Leitsatz
Das Verfahren wird gemäß § 260 Abs. 3 StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der heute 24jährige Angeklagte studiert seit dem Wintersemester 1985 an der Fachhochschule Bad Kreuznach Umweltschutz. Er ist derzeit im sechsten Fachsemester.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten in der Anklageschrift vom 29.03.1988 vor:
in Duisburg und anderen Orten seit dem 13.01.1987 eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben zu sein, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen oder die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen. In der Hauptverhandlung wurde der Angeklagte darauf hingewiesen, daß der Anklagesatz dahingehend abzuändern ist, daß ihm eine fortgesetzte Dienstflucht zur Last gelegt wird, und zwar in der Zeit vom 13.01.1987 bis 30.11.1987 einerseits und seit dem 05.04.1988 bis heute andererseits. (Vergehen gem. § 53 ZDG)
Das Verfahren war wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses auf Kosten der Staatskasse einzustellen.
Bei der im vorliegenden Verfahren angeklagten Tat handelt es sich um dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG, derentwegen der Angeklagte mit rechtskräftigem Urteil des AG Duisburg-Ruhrort vom 26.01.1987 – 3 Ds 12 Js 588/86 (865/86) – in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15.05.1987 – VIII Ns 42/87 – rechtskräftig seit dem 13.10.1987 – bereits zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, da die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst auf die vor der ersten Verurteilung im Januar 1987 ein für allemal getroffene, fortwirkende, ernsthafte und einheitliche Gewissensentscheidung zurückgeht, jeglichen Kriegs- und Ersatzdienst zu verweigern.
Im einzelnen hat die Beweisaufnahme folgenden Sachverhalt ergeben:
Der Angeklagte ist – außer der oben erwähnten Eintragung – bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Der Angeklagte ist anerkannter Wehrdienstverweigerer. Nach Beginn seines Studiums beantragte er mit Schreiben vom 03.03.1986 beim Bundesamt für den Zivildienst, ihn bis zum Ende des Studiums von der Ableistung des Zivildienstes zurückzustellen, da die beabsichtigte Heranziehung zu einer unnötigen Unterbrechung seines Studiums führen würde, zudem bemühte er sich bei ca. 40 – 50 privaten und öffentlichen Institutionen – im wesentlichen auf dem Gebiet des Umweltschutzes –, um dort seinen Zivildienst abzuleisten. Der Angeklagte wollte so die Befreiung vom Zivildienst gem. § 15a ZDG erreichen. Diese Bemühungen schlugen jedoch fehl.
Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 16.06., 07.07. und 14.07.1987 wurde der Angeklagte dann zur Ableistung des Zivildienstes in der Zeit vom 04.08.1986 bis 30.11.1987 bei dem Altenzentrum St. Elisabeth in Duisburg einberufen. Der Angeklagte leistete dem Einberufungsbescheid zunächst ordnungsgemäß Folge und trat seinen Zivildienst an.
Am 21.08.1986 verließ der Angeklagte jedoch die Dienststelle unter Zurücklassung seines Dienstausweises. Er war und ist nicht bereit, die Ableistung des Zivildienstes fortzusetzen und beabsichtigt, auch auf Dauer das Dienstverhältnis nicht wieder anzutreten.
Der Angeklagte wurde daraufhin durch Urteil des AG Duisburg-Ruhrort vom 26.01.1987 wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten hob das Landgericht Duisburg durch Urteil vom 15.05.1987 das Urteil im Rechtsfolgenausspruch teilweise auf. Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.
Die Revision des Angeklagten wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12.10.1987 verworfen. Das Urteil ist somit rechtskräftig seit dem 13.10.1987.
Nachdem er zunächst durch Schreiben des Bundesamtes für den Zivildienst vom 03.02.1987 zum Dienstantritt in der Rheinischen Landesklinik Bedburg-Hau geladen wurde – dieses Schreiben konnte dem Angeklagten nicht zugestellt werden, da er zwischenzeitlich nach Bad Kreuznach verzogen worden –, wurde er durch Schreiben des Bundesamtes für den Zivildienst vom 25.02.1987 aufgefordert, den Zivildienst unverzüglich nach Erhalt des Schreibens, spätestens jedoch bis zum 11.03.1987, bei der Dienststelle Universitätsklinikum der Gesamthochschule Essen anzutreten. Diese Dienstantrittsaufforderung wurde dem Angeklagten zu Händen des Herrn W. 09.03.1987 zugestellt. Der Angeklagte hat den Erhalt dieses Schreibens nicht bestritten, konnte jedoch nicht mehr angeben, wann der Bescheid ihm übergeben wurde.
Auf diese Ladung trat der Angeklagte den Zivildienst ebenfalls nicht an.
Durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 03.02.1988 wurde der Angeklagte aus dem Zivildienst entlassen mit Ablauf des 30.11.1987 (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 ZDG i.V.m. § 44 Abs. 2 ZDG), weil zu diesem Zeitpunkt das ursprüngliche Zivildienstverhältnis beim Altenzentrum St. Elisabeth in Duisburg abgelaufen war.
Dadurch war das Zivildienstverhältnis zunächst per 30.11.1987 abgeschlossen.
Durch Bescheid des Bundesamtes vom 05.02.1988 wurde der Angeklagte zum Dienstantritt bei dem Alten- und Pflegeheim der Arbeiterwohlfahrt in Bad Kreuznach für die Zeit vom 05.04.1988 bis 14.12.1989 einberufen. Dieser Bescheid wurde durch Bescheid vom 23.02.1988 dahingehend geändert, daß die Dienstzeit vom 05.04.1988 bis 14.07.1989 abgeändert wurde. Gegen diesen Einberufungsbescheid legte der Angeklagte Widerspruch ein, der durch Bescheid vom 06.07.1988 zurückgewiesen wurde.
Der Angeklagte hat sich unwiderlegt dahingehend eingelassen, er habe dem Zivildienst schon vor dem Dienstantritt beim Altenzentrum Duisburg ablehnend gegenübergestanden. Auf die Frage, warum er denn dann nicht die Ableistung des Zivildienstes von vorneherein abgelehnt hatte und stattdessen zunächst eine Zurückstellung bis zum Ende des Studiums beantragt habe, hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, er habe zunächst »den einfachsten Weg« gehen wollen. Er habe dann den Dienst in Duisburg angetreten, weil er »noch nicht soweit gewesen sei«. Dann habe er jedoch die endgültige Gewissensentscheidung getroffen, auch den Zivildienst zu verweigern. Seine Pflichten, insbesondere die Arbeiten, die er beim Altenzentrum habe verrichten müssen, hätten dabei keine Rolle gespielt.
Desweiteren hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung eine Erklärung abgegeben, die sich im wesentlichen an einer »Prozeßerklärung« ausrichtete, die als Anlage zum Sitzungsprotokoll genommen wurde. Dabei vertrat er zunächst anhand einer Vielzahl von Beispielen die Auffassung, Rüstung töte die Natur, die Menschen und die Freiheit. Sodann führte er aus, daß die Erfüllung des Zivildienstes eine Erfüllung der Wehrpflicht (nach dem WPflG) und insbesondere ein Zwangsdienst sei. Er habe keinen eigenständigen Sinn, keine eigenständige Existenzgrundlage, er sei eine Folge der Allgemeinen Wehrpflicht und des »Artikel 4 Abs. 3 Grundgesetz«. Er solle lediglich die »unangenehmere Variante der Wehrpflicht darstellen«, deswegen die um 2/3 längere Dienstzeit. Der Zivildienst unterliege den gleichen Strukturen wie der Wehrdienst: Es fehlt – Gehorsamprinzip, Einschränkung der Grundrechte etc.
Er halte zwar auch die sozialen Tätigkeiten der Zivildienstleistenden für wichtig, es sei jedoch sinnvoller, diese von ausgebildeten Kräften und nicht von billigen, schlecht ausgebildeten Zivildienstleistenden verrichten zu lassen.
Schließlich vertrat der Angeklagte die Auffassung, daß Zivildienstleistende im Rahmen des § 79 ZDG im Verteidigungsfall voll in die zivile Verteidigung integriert werden könnten (z.B. Luftschutzdienst, Minenbeseitigung und Verteilen von Essensmarken).
In der »Prozeßerklärung« führt der Angeklagte abschließend aus:
Festzuhalten bleibt, daß der Zivildienst somit – als Kriegsdienst ohne Waffen – eben keine Alternative zur Bundeswehr darstellt, sondern denselben unmenschlichen Zielen dient und eine Unterstützung der militärischen Streitkräfte darstellt.
Dies läßt sich jedoch nicht mit meinen Lebensvorstellungen vereinbaren. Gegen die unmenschliche, militärische Gesellschaft der Kriegsstrategen setze ich meine Utopie einer Gesellschaft, in der die Menschen solidarisch und verantwortlich mit Mensch und Natur umgehen. Deswegen wende ich mich gegen die zivile und militärische Atomtechnik, die nur zwei Seiten einer Medaille darstellen, deswegen engagiere ich mich in der Ökologie- und Friedensbewegung und deswegen muß ich mich hier heute verantworten, da ich mich einer Institution verweigern muß, die nur einen Zweck hat, Menschenmaterial für die Mordmaschine Militär bereitzustellen – die Wehrpflicht!
Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassungen des Angeklagten sowie der übrigen Beweismittel, insbesondere der Verwaltungsakte des Bundesamtes für den Zivildienst sowie der Vorstrafenakte.
