Leitsatz
Das Verfahren wird gem. § 260 III i.V.m. Art. 103 III GG eingestellt, da einer erneuten Bestrafung das grundgesetzliche Verbot der Doppelbestrafung entgegensteht.
Der Angeklagte hat bereits vor der ersten Verweigerung des Zivildienstes und der nachfolgenden ersten Bestrafung eine ernsthafte und fortwirkende Gewissensentscheidung getroffen.
Volltext
Zum Sachverhalt
Dem Angeklagten wird ein Vergehen der Dienstflucht gem. § 53 ZDG zur Last gelegt.
Mit Urteil vom 09.11.1988 (= UrIS-Nr. 69) hat das Amtsgericht das Verfahren wegen eines Prozeßhindernisses eingestellt (§ 260 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 103 Abs. 3 GG) und die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die VIII. kleine Strafkammer des LG Duisburg am 16.05.1989 (= UrIS-Nr. 70) die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und den Angeklagten wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Das OLG Düsseldorf hat das Berufungsurteil der VIII. kleinen Strafkammer auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die hierfür geschäftsplanmäßig zuständige und nunmehr erkennende XVI. kleine Strafkammer des LG Duisburg zurückverwiesen.
In seinem Beschluß vom 18.09.1989 (= UrIS-Nr. 95) hat das Revisionsgericht u.a. ausgeführt:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Strafkammer rechtsbedenkenfrei dargetan, daß der erneuten Verfolgung des Angeklagten wegen Dienstflucht die Bestimmung des Art. 103 Abs. 3 GG nicht entgegensteht. Die erste Bestrafung des Angeklagten wegen Dienstflucht wäre allenfalls dann ein Verfahrenshindernis für die erneute Verfolgung wegen einer gleichartigen Straftat, wenn der Dienstverweigerung eine fortdauernde und ernsthafte, an den Kategorien von "gut" und "böse" orientierte Entscheidung des Gewissens zugrunde läge (vgl. Urteil des Senats vom 03.06.1985, in dem die Erwägungen von BVerfGE 23, 191 ff. ausgewertet worden sind). Wie die Strafkammer rechtsbedenkenfrei festgestellt hat, konnte beim Angeklagten davon keine Rede sein.
Wenn das angefochtene Urteil dennoch aufgehoben werden mußte, so allein deshalb, weil nicht sicher auszuschließen ist, daß die Strafkammer möglicherweise einen Zeitabschnitt, der bereits der Verurteilung vom 26.01.1987 (Berufungshauptverhandlung am 15.05.1987) zugrunde lag, auch zum Gegenstand ihrer jetzigen Verurteilung gemacht hat.
Gegen diese Annahme könnte allerdings sprechen, daß die Strafkammer ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß der Angeklagte, nachdem er seiner Dienstpflicht im Altenzentrum St. Elisabeth in Duisburg-Meiderich nicht mehr nachgekommen war, am 25.02.1987 – also noch während das erste Verfahren wegen Dienstflucht gegen ihn in der Tatsacheninstanz anhängig war – vom Bundesamt für den Zivildienst aufgefordert worden war, den Dienst im Universitätsklinikum Essen am 11.03.1987 anzutreten. Mit dieser Dienstantrittsaufforderung wurde lediglich die Dienstpflicht, die durch den Einberufungsbescheid gem. § 19 ZDG begründet worden war, hinsichtlich des Dienstantrittstermins und des Ortes der Dienstleistung modifiziert ... Dessen war sich die Strafkammer offensichtlich auch bewußt. Daß der Angeklagte auch dieser Dienstantrittsaufforderung keine Folge leistete, hat die Strafkammer ersichtlich nur erwähnt, um das Gesamtverhalten des Angeklagten damals darzustellen, nicht aber, um es einer besonderen strafrechtlichen Würdigung zu unterziehen.
Strafrechtlich gewürdigt hat sie lediglich das Verhalten des Angeklagten, das dieser nach der Zustellung des zweiten Einberufungsbescheides vom 23.02.1988 seit dem 05.04.1988 an den Tag legt.
Wenn das angefochtene Urteil gleichwohl aufgehoben werden mußte, so allein deshalb, weil die Anklage und demfolgend der Eröffnungsbeschluß des AG Duisburg dem Angeklagten zur Last legen, zu Duisburg und an anderen Orten seit dem 13.01.1987 eigenmächtig dem Zivildienst fernzubleiben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen oder die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen, indem er auch nach seiner Verurteilung in der Sache 12 Js 588/86 – rechtskräftig am 12.10.1987 – den Zivildienst bei dem Uniklinikum in Essen nicht antrat. Diesen Zeitraum hätte die Strafkammer aber unzweideutig ausgrenzen müssen; sie hätte auch formalrechtlich unmißverständlich zum Ausdruck bringen müssen, daß sie ihrer Verhandlung und Entscheidung nur das Verhalten zugrunde legt, das der Angeklagte nach dem 05.04.1988 in Bezug auf die ihm durch den Einberufungsbescheid vom 23.02.1988 aufgetragene Dienstleistungspflicht an den Tag gelegt hat.
Da die Strafkammer keine Entscheidung über die Ausgrenzung des Verhaltens vor dem 05.04.1988 getroffen hat, liegt in formeller Hinsicht eine Entscheidung vor, die angesichts des Charakters der Bestimmung des § 53 ZDG als einer Dauerstraftat ein Verhalten des Angeklagten mit einschließt, über das bereits rechtskräftig eine Entscheidung getroffen worden ist.
Somit hat die nunmehr erkennende Strafkammer über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Einstellungsurteil des Amtsgerichts vom 09.11.1988 unter Beachtung der Ausführungen des Oberlandesgerichtes zum Tatzeitraum neu zu entscheiden.
Die Hauptverhandlung hat folgenden Sachverhalt ergeben:
Der 1964 in Duisburg geborene ledige und kinderlose Angeklagte stammt aus geordneten Verhältnissen. Die Eltern leben noch; die Mutter versorgt den Haushalt, der Vater ist technischer Angestellter. Der Angeklagte ist das mittlere ihrer drei Kinder.
Zusammen mit seinen Geschwistern wuchs der Angeklagte in dem kirchlich bzw. konfessionell nicht gebundenen Elternhaus auf. Der Erziehungsstil der Eltern war bewußt antiautoritär. Sie waren bemüht, ihre Kinder frühzeitig Toleranz zu lehren, ihnen das sittliche Gebot humanitärer Lebensführung zu vermitteln und ihnen – geprägt durch die Ereignisse und Erfahrungen des Zweiten Weltkriegs – das Postulat der unbedingten Achtung menschlichen Lebens, der gewaltfreien Austragung von Konflikten sowie der Verwerflichkeit jeglicher Gewaltanwendung – zu welchem Zweck auch immer – nahezubringen.
1970 wurde der Angeklagte altersgerecht eingeschult. Er besuchte zunächst die Grundschule in Duisburg-Duissern und Rummeln-Kaldenhausen, wohin die Familie Anfang der siebziger Jahre verzog. Dann wechselte er zum Gymnasium, das er allerdings nur bis zum 10. Schuljahr besuchte und vorzeitig ohne Abitur verließ. Der Angeklagte hatte beträchtliche Lernschwierigkeiten, blieb einmal sitzen und mußte das 8. Schuljahr wiederholen. Nach seinen eigenen Angaben fehlte es ihm seinerzeit an der rechten Motivation zum Lernen. Überdies hatte er Schwierigkeiten mit den Lehrern und fand die Art der Vermittlung des Unterrichtsstoffes "langweilig". Anders verhielt es sich nur in den Fächern "Physik" und "Geschichte" sowie speziell mit dem Wahlfach "Geschichte des Dritten Reiches", mit dem der Angeklagte sich besonders intensiv beschäftigte; hingegen interessierte er sich für die aktuelle Politik damals kaum; er war – nach seinen eigenen Worten – nahezu "unpolitisch", als er mit 17 Jahren das Gymnasium vorzeitig verließ.
