Leitsatz

Das angefochtene Urteil des AG Duisburg vom 09.11.1988 wird aufgehoben und der Angeklagte wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten ein Vergehen der Dienstflucht gem. § 53 ZDG zur Last. Auf den Inhalt der Anklageschrift vom 29.03.1988 wird verwiesen.

Das Amtsgericht hat das Verfahren gem. § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Es ist der Ansicht, dem nunmehr anhängigen Verfahren stehe das Verfahrenshindernis des Art. 103 Abs. 3 GG entgegen.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Berufungsverhandlung hat folgenden Sachverhalt ergeben:

II.

Der ledige Angeklagte ist nach wie vor Student des Studienganges Umweltschutz an der Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz in Bad Kreuznach.

Der Angeklagte ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Das führte zu einer Einberufung zum Zivildienst, der er zunächst auch versehen wollte. Er bemühte sich allerdings um eine Zurückstellung, um erst zu Ende studieren zu können. Die Behörde gab diesem Antrag nicht statt, und der Angeklagte wurde mit einem Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst zur Ableistung des Zivildienstes für die Zeit vom 04.08.1986 bis 30.11.1987 bei dem Altenzentrum St. Elisabeth in Duisburg einberufen. Er leistete dem Einberufungsbescheid vorderhand Folge und trat am 04.08.1986 seinen Dienst in dem Altenzentrum an. Am 21.08.1986 verließ er eigenmächtig die Dienststelle und blieb dem Zivildienst auch in der Folgezeit fern, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen. Hierauf wurde er durch Urteil des AG Duisburg-Ruhrort vom 26.01.1987 wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft fochten das Urteil mit der Berufung an. Danach hob die Kammer mit Urteil vom 15.05.1987 das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch auf und verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Kammer als unbegründet. Die Verurteilung ist seit dem 13.10.1987 rechtskräftig. Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre (12 Js 588/86).

Nachdem der Angeklagte den Zivildienst im Altenzentrum verlassen hatte, forderte das Bundesamt für den Zivildienst ihn auf, den Dienst an anderer Stelle anzutreten.

Am 25.02.1987 erging ein Bescheid, ab 11.03.1987 den Dienst im Universitätsklinikum Essen aufzunehmen. Der Angeklagte leistete dem keine Folge. Mit Bescheid vom 23.02.1988 wurde er zur Ableistung des Zivildienstes für die Zeit vom 05.04.1988 bis 14.09.1989 bei einem Alten- und Pflegeheim der Arbeiterwohlfahrt in Bad Kreuznach einberufen. Auch diesen Dienst trat der Angeklagte nicht an.

Dieser Sachverhalt steht auf Grund der Einlassung des Angeklagten zur Überzeugung der Kammer fest.

III.

Der Angeklagte erklärt, er sei aus Gewissensgründen gehindert, Zivildienst zu leisten; unter gar keinen Umständen sei er bereit, einem Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst zu folgen. Darüber hinaus ist der Angeklagte der Ansicht, daß im vorliegenden Fall das Verbot der Doppelbestrafung zum Zuge komme.

Im einzelnen trägt der Angeklagte vor: Er habe dem Zivildienst eigentlich schon immer ablehnend gegenüber gestanden, indessen sei er in seiner »Entwicklung« nicht sofort »soweit« gewesen. Deshalb habe er zunächst den Dienst bei dem Altenzentrum in Duisburg angetreten. Dann aber, insbesondere in der Nacht zum 21.08.1986, habe er sich nach erneutem Nachdenken entschlossen, für immer »Totalverweigerer« zu werden. Der Zivildienst sei nämlich ebenfalls Kriegsdienst, und Kriegsdienst, das heißt jede Waffenanwendung zwischen den Staaten, sei Mord und ein Verbrechen an der Menschheit. Der moderne Krieg werde alles Leben auf der Erde auslöschen, da Nuklearwaffen, chemische Kampfmittel, aber auch konventionelle Einsätze überall zu einem Schlacht- und Leichenfeld führten. Auf diesem Hintergrund der drohenden schrecklichen Katastrophe seien die Gesichtspunkte Abschreckung oder Verteidigung gleichermaßen absurd. Schon die Rüstung, jetzt, im scheinbaren Frieden, töte: sie töte heutzutage schon die Natur, die Menschen, beispielsweise die Frau mit ihren Kindern, die im Manöver von Panzerketten zermalmt werde, sie töte den Arbeiter in der Uranmine, das Volk der Eskimos in Labrador, wo Tiefflieger die Lebensgrundlage zerstörten, die Rüstung morde die Zukunft der Kinder und vernichte die Freiheit, sie verbreitete aber auch Angst und Gesundheitsschäden, namentlich durch die Tiefflugterroristen. Das Gebot der Stunde sei die totale Abrüstung; ein Feind, der eindringe, müsse mit zivilem Ungehorsam gegenüber der Okkupationsmacht bekämpft werden.

Nach wie vor halte er, der Angeklagte, daran fest, daß auch der Zivildienst in Wirklichkeit Kriegsdienst sei, der Zivildienst diene denselben unmenschlichen Zielen; er stelle eine Unterstützung der militaristischen Strukturen dar. Man müsse sich deshalb auch dieser Institution verweigern, denn sie habe nur einen Zweck, Menschenmaterial für die Mordmaschine Militär bereitzustellen, übrigens sei der Zivildienst ein Zwangsdienst, er unterliege den gleichen Strukturen wie der Wehrdienst. Es herrsche das Prinzip von Befehl und Gehorsam und man schränke mit ihm die Grundrechte ein.

