei. Bereits als junger Mensch habe er sich Gedanken über die Friedensarbeit gemacht und sei auch Mitglied der SAJ geworden. Er sei dort ausgetreten, weil die Menschen dort keine Pazifisten seien und dem Wehrdienst im Ostblock Folge leisten würden. Im Ersatzdienst sei er ebensolchen Einschränkungen unterworfen wie im Wehrdienst, und sei deshalb auch nicht bereit, Ersatzdienst zu leisten. Als er die Einberufung zum Wehrdienst erhalten habe, sei es zu spät für eine Verweigerung gewesen, und er habe gegen sein Gewissen, das bereits damals gegen den Ersatzdienst gesprochen habe, den Wehrdienst angetreten. Er habe es nicht ausgehalten und deshalb die Fahnenflucht begangen. Er habe geglaubt, daß mit der Verbüßung der Haft seine Wehrpflicht erledigt gewesen sei. Als er erfahren habe, daß die Wehrpflicht weiter bestünde, sei er durch die Haft so zermürbt gewesen, daß er gegen sein Gewissen mit einem Pfarrer den Antrag auf Kriegsdienstverweigerung ausgearbeitet und gestellt habe. Er habe durch die Antragstellung sein Gewissen vergewaltigt und etwas getan, was er selbst nicht für richtig gehalten habe, er sei jedoch durch die Haft derart zermürbt gewesen, daß er nicht habe anders handeln können. Er habe sich mit dem Gedanken abgefunden und habe geglaubt, doch Zivildienst leisten zu können. Bei Ableistung des Dienstes seien seine gesamten Bedenken und Zweifel, die er schon früher gehabt habe, nur noch verstärkt worden, und er könne es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, die Wehrpflicht durch den Zivildienst zu unterstützen.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß der Angeklagte diese Gedanken bereits seit langer Zeit hegt. Die Zeugin W. kennt den Angeklagten seit Februar 1988. Er hat ihr erklärt, daß und weswegen er Fahnenflucht begangen hat und weswegen er den Zivildienst verweigere, daß er als Zivildienstleistender bei Evakuierung, in Notlazaretten, bei Minensuchen pp. mitarbeiten müsse, daß ihm sein Gewissen geboten habe, keinen Zivildienst zu leisten. Er habe den Antrag gestellt, weil er aus der Haft entlassen werden wollte.

Der Zeuge F. kennt den Angeklagten seit ca. fünf Jahren. Die beiden sind miteinander befreundet. Als der Angeklagte zum Wehrdienst einberufen wurde, stand er nach Aussage des Zeugen F. bereits Wehr- und Ersatzdienst ablehnend gegenüber. Er ist schließlich zum Wehrdienst gegangen, um zu sehen, wie das so ist. Er hat vorher viel gelesen, sich sehr zurückgezogen und ging in sich und erzählte dem Zeugen F., daß sich beim Wehr- und Ersatzdienst seine Gedanken bestätigt haben. Die Aussage des Zeugen F. ist vor allem deshalb so wertvoll, weil der Zeuge F. bezüglich des Ersatzdienstes anderer Auffassung ist als der Angeklagte und mit ihm Argumente ausgetauscht hat. Der Zeuge F. meint, daß beim Angeklagten von vornherein bereits bei der Einberufung zum Wehrdienst der Gedanke der Totalverweigerung da war und wuchs und blieb, daß der Antrag auf Anerkennung als Ersatzdienstleistender ein durch die Haft bedingtes »Umkippen«, kein Bruch mit seiner Ursprungsauffassung gewesen sei.

Der Zeuge M. kennt den Angeklagten seit mindestens 4 Jahren. Er meint, daß der Angeklagte bereits seit der Einberufung Gewissenskonflikte hinsichtlich der Ableistung des Wehr- und Ersatzdienstes gehabt habe. Er glaubt, der Angeklagte habe damals noch nicht die Reife gehabt, seine Gedanken voll zu artikulieren und noch keine Übung im Umgang mit Behörden gehabt. Er habe zwar in der Haft keinen Kontakt zum Angeklagten gehabt, nach der Dienstflucht habe der Angeklagte ihm aber erzählt, daß der Ersatzdienst ihm eben solche Gewissenskonflikte bereite wie der Wehrdienst, für ihn sei ihn das gleiche. Der Zeuge M. hatte den Eindruck, der Denkprozeß sei beim Angeklagten weitergegangen, er sei nunmehr von »seinem Gewissen eingeholt«, er ginge lieber ins Gefängnis als Ersatzdienst zu leisten. Er hat dem Angeklagten noch Tips gegeben, wie er dem Dienst entgehen könne, er hat ihm geraten, nach Berlin zu gehen, der Angeklagte erklärte ihm aber, er wolle nicht weglaufen, er wolle hier bleiben, er müsse das durchstehen.