Danach begann der Angeklagte bei dem Chemiekonzern Bayer AG in Uerdingen eine Ausbildung als Energieanlagenelektroniker. Hier zeigte er zum ersten Mal intensives politisches Engagement. Er schloß sich der Industriegewerkschaft Chemie an und arbeitete in deren Jugendgruppe aktiv mit. Er empfand, daß man als "Auszubildender" wenig oder gar nichts "zu melden" habe und befaßte sich deshalb eingehender mit der Frage nach den Rechten und Pflichten von Arbeitnehmern. Bei seiner Mitarbeit in der Jugendgruppe der Gewerkschaft verfolgte er das Ziel, das Bewußtsein der Auszubildenden für diese Probleme zu wecken und zu schärfen. Während der etwa zweieinhalbjährigen Tätigkeit in der Gewerkschaftsjugend befaßte sich der Angeklagte auch erstmals intensiv mit politischen Fragen, und zwar angeregt durch die Anfang der achtziger Jahre geführte allgemeine Diskussion über Nachrüstung und Friedenssicherung. Unter dem Eindruck des sowjetischen Eingreifens in Afghanistan wandte er sich insbesondere den Problemen des Militarismus und der kriegerischen Gewaltanwendung zu. In kritischer Auseinandersetzung hiermit gelangte er schon früh zu dem Schluß, daß Gewaltanwendung – zu welchen Zwecken auch immer – verwerflich sei. Er sah einen unauflöslichen Widerspruch zwischen der damals beschlossenen und in Angriff genommenen Nachrüstung und gewann die Überzeugung, daß der Friede auf Dauer nicht durch Aufrüstung, sondern allein durch Abrüstung und gänzliche Abschaffung des Militärwesens erreicht und gesichert werden könne. Das Prinzip der Abrüstung verwarf er, weil nach seiner Einschätzung dabei die Möglichkeit einer kriegerischen Auseinandersetzung und damit – im Nuklearzeitalter – die Auslöschung der Menschheit bewußt mit einkalkuliert wurde; er sah die Gefahr einer endlosen "Rüstungsschraube". Deshalb schloß der Angeklagte – ohne jede parteipolitische Bindung – sich der "Friedensbewegung" an und nahm an zahlreichen Veranstaltungen und Demonstrationen teil. Er dachte über seine eigene Einstellung zum Wehrdienst in der Bundesrepublik und zur Bundeswehr nach, ohne sich jedoch endgültig schlüssig zu werden; auch war er sich noch keineswegs klar darüber, ob er späterhin den Wehrdienst verweigern sollte oder nicht. Allerdings verspürte er bereits damals eine starke innere Abneigung gegen alles, was mit dem Militärwesen zusammenhängt.
Etwa um die gleiche Zeit – während seiner Ausbildung bei dem Chemiekonzern Bayer in Uerdingen – begann er, sich mit ökologischen Fragen zu befassen. Der Angeklagte war an seiner Ausbildungsstelle fast jeden Tag dem Gestank von Chemikalien ausgesetzt. Häufig mußte er – nicht nur um den Gestank ertragen zu können, sondern auch, um nicht an seiner Gesundheit Schaden zu nehmen – eine Schutzmaske tragen. Er wurde sich zunehmend der zerstörerischen Wirkung vieler Chemikalien für die Umwelt bewußt. Auf dem Werksgelände in Uerdingen und in seiner Umgebung konnte er die durch "Chemie" verursachten Umweltschäden täglich beobachten und studieren. Er las Bücher und Schriften zum Umweltschutz und entschloß sich, einen Beruf zu erlernen, der es ihm gestattete, effektiv an der Erhaltung von Natur und Umwelt mitzuarbeiten. Dieses Berufsziel erschien ihm wichtiger als die ursprünglich angestrebte Tätigkeit eines Energieanlagenelektronikers, die ihn ohnehin nicht voll befriedigte. Dessen ungeachtet schloß er seine Ausbildung bei der Firma Bayer AG im Jahre 1984 ordnungsgemäß und sogar vorzeitig mit großem Erfolg ab. Seine Leistungen in Prüfung und Ausbildung wurden ausschließlich mit den Noten "eins" und "zwei" bewertet. Man stellte dem Angeklagten bei der Lehrfirma in Aussicht, ihn nach Abschluß des beabsichtigten Studiums auf Dauer einzustellen mit Aussicht auf eine angemessene berufliche Karriere im Bayer-Konzern.
Bereits nach einjährigem Besuch einer Fachoberschule in Duisburg legte der Angeklagte 1985 das Fachabitur ab.
Etwa um diese Zeit verstärkte er seine Aktivitäten zum Umweltschutz. Er engagierte sich bei "Green-Peace" über die Kontaktgruppe Düsseldorf, nahm an Werksblockaden gegen das Chemie-Unternehmen Sachtleben in Duisburg teil und sammelte Unterschriften zur Frage der Einführung eines Tempolimits. Er unterhielt Infostände auf eigene Kosten und verteilte Aufklärungsmaterial, das er gleichfalls auf eigene Rechnung beschafft hatte. Dadurch geriet er in finanzielle Schwierigkeiten, die er jedoch durch weitgehenden Konsumverzicht und zeitweiliges "Jobben" aus eigener Kraft überwand. In der Familie stieß sein Verhalten auf massive Kritik und Unverständnis, und es kam zu einer vorübergehenden Entfremdung. Der Angeklagte nahm es jedoch in Kauf, als realitätsfremder "Spinner" angesehen zu werden; er paßte sich nicht an, setzte vielmehr seine Aktivitäten unter großem persönlichen Einsatz und unter erheblichen materiellen Opfern fort. Ferner engagierte er sich in öffentlichen Diskussionen und im Gespräch mit Bürgern gegen die zivile Nutzung der Atomenergie, für den sparsamen Umgang mit der Energie, gegen Brandrodungen in den Tropen, für die Gleichberechtigung der Negerbevölkerung [!] in Südafrika und für die Abschaffung der dortigen Rassentrennung. Bei all diesen Aktivitäten "kämpfte" der Angeklagte bewußt nur mit Worten und unter Einsatz seiner persönlichen Überzeugungskraft. Beschimpfungen und Gewalttätigkeiten lehnte er ebenso radikal wie konsequent ab. Soweit er an Massenveranstaltungen – etwa Demonstrationen – teilnahm, die in Gewalttätigkeiten auszuarten drohten, setzte er unter persönlichem Einsatz entschlossen dagegen; wo dies ihm als einzelnen nicht möglich war, distanzierte er sich umgehend. In dieser Zeit – es handelt sich um etwa anderthalb Jahre – befaßte er sich intensiv auch mit der Problematik des Wehrdienstes und seiner Verweigerung. Er informierte sich über das Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und überprüfte seine innere Einstellung zum Militär. Ihm war bewußt, daß die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer eine entsprechende Gewissensentscheidung und Gewissensprüfung voraussetzte. Nach kritischer Wertung seiner eigenen Einstellung und unter Berücksichtigung der mit der militärischen (Auf-)Rüstung verbundenen Gefahren und Bedrohungen für die Menschheit insgesamt, vor allem aber wegen seiner zutiefst verinnerlichten Abscheu gegen Machtmißbrauch und Gewaltanwendung