Das alles lasse sich mit seinen, des Angeklagten, Lebensvorstellungen nicht vereinbaren. Gegen die unmenschliche, militaristische Gesellschaft der Kriegsstrategen setze er seine Utopie der Gesellschaft, in der die Menschen solidarisch und verantwortlich mit Mensch und Natur umgehen – eine gewaltfreie, herrschaftslose Gesellschaft, deswegen engagiere er sich in der Ökologie- und Friedensbewegung.

Dazu hat der Angeklagte zwei schriftlich vorbereitete »Prozeßerklärungen« eingebracht, die in der Berufungshauptverhandlung verlesen worden sind. Die Kammer kann diese Erklärungen zur Gänze in ihrem Urteil nicht mitteilen, sondern hat nur die wesentlichen Punkte daraus wiedergegeben. Es handelt sich um polemisch abgefaßte Schriftstücke, die den Standpunkt des Angeklagten im einzelnen darlegen und untermauern.

Entscheidungsgründe

IV.

Der Angeklagte hat sich erneut eines Vergehens gegen § 53 ZDG schuldig gemacht. Es gibt kein Recht auf Verweigerung auch des Zivildienstes. Die Rechtsfolge bedeutet eine Bestrafung des Angeklagten.

Dem vorliegenden Verfahren steht das Verfahrenshindernis des Art. 103 Abs. 3 GG nicht entgegen. Das Verbot der Doppelbestrafung setzt voraus, daß der Angeklagte mit seinem Entschluß vom 21.08.1986 eine fortdauernde und ernsthafte, an den Kategorien von »Gut« und »Böse« orientierte Gewissensentscheidung getroffen hat. Ein besonders sensibles Gewissen des Angeklagten muß seinerzeit Motiv für seine Verweigerungshandlung gewesen sein. Dagegen können Gewissensbedenken, welche sich lediglich gegen die konkrete Ausgestaltung des Zivildienstes und die dahinterstehende politische Zielsetzung des Gesetzgebers richten, keine geeignete Grundlage für die Annahme einer einzigen Tat bieten. Dabei sind scharfe Prüfungskriterien anzulegen (vgl. dazu insbesondere OLG Düsseldorf NJW 1985, 2429).

Die geoffenbarte Gesinnung des Angeklagten hält einer derartigen Prüfung nicht stand. Eine kritische Würdigung seiner Ansichten ergibt, daß ihn ersichtlich nicht ein sehr subjektives, sublimes Gewissen zu der Verweigerung zwingt; er nicht von schweren inneren Konflikten gequält wird, die ihn nötigen, so und nicht anders seine Entscheidung zu treffen. Was der Angeklagte hier aufbringt, ist die Wiedergabe der Anliegen und Ziele der radikalen Ökologie- und Friedensbewegung in besonders extremer Erscheinungsform; der Angeklagte schließt sich diesen Auffassungen lediglich unkritisch an und bekennt sich zu ihnen. Dieser kämpferischen Bewegung geht es vor allem um die Abschaffung der Bundeswehr und der NATO, sie führt eine kompromißlose Kampagne gegen das Militärische überhaupt. Es handelt sich bei ihr um einen politischen Pazifismus, der in seinen Forderungen bis zum Äußersten geht. Mit dieser unbedingten Position verneint die Bewegung gleichsam nebenher auch den Zivildienst, den sie als Teil des militärischen Komplexes versteht. Zugleich gefällt ihr das innere Gefüge des Zivildienstes nicht. Eben dies ist auch der Standpunkt des Angeklagten, der sich erklärtermaßen in jener Ökologie- und Friedensbewegung engagiert. Somit ist nicht eine höchstpersönliche Empfindsamkeit Beweggrund für seine Verweigerung, sondern ihn motivieren Aversionen und Feindseligkeiten gegen die politische Zielsetzung des Gesetzgebers bei der Einrichtung des Zivildienstes; zusätzlich behagt dem Angeklagten die konkrete Ausgestaltung des Zivildienstes nicht. Der Angeklagte macht mit seinen Erklärungen also nicht eine eigene, sittlich urpersönliche Abwägung sichtbar, es werden lediglich allgemein humanitäre und politische Auffassungen bekundet, deren Tonfall durch unsachliche und bösartige Formulierungen wie »Bürgerkriegsarmee Polizei«, »Mordmaschine Militär« oder »Tiefflugterroristen« die tatsächliche Position des Kundgebers noch besser herausstellt.

Die Kammer ist nicht der Meinung, daß sich der Angeklagte im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entschieden hat. Ein Unrechtsbewußtsein liegt auch nicht vor. Der Angeklagte erklärt, daß er sich durchaus des Verstoßes gegen die rechtliche Ordnung bewußt ist.

V.

Bei den Strafzumessungserwägungen möchte das Berufungsgericht wiederum zugunsten des Angeklagten hervorheben, daß eine bloße Drückebergerei sicherlich nicht vorliegt und die »Weltanschauung« des Angeklagten aus seiner Sicht redlich ist. Zu seinen Lasten ist die einschlägige Vorstrafe zu sehen. Daneben liegt ein Bewährungsbruch vor. Ferner muß der Strafrahmen des § 53 ZDG gesehen werden, der eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren gestattet. Unter Abwägung aller Umstände ist eine Freiheitsstrafe von acht Monaten tat- und schuldangemessen.

Die Vollstreckung der Strafe kann jetzt nicht mehr nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die einschlägige Vorstrafe, das Versagen in der Bewährung und die negative Position des Angeklagten begründen keine gute Prognose, so daß eine Strafaussetzung nicht zulässig ist.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 465, 473 StPO.

VIII. kleine Strafkammer des Landgerichts Duisburg, Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Rutsch als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Wilhelm Steitz, Wiesenstraße 35, 45 473 Mülheim an der Ruhr, Tel. 0208 / 77 86 62 69.