Der Zeuge D. kennt den Angeklagten seit sieben bis acht Jahren durch die SAJ. Der Zeuge D. ist vor ca. vier Jahren, der Angeklagte vor ca. fünf Jahren dort ausgetreten. Als der Angeklagte austrat, entwickelte sich beim Zeugen eine negative Einstellung gegen den Angeklagten, als der Zeuge selbst die Ziele der SAJ zu durchschauen begann und austrat, entwickelte sich die Freundschaft zwischen ihm und dem Angeklagten. Seit 1985 sieht man sich gelegentlich. Der Zeuge und der Angeklagte haben sich etwa drei- bis viermal unterhalten, und nach der Fahnenflucht gab der Angeklagte dem Zeugen gegenüber an, er könne zur Bundeswehr als Institution nicht stehen, auch den Ersatzdienst könne er nicht leisten, weil dieser in die gleiche Richtung gehe.

Entscheidungsgründe

Für das Gericht steht fest, daß der Angeklagte spätestens vor Begehung der Fahnenflucht eine an den Kategorien von »Gut« und »Böse« orientierte Entscheidung, die er als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich getroffen hat, gegen die er nicht ohne ernste Gewissensnot handeln konnte. Gewissen im Sinne des Artikel 4 Grundgesetz ist ein seelisches Phänomen, dessen Forderungen, Mahnungen und Warnungen für den Menschen unmittelbar wirksame Gebote unbedingten Sollens sind (vgl. dazu BVerfGE 12, 45 [55]). Dabei ist es gleichgültig, ob es sich beim Treffen derartiger Entscheidungen um ethisch oder religiös begründete handelt, unwichtig ist auch, ob diese Entscheidungen von der Mehrheit der Mitbürger getragen oder mitgetroffen wird; wichtig ist, daß diese einmal getroffene Entscheidung für den, der sie getroffen hat, ein sittlich Muß ist, von dem er ohne psychische Krise nicht mehr lassen kann. Der Angeklagte hat die Ernsthaftigkeit und Festigkeit seines Entschlusses dadurch unter Beweis gestellt, daß er eine relativ lange Haftstrafe in Kauf nahm und verbüßen wollte, um der Wehrpflicht zu entgehen. Auszugehen ist nämlich vom Begriff der Wehrpflicht. Diese wird durch den Wehrdienst erfüllt. Anerkannte Kriegsdienstverweigerer erfüllen ihre Wehrpflicht durch Leistung eines zivilen Ersatzdienstes (§§ 3, 25 WPflG). Die Haft war für den Angeklagten, der aus seiner Sicht kein kriminelles Delikt begangen hat, deshalb keinen Kontakt zu den Mitgefangenen bekam und anscheinend auch nicht die religiöse Bindung, die die Haft als Dienst an Gott erträglich machen kann, zu haben scheint, besonders schwer, zumal sie im geschlossenen Vollzug verbracht wurde.

Der Angeklagte hat durch sein Verhalten objektiv und subjektiv ein Vergehen gegen § 53 Abs. 1 ZDG begangen, denn er ist dem Zivildienst eigenmächtig ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Er hat rechtswidrig gehandelt. Seine oben geschilderte Gewissensnot kann nicht zum Freispruch wegen eines entschuldigenden Notstands nach § 35 StGB führen; denn der Angeklagte hat die Gefahr selbst verursacht. Hätte er nämlich von der Möglichkeit des § 15 a ZDG Gebrauch gemacht und freiwilligen sozialen Dienst geleistet, wäre er nicht der Gewissensnot, in der sich während des Wehr- und Ersatzdienstes befunden hat, ausgesetzt gewesen. An sich käme hier also Verurteilung bei erheblicher Strafmilderung in Betracht.

Angesichts der oben geschilderten einheitlichen Auffassung des Angeklagten, die zur Fahnenflucht führte, ist der Angeklagte jedoch für diese Gewissensentscheidung, die er getroffen hat, bereits bestraft worden. Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.03.1968 (BVerfGE 23, 191 = NJW 1968, 979) liegt dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG vor, wenn die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst auf die ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Täters zurückgeht. Eine dazwischen ergangene Verurteilung wegen Dienstflucht steht dem nicht entgegen. Da aber Wehrdienst und Ersatzdienst unter dem Oberbegriff Wehrpflicht stehen, sind Fahnen- und Dienstflucht gleichartige Delikte, die, wenn sie einmal bestraft sind, hier zu keiner neuen Bestrafung führen können. Es ist daher nicht statthaft, daß man von der vom Angeklagten ein für alle Mal einheitlich und prinzipiell sowohl gegen den Kriegsdienst mit der Waffe wie auch gegen den zivilen Ersatzdienst getroffenen Gewissensentscheidung die prinzipielle Entscheidung gegen den Ersatzdienst abtrennt und das auf diese Entscheidung zurückgehende Dauerverhalten des Angeklagten in einzelne konkrete punktuelle jeweils neue Handlungen abtrennt. Daß der Angeklagte sich in der Zwischenzeit darum bemüht hat, doch Ersatzdienst zu leisten, daß er einige Zeit im Ersatzdienst verblieben ist, vermag die Gewissensentscheidung nicht zu unterbrechen, sie war ein Versuch des Angeklagten, sein Gewissen zu vergewaltigen.

Es ist daher davon auszugehen, daß der Angeklagte bereits für seine Tat bestraft worden ist. Es liegt mithin ein Verfahrenshindernis vor, und das Verfahren ist gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO.

Schöffengericht Siegen, Richterin am Amtsgericht Klier als Vorsitzende.

Verteidiger: RA Andreas Bartholomé, Köln (†).