jeglicher Art gegenüber Menschen kam er zu der Erkenntnis, daß ihm sein Gewissen die Ableistung des Wehrdienstes bei der Bundeswehr, also die Ausbildung an der Waffe, verbiete. Er sah wohl die Notwendigkeit der Verteidigung ein, gleichwohl fühlte er sich aus seiner inneren Einstellung heraus, die durch rationale Überlegungen nicht mehr zu beeinflussen waren, gehindert, sich auch für einen solchen eventuellen "Notfall" zum Waffengebrauch ausbilden zu lassen. Wegen seiner bereits damals ein für allemal feststehenden Grundüberzeugung, daß nur völlige Gewaltfreiheit den Fortbestand der Menschheit sichern könne, während die Ausübung von Macht über Menschen und vor allem die gewaltsame Durchsetzung politischer oder ökonomischer Zielsetzungen schlechthin verwerflich und demgemäß von Grund auf "böse" sei, kam für ihn zwingend aus Gewissensgründen nur die Verweigerung des Wehrdienstes in Betracht. Die Ableistung des Wehrdienstes auch in der nur für Defensivzwecke aufgestellten Bundeswehr hätte den Angeklagten in seiner verinnerlichten Abscheu gegen jegliche Gewaltanwendung gegenüber Menschen – auch gegen eventuelle Aggressoren, gegen die er nur passiven Widerstand etwa nach Art der Geschehnisse zur Zeit der Besetzung des Ruhrgebietes durch die Franzosen nach dem Ersten Weltkrieg für sittlich zulässig erachtete – in tiefe Gewissenskonflikte gestürzt, da er sich dann der Notwendigkeit ausgesetzt gesehen hätte, sich im Gebrauch von Waffen und damit von Gewaltanwendung gegen Menschen zu üben, sich also ausbilden zu lassen zu Handlungen, die er als absolut böse und schlechthin verwerflich empfand.
Demgemäß stellte der Angeklagte bereits im Juni 1983 den Antrag, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Das Verfahren zog sich zeitlich hin. Nachdem sein Antrag zunächst abschlägig beschieden worden war, wurde er im Widerspruchsverfahren mit Entscheidung vom 08.01.1986 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt.
Im Verfahren über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hatte der Angeklagte sich ausdrücklich bereit erklärt, statt dessen Zivildienst in einer karitativen Organisation bzw. Einrichtung oder auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu leisten. Entgegenstehende Gewissensgründe sah er zu diesem Zeitpunkt nicht. Es kam ihm damals entscheidend darauf an, nicht zum Töten von Menschen ausgebildet zu werden.
Im Wintersemester 1984/85 nahm der Angeklagte noch vor Abschluß des Verfahrens zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer das beabsichtigte Studium "Umweltschutz" an der Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz in Bad Kreuznach auf. Hierbei handelt es sich um einen interdisziplinären Studiengang, der sich in theoretischer Hinsicht u.a. auf die Fächer Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Ingenieurwissenschaften erstreckt, soweit diese für den Umweltschutz von Bedeutung sind. Die praktische Ausbildung, die mit diesem Studiengang verbunden ist, erfordert die Mitarbeit in einer sog. Umweltfachgruppe, ferner ein einjähriges Praktikum im ökologischen Bereich, das der Angeklagte auf der Vogelwarte in Helgoland absolvierte, sowie mehrere Laborpraktika. Diese Ausbildung, die völlig den Neigungen des Angeklagten entsprach und konsequent auf sein Berufsziel ausgerichtet war, schloß er im Herbst 1989 erfolgreich mit dem vorgeschriebenen Examen ab. Seine Leistungen wurden weit überdurchschnittlich bewertet. Er ist ausgebildeter Ingenieur für den Umweltschutz.
Von dem Angebot der Firma Bayer AG, nach Abschluß dieser Ausbildung dort eine gut dotierte Stelle mit Aussicht auf eine baldige Karriere anzutreten, schlug er aus Gründen seiner inneren Überzeugung aus. Er wollte auch um den Preis einer solchen Möglichkeit nicht in einem Unternehmen mitarbeiten, das nach seiner Einschätzung in erheblichem Umfang zur Zerstörung von Umwelt und Natur beitrug. Sein Gewissen wies ihn auch hier einen anderen Weg. Er fand Einstellung bei einem kleinen ausschließlich mit Fragen des Umweltschutzes befaßten Ingenieurbüro in Mainz und verdient derzeit netto 1500.– bis 2000.– DM monatlich. Bei Eintritt in den Chemiekonzern Bayer hätte er nach seinen eigenen Angaben etwa das Dreifache erhalten. Im übrigen lehnt der Angeklagte den Individualverkehr per PKW konsequent aus Umweltschutzgründen ab. Er selbst hat niemals ein Kraftfahrzeug besessen und es aus grundsätzlichen Gründen sogar abgelehnt, eine Fahrerlaubnis zu erwerben. Soweit erforderlich, bedient er sich öffentlicher Verkehrsmittel.
Als Schwerpunkte seiner Berufstätigkeit bezeichnet der Angeklagte den Landschaftsschutz, die Landespflege, die Rekultivierung von Ödlandgebieten, ferner Energie-Einsparung, Energie-Beratung sowie die Erschließung alternativer Energiequellen wie der Solarenergie.
Nach seiner bestandskräftigen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wurde der Angeklagte nach Maßgabe der Vorschriften des ZDG zum Zivildienst einberufen, den er zunächst auch gemäß ausdrücklicher Erklärung im Verfahren über seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ableisten wollte. Seinem Antrag, ihn auf Zeit vom Zivildienst zurückzustellen, damit er zunächst das bereits begonnene Studium zum Abschluß bringen konnte, gab das Bundesamt für den Zivildienst allerdings nicht statt. Den diesbezüglichen Bescheid vom 13.03.1986 hat der Angeklagte nicht angefochten.
Dem Angeklagten wurde auf seinen Wunsch anheimgestellt, sich um einen Zivildienstplatz im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes zu bemühen. Trotz zahlreicher Bewerbungen hatte der Angeklagte damit keinen Erfolg. Er wurde stets dahin beschieden, daß eine Zivildienststelle derzeit nicht frei sei. Mit Einberufungsbescheid des Bundesamtes vom 07.07.1986, geändert hinsichtlich der Dauer der Dienstverpflichtung, wurde er bei dem Altenzentrum St. Elisabeth in Duisburg-Meiderich herangezogen, und zwar für die Zeit vom 04.08.1986 bis zum 30.11.1987. Dem leistete der Angeklagte zunächst ordnungsgemäß Folge und trat den Zivildienst am 04.08.1986 pünktlich in dem erwähnten Altenzentrum an. Die Art der ihm abverlangten Tätigkeit der Altenpflege belastete ihn nicht. Er verstand es, mit den pflegebedürftigen alten Menschen umzugehen, fand leicht Kontakt und Zugang zu ihnen und verrichtete die ihm übertragenen Aufgaben beanstandungsfrei.
