Leitsatz

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Volltext

Zum Sachverhalt

Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte im Berufungsrechtszug wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts; das Rechtsmittel hat Erfolg, wenn auch aus anderen als den Erwägungen, mit denen der Revisionsführer sein Rechtsmittel begründet hat.

Entscheidungsgründe

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Strafkammer rechtsbedenkenfrei dargetan, daß der erneuten Verfolgung des Angeklagten wegen Dienstflucht die Bestimmung des Art. 103 Abs. 3 GG nicht entgegensteht. Die erste Bestrafung des Angeklagten wegen Dienstflucht wäre allenfalls dann ein Verfahrenshindernis für die erneute Verfolgung wegen einer gleichartigen Straftat, wenn der Dienstverweigerung eine fortdauernde und ernsthafte, an den Kategorien von »gut« und »böse« orientierte Entscheidung des Gewissens zugrunde läge (vgl. Urteil des Senats vom 03.06.1985, in dem die Erwägungen von BVerfGE 23, 191 ff. ausgewertet worden sind). Wie die Strafkammer rechtsbedenkenfrei festgestellt hat, konnte beim Angeklagten davon keine Rede sein.

Wenn das angefochtene Urteil gleichwohl aufgehoben werden mußte, so allein deshalb, weil nicht sicher auszuschließen ist, daß die Strafkammer möglicherweise einen Zeitabschnitt, der bereits der Verurteilung vom 26.01.1987 (Berufungshauptverhandlung am 15.05.1987) zugrunde lag, auch zum Gegenstand ihrer jetzigen Verurteilung gemacht hat.

Gegen diese Annahme könnte allerdings sprechen, daß die Strafkammer ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß der Angeklagte, nachdem er seiner Dienstpflicht im Altenzentrum S. in Duisburg-Meiderich nicht mehr nachgekommen war, am 25.02.1987 – also noch während das erste Verfahren wegen Dienstflucht gegen ihn in der Tatsacheninstanz anhängig war – vom Bundesamt für den Zivildienst aufgefordert worden war, den Dienst im Universitätsklinikum E. am 11.03.1987 anzutreten. Mit dieser Dienstantrittsaufforderung wurde lediglich die Dienstpflicht, die durch den Einberufungsbescheid gemäß § 19 ZDG begründet worden war, hinsichtlich des Dienstantrittstermins und des Ortes der Dienstleistung modifiziert. Eine Aufforderung dieses Inhalts konnte die Behörde auch erlassen; denn trotz des eigenmächtigen Fernbleibens vom ausgegebenen Dienst blieb das durch den Einberufungsbescheid begründete Dienstverhältnis bis zum Zeitpunkt der fiktiven Entlassung gemäß § 44 Abs. 2 ZDG weiter bestehen (vgl. zur gleichen Rechtslage bei der Einberufung zum Wehrdienst gemäß § 21 WPflG: BVerwGE 60, 106). Angesichts dessen kann im Interesse eines sachgerechten Personaleinsatzes für ein bestehendes Dienstleistungsverhältnis in Modifikation des Einberufungsbescheides eine besondere Dienstantrittsaufforderung erlassen werden.

Mit der Dienstantrittsaufforderung des Bundesamtes für den Zivildienst vom 25.02.1987 wurde mithin nur das bestehende Dienstleistungsverhältnis in Bezug auf das Antrittsdatum und den Dienstleistungsort neu bestimmt. Dessen war sich die Strafkammer offensichtlich auch bewußt. Daß der Angeklagte auch dieser Dienstantrittsaufforderung keine Folge leistet, hat die Strafkammer ersichtlich nur erwähnt, um das Gesamtverhalten des Angeklagten damals darzustellen, nicht aber, um es einer besonderen strafrechtlichen Würdigung zu unterziehen. Strafrechtlich gewürdigt hat sie lediglich das Verhalten des Angeklagten, daß dieser nach der Zustellung des zweiten Einberufungsbescheides vom 23.02.1988 seit dem 05.04.1988 an den Tag legt.

Wenn das angefochtene Urteil gleichwohl aufgehoben werden mußte, so allein deshalb, weil die Anklage und demfolgend der Eröffnungsbeschluß des Amtsgerichts Duisburg dem Angeklagten zur Last legen, zu Duisburg und anderen Orten seit dem 13.01.1987 eigenmächtig dem Zivildienst fernzubleiben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen oder die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen, indem er auch nach seiner Verurteilung in der Sache 12 Js 588/86 – rechtskräftig am 12.10.1987 – den Zivildienst bei dem Universitätsklinikum in E. nicht antrat. Diesen Zeitraum hätte die Strafkammer aber unzweideutig ausgrenzen müssen; sie hätte auch formalrechtlich unmißverständlich zum Ausdruck bringen müssen, daß sie ihrer Verhandlung und Entscheidung nur das Verhalten zugrunde legt, das der Angeklagte nach dem 05.04.1988 in Bezug auf die ihm durch den Einberufungsbescheid vom 23.02.1988 aufgetragene Dienstleistungspflicht an den Tag gelegt hat.

Da die Strafkammer keine Entscheidung über die Ausgrenzung des Verhaltens vor dem 05.04.1988 getroffen hat, liegt in formeller Hinsicht eine Entscheidung vor, die angesichts des Charakters der Bestimmung des § 53 ZDG als einer Dauerstraftat ein Verhalten des Angeklagten mit einschließt, über das bereits rechtskräftig eine Entscheidung getroffen worden ist.

2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Amelunxen, Richter am Oberlandesgericht Joeres und Richterin am Oberlandesgericht Neuhaus.