Entscheidungsgründe
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes war das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 103 Abs. 3 GG einzustellen, da das Verfahrenshindernis des Verbotes einer Doppelbestrafung einer erneuten Bestrafung des Angeklagten wegen Dienstflucht entgegensteht.
Gemäß Art. 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Anläßlich von Fällen wiederholter Bestrafung von Zeugen Jehovas wegen Dienstflucht hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluß vom 07.03.1968 folgende Grundsätze aufgestellt: »Dieselbe Tat im Sinne des Artikel 103 Abs. 3 GG ist auch gegeben, wenn die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst auf die ein für allemal getroffene Gewissensentscheidung eines Täters zurückgeht. Dies gilt auch dann, wenn zwischen den mehrfachen Dienstverweigerungen eine Verurteilung wegen Dienstflucht erfolgt ist.« Das Bundesverfassungsgericht führt weiter aus, daß in Fällen der Dienstflucht aus Gewissensgründen die Bindung an die Gewissensentscheidung das äußere Verhalten des Täters dermaßen fixiert, daß das gleichartige mehrfache Verhalten, d.h. das wiederholte Unterlassen der Befolgung der Einberufung zum Zivildienst, als dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG angesehen werden muß. Gewissensentscheidung ist jede ernste, sittliche, d.h. an der Kategorie »Gut« und »Böse« orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nichts ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (BVerfG NJW 1968, 982 ff.).
Diese Entscheidung, die einen Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas betraf, muß auch auf Personen Anwendung finden, die dieser Glaubensgemeinschaft nicht angehören, da naturgemäß nicht nur Zeugen Jehovas zu einer Gewissensentscheidung fähig sind.
Das Gericht hat unter Beachtung der ausgeführten Rechtsgrundsätze aufgrund der Hauptverhandlung nicht ausschließen können, daß der Angeklagte aufgrund einer ein für allemal getroffenen und fortwirkenden Gewissensentscheidung gegen den Zivildienst, die sich vor der ersten Verurteilung wegen Dienstflucht vom 26.01.1987 gebildet hatte, wiederholt der Einberufung zum Zivildienst keine Folge geleistet hat. Der Angeklagte hat im wesentlichen seine Zivildienstverweigerung schon im Vorverfahren mit den gleichen Argumenten begründet wie heute. Diese Argumente hatte er im wesentlichen bereits vorgebracht, als er den Zivildienst beim Altenzentrum Duisburg am 21.08.1986 eigenmächtig vorzeitig beendete. Es ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt – 21.08.1986 – eine endgültige Gewissensentscheidung dahingehend getroffen hat, nie mehr den Zivildienst anzutreten.
Die Argumentationen des Angeklagten, mit denen er seine Zivildienstverweigerung begründet, sind nachvollziehbar. Sie sind geeignet, Grundlage für eine echte Gewissensentscheidung zur Verweigerung des Zivildienstes zu sein. Hierbei ist insbesondere die am Angeklagten vorgetragene Überzeugung zu erwähnen, der Zivildienst sei letztlich ein »Kriegsdienst ohne Waffen« und keine Alternative zur Bundeswehr.
Ob die von dem Angeklagten vorgetragenen Gründe letztlich auf einer echten Gewissensentscheidung beruhen oder ob der Angeklagte nur vordergründige Argumente vorgetragen hat, die letztlich den Zweck haben, sich vom Zivildienst einerseits »zu drücken« und andererseits einer erneuten Einberufung zu entgehen, wird sich letztlich nicht abschließend klären lassen; Einblick in das Gewissen, in die innersten Gedanken eines Menschen ist auch einem Gericht versagt. Das Gericht geht jedoch eher davon aus, daß der Angeklagte kein »Drückeberger« ist. Der Angeklagte hat die erheblichen Mühen einer dauernden Zivildienstverweigerung sowie die damit verbundenen erheblichen Gefahren einer strafrechtlichen Verfolgung auf sich genommen.
Der Angeklagte hat die Ablehnung des Wehrdienstes in der Hauptverhandlung in erheblichem Maße durch die Zerstörung der Natur und der Umwelt durch die Rüstung begründet. Die Ernsthaftigkeit dieser Gedanken läßt sich gut vereinbaren damit, daß der Angeklagte Student des Studienganges Umweltschutz ist.
Da nach alledem eine einheitliche und fortdauernde Gewissensentscheidung des Angeklagten gegen den Zivildienst bereits vor der Erstverurteilung nicht auszuschließen war, mußte das Verfahren wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses auf Kosten der Staatskasse eingestellt werden.
AG Duisburg, Richter am Amtsgericht Kellner als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Wilhelm Steitz, Wiesenstraße 35, 45 473 Mülheim an der Ruhr, Tel. 0208 / 77 86 62 69.