Inzwischen hatte der Angeklagte sich jedoch mit dem Wesen des Zivildienstes anerkannter Kriegsdienstverweigerer anhand von Büchern und einschlägiger Schriften näher befaßt. Bis dahin hatte für ihn das Bestreben im Vordergrund gestanden, vom Dienst mit der Waffe befreit zu werden, weil sein Gewissen es ihm verbot, sich zum Töten von Menschen ausbilden zu lassen. Über den inneren Zusammenhang zwischen dem Wehrdienst und dem von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zu leistenden Zivildienst hatte er noch nicht oder doch nicht eingehend nachgedacht. Er erkannte nun erstmalig die enge Verbindung zwischen Wehrpflicht und der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes. Ihm wurde bewußt, daß die Wehrpflicht entweder durch Ableistung des Wehrdienstes selbst oder im Falle der anerkannten Verweigerung durch Ableistung des Zivildienstes erfüllt wird (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG). Er nahm ferner davon Kenntnis, daß er unter den Voraussetzungen der Vorschrift des § 79 ZDG zum unbefristeten Zivildienst einberufen werden konnte. Er las außerdem in einer Schrift, daß er als Zivildienstleistender im Verteidigungsfall etwa zur Entschärfung von Blindgängern, zum Feuerlöschdienst oder sonst zu Luftschutzmaßnahmen herangezogen werden könne. Aufgrund dieser Zusammenhänge gelangte er für sich zu der subjektiven Erkenntnis, daß es sich bei dem Zivildienst um nichts anderes handle als um einen Kriegsdienst ohne Waffen. Der Angeklagte hatte den Zivildienst bis dahin als den für ihn gangbaren Weg angesehen, einerseits entgegen dem Postulat seines Gewissens nicht zum Töten mit der Waffe ausgebildet zu werden, andererseits aber seine Verpflichtungen gegenüber der staatlichen Gemeinschaft nach Möglichkeit zu erfüllen und dem Gesetz Genüge zu tun. Er war verwirrt, und es befielen ihn schwere Zweifel, ob er unter diesen Umständen den Zivildienst werde ableisten können, wie er sich das vorgenommen hatte. Er prüfte sein Gewissen und gelangte nach tagelangem Grübeln und intensiver innerlicher Auseinandersetzung mit allem Für und Wider zu der Überzeugung, daß er ohne schwere Gewissenskonflikte, die ihm nicht erträglich erschienen, auch den Zivildienst als Wehrdienst ohne Waffen nicht werde versehen können. Diese Entscheidung traf er anhand von Kriterien, die naturgemäß weitgehend subjektiv bestimmt und geprägt waren. Hierbei ging der Angeklagte von den folgenden ihm sittlich erstrebenswert erscheinenden Zielen aus, die er der Gewissenskategorie "gut" zuordnete:
– Gewaltlosigkeit gegen Menschen, notfalls nur gewaltloser Widerstand
– so wenig Herrschaft wie möglich zur Vermeidung von Unterdrückung und Versklavung
– Wiederherstellung und Erhaltung der Umwelt als Lebensgrundlage für die Menschheit
Dem stellte er gegenüber, was ihm nach seiner Gewissensentscheidung als absolut "böse" erschien:
– Gewaltanwendung, Tötung und Verletzung von Menschen, aus welchen Gründen auch immer
– Herrschaft und Machtausübung zur Unterdrückung und Versklavung von Menschen
– Zerstörung der Umwelt
Als Hauptübel und Urgrund alles "Bösen" in diesem Sinne ordnete der Angeklagte die kriegerische Auseinandersetzung ein. Auf der Grundlage dieser seiner persönlichen Gewissensüberzeugung, die zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer geführt hatte, lehnte er nunmehr auch den Zivildienst ein für allemal ab, weil er ihn als eine Form der Ableistung des Wehrdienstes erkannte. Zwar sah der Angeklagte durchaus, daß seine Tätigkeit im Altenzentrum St. Elisabeth in Duisburg-Meiderich als solche kein Tun war, das der Kategorie "böse" zugeordnet werden konnte. Entscheidend war für ihn jedoch die Verbindung bzw. die enge Verzahnung des Zivildienstes mit dem Wehrdienst, die bei ihm zu der festen inneren Überzeugung führte, daß er mit der Ableistung des Zivildienstes zugleich auch den von ihm anerkanntermaßen abgelehnten Wehrdienst in Erfüllung seiner Wehrpflicht versehe und dadurch jedenfalls indirekt den von ihm als "böse" und "verwerflich" erachteten Zeiterscheinungen Vorschub leiste. Dies empfand er als mit seinem Gewissen schlechthin unvereinbar. Die ihm übertragene Alten- und Krankenpflege sah er nunmehr in einem anderen Licht. In den Vordergrund rückten für ihn einmal die Überzeugung, daß er dadurch "nur" Wehrdienst in verdeckter Form ableiste, und der Gedanke daran, daß er im "Ernstfalle" als Zivildienstleistender sogar zu Kriegsdiensthandlungen herangezogen werden könne.
Nachdem der Angeklagte sich tage- und nächtelang mit dieser Problematik innerlich auseinandergesetzt hatte, war er in voller Kenntnis auch der strafrechtlichen Folgen seines Tuns entschlossen, die Ableistung des Zivildienstes als für sein Gewissen untragbar endgültig und auf Dauer zu verweigern. Eine Bestrafung, mochte sie auch empfindlich sein, nahm er ebenso in Kauf wie die mit Sicherheit zu erwartenden nachteiligen Folgen für Beruf, Fortkommen und gesellschaftliches Ansehen. All dies ordnete er dem unter, was er aufgrund der vorgenommenen Abwägung nach seinem Gewissen als für sich persönlich sittlich bindend verpflichtend erkannt hatte.
Gemäß der getroffenen Entscheidung stellte der Angeklagte am 21.08.1986 seine Dienstleistung im Meidericher Altenzentrum St. Elisabeth ein. Er tat dies, indem er sich in seine Unterkunft im Personalwohntrakt einschloß, nachdem er zuvor außen an der Tür einen Zettel mit den Worten befestigt hatte: "Wecken zwecklos, ich stehe sowieso nicht auf!" Im Verlauf des Vormittags verließ er unter Mitnahme seiner persönlichen Sachen das Altenzentrum. Dem Verwaltungsleiter, der ihn auf die rechtlichen Folgen seines Tuns hinwies, erklärte er, er werde ab sofort den Zivildienst verweigern, gab seinen Dienstausweis und die Schlüssel ab und hinterließ einen Brief, in dem es u.a. heißt:
– Stationierung von Erstschlagwaffen auf deutschem Boden gegen den Willen der Mehrheit der Bevölkerung
– Durchsetzung des Baus der Startbahn 18 West mit brutalsten Methoden gegen den Willen der dortigen Bevölkerung
– Neue Sicherheitsgesetze zur besseren Bespitzelung und Überwachung der Bevölkerung
– Bau der Atombombenfabrik Wackersdorf und Forschungen zur Laser-Isotopentrennung für die deutsche Atombombe
– Einsatz des völkerrechtlich verbotenen Kampfgases CS gegen Demonstranten
– Heimliche und offene Kriegsvorbereitung im zivilen wie im militärischen Bereich
Das sind nur ein paar Beispiele, sie lassen jedoch am demokratischen Charakter der BRD zweifeln, so allmählich zeigt der Staat seine faschistische Fratze.
Gegen die imperialistische Politik der NATO und der BRD in der 3. Welt und die Kriegsvorbereitung und Militarisierung gilt es sich zur Wehr zu setzen.
Unter anderem aus diesen Gründen habe ich damals den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert. Der Zivildienst ist jedoch keine wirkliche Alternative zum Wehrdienst, denn auch, wer Zivildienst leistet, erfüllt die Wehrpflicht. Außerdem leistet er diesem Staat einen Dienst und hilft ihm, im sozialen Bereich Gelder einzusparen, die er für die immer höheren Rüstungsausgaben eingesetzt werden können.
Schaut man sich jedoch Gesetz und Vorschriften für den Kriegsfall genauer an, so stellt man fest, daß in den BRD-Kriegsplanungen ja auch die Zivildienstleistenden schon eingeplant sind. Sie sollen z.B. im Gesundheitswesen und im Zivilschutz kriegswichtige Aufgaben übernehmen. Ohne funktionierendes Gesundheitswesen und ohne Zivilschutz ist jedoch nach Ansicht der Militärstrategen kein Krieg zu führen, Zivilschutz ist unbedingte Voraussetzung zur Kriegsführung.
Die Konsequenz daraus heißt, sich schon jetzt den Plänen der Militärs zu verweigern, im Kriegsfall ist es zu spät. Diese Verweigerung muß konsequent und umfassend sein, das heißt, sie muß den Zivildienst mit einbeziehen.
Deshalb verweigere ich seit Donnerstag, den 21.08.86 den Zivildienst.
Krieg dem Krieg!
Für eine gewaltfreie, herrschaftslose Gesellschaft!
Mit Schreiben vom 26.08.1986 teilte der Angeklagte seine Verweigerungsgründe auch dem Caritasverband für das Bistum Essen mit, und schließlich richtete er einen "Offenen Brief" unter dem 22.08.1986 an das Bundesamt für den Zivildienst, in dem er seinen Standpunkt noch einmal bekräftigte und mit weiteren Argumenten untermauerte. Er hob hervor, auch in "Nicht-Kriegszeiten" diene der Zivildienst der Kriegsvorbereitung. Zivildienstleistende trügen dazu bei, die Kosten im Sozialbereich zu senken, und ermöglichten es auf diese Weise dem Staat, trotz Kürzungen des Sozialetats den "Mythos" vom Sozialstaat aufrechtzuerhalten. Zudem beruhe der Zivildienst – wie das Militärwesen – auf dem "Befehl-Gehorsam-Prinzip". Durch Einweisung in Dienstunterkünfte und das Verbot eigenverantwortlicher Arbeit im Zivildienst werde den Zivildienstleistenden jede friedenspolitische Tätigkeit unmöglich gemacht. Letztlich habe der Zivildienst den Zweck, die "schleichende Militarisierung" des Staates zu verschleiern. Dadurch trage der Zivildienst dazu bei, "den Glauben an den liberalen Staat zu erhalten, obwohl dieser ganz brutal militärische Interessen durchsetzt."
Der daraufhin an ihn ergangenen Dienstantrittsaufforderung des Bundesamtes für den Zivildienst vom 05.09.1986 unter Fristsetzung bis zum 15.09.1986 leistete er trotz nochmaliger eingehender Belehrung auch über die strafrechtlichen Konsequenzen seines Tuns keine Folge.
Aufgrund dieses Verhaltens wurde der Angeklagte am 26.01.1987 vom AG Duisburg-Ruhrort in dem Verfahren 12 Js 588/86 wegen eines Vergehens der Dienstflucht nach § 53 ZDG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung auf fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft legten gegen das Urteil Berufung ein, ersterer mit dem Ziel des Freispruchs, letztere beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch. Die VIII. kleine Strafkammer des LG Duisburg verwarf am 15.05.1987 (= UrIS-Nr. 15) die Berufung des Angeklagten, änderte die erstinstanzliche Entscheidung ab und verurteilte den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Der Angeklagte legte Revision ein, die er in der Rechtsmittelbegründung auf den Strafausspruch beschränkte. Mit Beschluß vom 12.10.1987 verwarf das OLG Düsseldorf die Revision als unbegründet.
Nachdem der Angeklagte sich dem Zivildienst im Altenzentrum St. Elisabeth in Duisburg-Meiderich entzogen hatte und ihm in der Folge eigenmächtig ferngeblieben war, forderte ihn das Bundesamt für den Zivildienst auf, den Dienst an einer anderen Stelle anzutreten. Ein erster Bescheid erging an ihn unter dem 03.02.1987, wonach er den Dienst bis zum 09.02.1987 in der Rheinischen Landesklinik Bedburg-Hau anzutreten hatte. Der Angeklagte folgte der Aufforderung nicht. Sodann erließ das Bundesamt einen weiteren Bescheid, durch den der Angeklagte aufgefordert wurde, bis zum 11.03.1987 den Zivildienst im Universitätsklinikum der Gesamthochschule Essen in Essen aufzunehmen. Auch diesen Dienst trat der Angeklagte nicht an. Nachdem er mit Bescheid vom 03.02.1988 mit Wirkung vom 30.11.1987 wegen Ablaufs der ursprünglichen Dienstzeit fiktiv entlassen worden war, erließ das Bundesamt unter dem 23.02.1988 einen erneuten Einberufungsbescheid zur Ableistung des Zivildienstes in der Zeit vom 05.04.1988 bis zum 14.07.1989 und bestimmte als Dienststelle ein Alten- und Pflegeheim der Arbeiterwohlfahrt in Bad Kreuznach. Der Angeklagte folgte dieser Dienstantrittsaufforderung wiederum nicht.
Gemäß seinem am 21.08.1986 gefaßten Entschluß verweigerte er sich auch jetzt, wobei ihm klar war, daß er damit gegen geltendes Recht verstieß.
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, der den Sachverhalt eingeräumt hat, und den ausweislich der Sitzungsniederschriften verwerteten Beweismitteln. Auf die Sitzungsprotokolle wird insoweit verwiesen.
Der Angeklagte läßt sich ein, sein Gewissen verbiete ihm die Ableistung des Zivildienstes. Er sei deshalb nicht bereit, einen Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst zu befolgen. Zwar habe er ursprünglich den Zivildienst durchaus für eine akzeptable Alternative zum Wehrdienst gehalten; deswegen habe er sich anfangs auch bereit erklärt, den Zivildienst anstelle des Wehrdienstes abzuleisten. Damals sei er sich jedoch nicht darüber klar gewesen, daß der Zivildienst nur eine andere Form des Wehrdienstes sei und daß die Wehrpflicht durch Ableistung des Zivildienstes erfüllt werde. Zu dieser Erkenntnis, daß nämlich der Zivildienst in Wirklichkeit eine militärische Funktion habe, sei er erst nach seinem Dienstantritt im Meidericher Altenzentrum gekommen. Als ihm das bewußt geworden sei, habe er den Dienst sofort aufgegeben. Denn einen derartigen Zivildienst könne er nicht mit seinem Gewissen vereinbaren, das ihm untersage, sich an irgendwelchen Tätigkeiten oder Maßnahmen zu beteiligen, die auf eine wie auch immer geartete Unterstützung oder Vorbereitung militärischer Aktionen hinausliefen. Er sei "Totalverweigerer", weil ihm sein Gewissen, das er sorgfältig geprüft habe, keine andere Wahl lasse. Die Maximen, die sein Gewissen ihm als verbindliche Richtschnur für sein gesamtes Handeln vorschreibe, seien die Ablehnung jeglicher Gewaltanwendung gegen Menschen – auch im Konfliktfall zur Verteidigung –, ferner die strikte Ablehnung der Herrschaft von Menschen über Menschen, weil dies zur Unterdrückung führe, und schließlich die Wiederherstellung und Erhaltung der Umwelt. Kriegerische Auseinandersetzungen bewirkten das genaue Gegenteil, und da der Zivildienst mit dem Wehrdienst, wie sich schon aus dem Gesetz ergebe, auf das Engste verknüpft sei, müsse er – dem für ihn verpflichtenden Gebot seines Gewissens folgend – den Zivildienst ablehnen. Der Umgang mit alten und kranken Menschen und die pflegerische Tätigkeit in dem Altenzentrum hätten ihm keinerlei Probleme bereitet. Selbstverständlich werde er im Notfall stets Hilfe leisten, und er werde im kriegerischen Konflikt keinen Verwundeten unversorgt seinem Schicksal überlassen. Auch dies gebiete ihm sein Gewissen. Es geschehe aber dann aus seinem Inneren heraus und nicht in Erfüllung eines Dienstes, der in Wirklichkeit eine militärische Funktion habe.
Auf Antrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft ist in der Berufungshauptverhandlung eine umfangreiche "Prozeßerklärung" des Angeklagten verlesen worden, die er in dem früheren Termin vom 16.05.1989 vor der VIII. kleinen Strafkammer abgegeben und in Schriftform zu den Akten gereicht hat. In dieser Erklärung, die in polemisch zugespitzter Diktion abgefaßt ist, führt der Angeklagte im wesentlichen aus, der Zivildienst sei Kriegsdienst, und Kriegsdienst, d.h. jegliche Waffenanwendung zwischen Staaten, sei ein Verbrechen an der Menschheit. Im modernen Krieg werde alles Leben auf der Erde ausgelöscht, das Arsenal der Nuklearwaffen und der chemischen Kampfstoffe führe überall zu einem Leichenfeld. Das Prinzip der Abschreckung sei gleichermaßen absurd wie eine Verteidigung. Schon die Rüstung töte, auch in Friedenszeiten. Sie töte die Natur, töte Menschen, vernichte die Zukunft der Kinder und die Freiheit. Sie erwecke Angst und verursache Gesundheitsschäden, wie das Beispiel der Tiefflugterroristen zeige. Deshalb sei das Gebot der Stunde die totale Abrüstung. Ein eindringender Feind dürfe nicht mit Gewalt, sondern müsse mit zivilem Ungehorsam bekämpft werden. Im Prinzip diene der Zivildienst denselben unmenschlichen Zielen, er stütze die Rüstung und die militärischen Strukturen. Sein Zweck bestehe darin, Menschenmaterial für die Mordmaschine "Militär" zur Verfügung zu stellen. Auch sei der Zivildienst Zwangsdienst, der – wie der Wehrdienst – nach dem Prinzip von "Befehl und Gehorsam" funktioniere. Das alles sei nicht vereinbar mit seinen Lebensvorstellungen. Gegen die unmenschliche militaristische Gesellschaft der Kriegsstrategen setze er – der Angeklagte – das Bild einer Gesellschaft, in der die Menschen solidarisch und verantwortlich mit Mensch und Natur umgingen. Es sei dies die Utopie einer gewaltfreien und herrschaftslosen Gesellschaft.
Der Angeklagte hat hierzu auf "Vorhalt" erklärt, seine damaligen Formulierungen seien in mancher Hinsicht überspitzt und überzogen. Sie seien aus seiner inneren Erregung und Bewegtheit heraus zu verstehen. Vieles würde er heute anders und ohne polemische Überhöhung zum Ausdruck bringen. Im Kern halte er indessen daran fest, daß der Zivildienst eine militärische Funktion habe, dem Kriegsdienst gleichzustellen sei und im Ernstfall auf eine Unterstützung alles Militärischen abziele. Da ihm sein Gewissen jegliche Gewaltanwendung gegen Menschen zwingend verbiete, Militär und Kriegsdienst aber letztlich das Töten von Menschen zum Ziel hätten, müsse er sich auch auf die Gefahr einer empfindlichen Bestrafung hin dem Zivildienst verweigern.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte hat den Straftatbestand der Dienstflucht gem. § 53 ZDG verwirklicht. Er ist nach eigenem Eingeständnis dem Zivildienst eigenmächtig ferngeblieben, um sich auf Dauer der Verpflichtung zum Zivildienst zu entziehen und die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe stehen ihm ersichtlich nicht zur Seite. Der Angeklagte hatte auch das erforderliche Unrechtsbewußtsein, denn er wußte, daß er mit seiner Verweigerung gegen geltendes Recht verstieß. Das Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG kann er nicht für sich in Anspruch nehmen; für einen zivilen Ungehorsam wegen behaupteter verfassungswidriger Zustände bietet diese Grundrechtsbestimmung keine Grundlage. Schließlich scheidet entgegen der Annahme der Verteidigung ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB aus. Denn trotz des Verbots der Doppelbestrafung zog der Angeklagte in Betracht, daß nach der Rechtsprechung ihm ein solches Verfahrenshindernis nicht zugebilligt werde. Auch dies hat der Angeklagte, der sich mit der rechtlichen Problematik eingehend befaßt hat, offen eingeräumt. Selbst für den Fall einer erneuten Bestrafung, die er insoweit in Kauf nahm, wollte er den Zivildienst nicht ableisten. Schließlich sind persönliche Schuldausschließungsgründe nicht ersichtlich.
Gleichwohl hat das angefochtene Urteil Bestand. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich als unbegründet.
Das Verfahren mußte gem. § 260 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 103 Abs. 3 GG eingestellt werden, da der erneuten Bestrafung des Angeklagten wegen Dienstflucht gem. § 53 ZDG das Verfahrenshindernis des Verbotes der Doppelbestrafung entgegensteht.
Nach der genannten Grundrechtsnorm darf niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Wie das Bundesverfassungsgericht anläßlich von Fällen wiederholter Bestrafung von Zeugen Jehovas wegen Dienstflucht in seinem Beschluß vom 07.03.1968 entschieden hat, liegt ein und dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG vor, wenn die wiederholte Nichtbefolgung einer Einberufung zum Zivildienst auf eine ein für allemal getroffene Gewissensentscheidung des Pflichtigen zurückgeht, und zwar auch dann, wenn zwischen den mehrfachen Verweigerungen eine Verurteilung wegen Dienstflucht erfolgt ist (BVerfG in NJW 1986, 982 ff.). Denn im Falle der Dienstflucht aus Gewissensgründen fixiert die Bindung an die Gewissensentscheidung das äußere Verhalten des Täters derart, daß das gleichartige mehrfache Verhalten, d.h. die wiederholte Nichtbefolgung der Einberufung zum Zivildienst, als dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG angesehen werden muß (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 984). Die hiernach vorausgesetzte Gewissensentscheidung ist jede ernste, sittliche, d.h. an den Kategorien von "gut" und "böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß es gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (BVerfG, a.a.O.). Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt nicht nur für Fälle der wiederholten Bestrafung von Zeugen Jehovas wegen Dienstflucht. Denn nicht nur diese sind einer Gewissensentscheidung im oben genannten Sinne fähig. Im übrigen hat das Bundesverfassungsgericht – Vorprüfungsausschuß – in einer Entscheidung vom 28.02.1984 ausdrücklich klargestellt, daß das Verbot einer mehrmaligen Bestrafung von Zeugen Jehovas wegen Dienstflucht nicht aus dem formalen Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft folgt (BVerfG in NJW 1984, S. 1675 f.). Dort ist weiter ausgeführt, daß eine ernsthafte Gewissensentscheidung des den Zivildienst verweigernden anerkannten Kriegsdienstverweigerers voraussetzt, daß die karitative oder soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt, in dem er sich aus zwingender innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet. Dabei ist ausdrücklich offengelassen, ob bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit einer Gewissensentscheidung Erwägungen des Betroffenen bedeutsam sein können, die sich auf Gegebenheiten beziehen, welche seinem persönlichen Verantwortungsbereich ersichtlich fernliegen, und ob das Verbot der Doppelbestrafung auch durch Gewissensbedenken begründet sein kann, welche sich lediglich gegen die konkrete Ausgestaltung des Zivildienstes und die dahinter stehenden politischen Zielsetzungen des Gesetzgebers richten (BVerfG in NJW 1984, 1676).
Gewissen in diesem Sinne ist die Urteilsbasis zur Begründung der allgemeinen persönlich-moralischen Überzeugungen und Normen, insbesondere für die eigenen Handlungen und Zwecke. Es umfaßt ein kognitives Element, nämlich Erkenntnis und Wissen, sowie ein voluntativ-emotionales Element, d.h. das Gebot, die unbedingte Pflicht, dem subjektiv als verbindlich Erkannten Folge zu leisten.
Voraussetzung einer konkreten Gewissensentscheidung ist hingegen nicht, daß sie auf einem umfassenden allgemeinen metaphysischen oder religiösen Gedankensystem beruht.
Schließlich ist zu beachten, daß Gewissen etwas ist, was sich im Sozialisierungsprozeß durch Auseinandersetzung mit der Umwelt und deren Normen und Verhaltensregeln entwickelt. Voraussetzung ist die Ausbildung einer eigenen Entscheidungsfähigkeit aufgrund selbständiger Orientierungen und Werterfassungen. Erst mit der Reife bildet sich das eigene personale Wert- und Bezugssystem, das Maßstab des Handelns und Urteilens wird.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 03.06.1985, wonach ein besonders sensibles Gewissen Motiv der Verweigerung sein muß und insoweit radikale Prüfungskriterien anzulegen sind, ist im vorliegenden Fall eine derartige Gewissensentscheidung des Angeklagten, wie sie Voraussetzung für die Begründung des Verbots der Doppelbestrafung bei mehrfacher Verweigerung ist, zu bejahen.
Nach ihrer aus der Gesamtheit der Berufungshauptverhandlung gewonnenen Überzeugung der Kammer steht fest, daß eine ein für allemal getroffene und fortwirkende Gewissensentscheidung des Angeklagten gegen den Zivildienst, die sich vor der Erstverweigerung und vor der ersten Verurteilung wegen Dienstflucht vom 26.01.1987 (12 Js 588/86) gebildet hat, Grundlage für seine wiederholte Nichtbefolgung der weiteren Einberufung zum Zivildienst ist. Diese Überzeugung der jetzt erkennenden Kammer gründet sich unter umfassender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten im wesentlichen auf folgende Überlegungen und Erwägungen:
Eine vordergründige Motivation für das Verhalten des Angeklagten, wie etwa das Ausweichen vor Schwierigkeiten und Belastungen, die der Zivildienst notwendig mit sich bringt, ist nicht erkennbar. Der Angeklagte ist vor allem – wie auch frühere Instanzen erkannt und ausgesprochen haben – kein "Drückeberger". Er meint es ernst und hat seine berufliche Planung und Entwicklung an den Maximen ausgerichtet, die ihm sein Gewissen vorschreibt. Deshalb hat er den Beruf des Umweltingenieurs erwählt, den er unter Verzicht auf die ihm gebotene Chance einer Einstellung bei dem Chemie-Konzern Bayer mit allen Vorteilen bei einem kleinen Ingenieurbüro ausübt und eine sehr mäßige Dotierung in Kauf nimmt.
Die Entscheidung, die der Angeklagte getroffen hat und die seiner Verweigerung zugrunde liegt, ist auch ausgerichtet an den Kategorien von "gut" und "böse". Diese abstrakten Begriffe sind zu konkretisieren in Bezug auf das subjektive Wertsystem, an dem der Angeklagte sich als Richtschnur seines Handelns orientiert. Als "gut" in diesem Sinne, d.h. als sittlich erstrebenswert, erachtet er Gewaltlosigkeit gegen Menschen, so wenig Herrschaft wie möglich zur Vermeidung der Unterdrückung von Menschen und schließlich die Wiederherstellung und Erhaltung einer lebenswerten Umwelt. Als "böse", d.h. sittlich verwerflich, erlebt er die Gewaltanwendung, insbesondere die Tötung von Menschen, ihre Knechtung und Unterdrückung sowie die Zerstörung der Umwelt als Lebensgrundlage der Menschheit. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß es sich hierbei um Zielsetzungen bzw. Umstände und Faktoren handelt, die dem Angeklagten persönlich fernliegen. Die Maximen, zu denen der Angeklagte sich bekennt und an denen er sein persönliches Handeln ausrichtet, gehen ebenso wie umgekehrt die Vermeidung der von ihm als sittlich verwerflich empfundenen negativen Folgen weit verbreiteten menschlichen Tuns heute alle und jeden ausnahmslos an; sie sind schlechthin entscheidend für die Zukunft und das Überleben der Menschheit und damit eines jeden einzelnen. Es handelt sich keineswegs um rein vordergründige Erwägungen; was der Angeklagte – wenngleich mitunter in polemischer Form – hierzu anführt, betrifft tatsächlich die Grundfragen, die sich der Menschheit gegenwärtig stellen und die die Gewissensentscheidung eines jeden einzelnen herausfordern.
Die Ernsthaftigkeit und Konsequenz, mit der der Angeklagte seine vom Gewissen her für notwendig und richtig erkannten Anliegen verfolgt, stehen außer Zweifel. Dies wegen seiner zum Teil überspitzten polemischen Formulierungen, wie sie sich etwa aus der erwähnten "Prozeßerklärung" ergeben, zu verneinen, geht nach Auffassung der Kammer nicht an. Eine solche Beurteilung ließe völlig außer Betracht, daß es sich bei dem Angeklagten um einen noch jungen Menschen handelt, der sich aus innerem Engagement und im Überschwang der Emotionalität zu Formulierungen verstiegen hat, von denen er sich heute distanziert. Derartige sprachliche "Ausrutscher" sind einem in der Entwicklung befindlichen Menschen zuzugestehen und schließen eine ernsthafte Gewissensentscheidung keineswegs von vornherein aus.
Der Entscheidung des Angeklagten gegen die Ableistung des Zivildienstes liegt ersichtlich eine Abwägung der von ihm den Kategorien "gut" und "böse" zugeordneten Gegebenheiten zugrunde. Der Angeklagte hat mit aller Ernsthaftigkeit nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, welche Motivationen ihn zu seinem Handeln veranlaßt haben. Die von ihm in Betracht gezogenen Faktoren und Gegebenheiten – insbesondere die Anwendung von Gewalt gegen Menschen und die Umweltzerstörung – sind Realität. Hierauf kommt es entscheidend an. Ob die Konsequenzen, zu denen der Angeklagte aufgrund seiner Abwägungen hinsichtlich des Zivildienstes gelangt, objektiv zutreffen, ist nicht entscheidend. Demgemäß kann dahingestellt bleiben, ob der Zivildienst tatsächlich Kriegsdienst ist oder nicht. Maßgebend ist, daß der Angeklagte aufgrund seiner Gewissensabwägung, die notwendig subjektiv ist, zu dieser Schlußfolgerung aufgrund ernsthafter kritischer Abwägung tatsächlicher Gegebenheiten gelangt.
Der Annahme einer Gewissensentscheidung steht ferner nicht die rational-politische Argumentation des Angeklagten entgegen. Die Fähigkeit zu einer ernsten bindenden Gewissensentscheidung ist keineswegs auf unpolitische Menschen beschränkt. Der Angeklagte ist ersichtlich ein "politischer" Mensch, der sich bezüglich seiner ihn bewegenden Anliegen einer entsprechenden sprachlichen Argumentationsweise bedient. Die ernsthafte Gewissensentscheidung kann ihm nicht abgesprochen werden, weil er seine Einstellung so, d.h. in der ihm gemäßen Weise, zum Ausdruck bringt und nicht anders. Wäre eine rational-politische Argumentation ein Anzeichen für eine fehlende Gewissensbeteiligung, so läge es nahe, Berufspolitikern in nicht seltenen Fällen eine Gewissensentscheidung abzusprechen. Jedenfalls kann nach Auffassung der Kammer einer rationalen Argumentationsweise hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der dahinter stehenden Gewissenserwägungen kein geringeres Gewicht beigemessen werden als irrational-religiösen, vom Verstand her nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Darlegungen bzw. Begründungen für ein bestimmtes Tun.
Der Angeklagte vertritt überdies durchaus keine völlig realitätsferne Utopie, so daß schon deshalb eine echte Gewissensentscheidung in Zweifel gezogen werden müßte. Seine Maximen beziehen sich im Gegenteil auf die dringenden Anliegen der Menschheit und auf ihr Überleben. Gerade weil er die tatsächlichen Gegebenheiten und Realitäten sieht, sich mit der modernen Gesellschaft kritisch auseinandersetzt und in dem Teilbereich des Umweltschutzes aktiv mitarbeitet, kommt seiner vom Gewissen her begründeten Argumentation und Einstellung erhebliches Gewicht zu.
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft geht es nicht an, eine Gewissensentscheidung nur dann anzuerkennen, wenn sie ausschließlich auf sittlichen Erwägungen beruht, sie hingegen abzulehnen, wenn ethische, politische und/oder weltanschauliche Motivationen mit einfließen, wie es hier der Fall ist. Eine solche Trennung ist nach Ansicht der Kammer nicht möglich. Eine höchstpersönliche innerlich verpflichtende Entscheidung eines Menschen beruht in aller Regel auf einer Mehrzahl von Faktoren, die einander stützen bzw. ergänzen. Welchem Bereich jeder einzelne zuzuordnen ist, kann dahinstehen und entzieht sich letztlich der zuverlässigen Beurteilung. Dies gilt auch hinsichtlich der konkreten Folgerungen aus einer einmal getroffenen Entscheidung. Sie entbehrt keineswegs schon deshalb einer gewissensmäßigen Grundlage, weil ihre Konsequenzen den politisch-weltanschaulichen Bereich betreffen. Entscheidend sind allemal nicht die Auswirkungen, sondern ob dem Handeln eine Gewissensentscheidung zugrundeliegt oder nicht. Demgemäß kann dem Angeklagten die Berufung auf eine Gewissensentscheidung nicht mit der Erwägung versagt werden, er vertrete einen politischen Pazifismus, dem es letztlich um die Abschaffung der Bundeswehr und der NATO gehe. Zwar trifft letzteres zu, es kommt jedoch allein darauf an, ob diese Folgerung, die zweifellos radikal ist, auf einer Gewissensentscheidung beruht, was nach Auffassung der Kammer zutrifft.
Der Angeklagte hat auch durchaus die Bereitschaft gezeigt, für seine Gewissensentscheidung und ihre Realisierung persönliche Opfer zu bringen. Er hat fortan seine berufliche Laufbahn konsequent auf das für richtig erkannte Ziel ausgerichtet. Er arbeitet jetzt aktiv im Umweltschutz, nachdem er eine ihm angebotene gut dotierte Stelle mit entsprechenden Aufstiegsmöglichkeiten bei einem bekannten Chemie-Konzern ausgeschlagen bzw. nicht angenommen hat. Er fährt keinen PKW, hat nicht einmal eine Fahrerlaubnis erworben, weil er das Auto als Faktor der Umweltzerstörung ablehnt. Dies ist für einen jungen Menschen kein gering einzuschätzendes Opfer. Ferner hat er das Risiko empfindlicher Bestrafungen und der damit verbundenen nachteiligen gesellschaftlichen Folgen auf sich genommen. Auch dies läßt eine erhebliche Opferbereitschaft erkennen. Daß er sich gegen den Vorwurf, der in diesem Verfahren gegen ihn erhoben wird, verteidigt, läßt keine mangelnde Opferbereitschaft erkennen. Es ist sein gutes Recht, sich gegen eine erneute Bestrafung zur Wehr zu setzen. Opferbereitschaft verlangt nicht widerspruchslose Hinnahme der Bestrafung. Maßgebend ist allein, daß er das Risiko strafrechtlicher Verfolgung wegen seines Handelns in Kauf genommen hat.
Soweit dem Angeklagten die Berufung auf eine Gewissensentscheidung versagt worden ist mit dem Hinweis, er wende sich lediglich gegen die konkrete Ausgestaltung des Zivildienstes und die dahinter stehende politische Absicht des Gesetzgebers, kann auch dem nicht gefolgt werden. Es handelt sich nach Auffassung der Kammer um ein Kriterium, dem bei der Frage, ob eine echte Gewissensentscheidung vorliegt, keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden kann. Dies deshalb, weil eine solche Betrachtung zu vordergründig erscheint. Denn sie läßt außer Acht, daß eine einmal getroffene Gewissensentscheidung solche Konsequenzen mit umfassen kann. Vom subjektiven Standpunkt des Betroffenen, der – wie der Angeklagte – vom Gewissen her alle militärischen Strukturen und infolge der von ihm gesehenen engen Verknüpfung deshalb auch den Zivildienst ablehnt, ist damit naturgemäß die konkrete Ausgestaltung des Dienstes und die ihn tragende politische Zielsetzung des Gesetzgebers erfaßt. Im übrigen verweist die Kammer darauf, daß – wie bereits erwähnt – das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offengelassen hat, ob das Verbot der Doppelbestrafung auch durch bloße Gewissensbedenken begründet werden kann, die sich lediglich gegen die konkrete Ausgestaltung des Zivildienstes und die dahinter stehende politische Absicht des Gesetzgebers richten (vgl. BVerfG in NJW 1984, 1676).
Dem Angeklagten kann schließlich nicht vorgehalten werden, er versage sich im Ergebnis einem karitativen Dienst an alten und pflegebedürftigen Menschen. Er hat in der Hauptverhandlung hinreichend und überzeugend deutlich gemacht, daß die mit der Alten- und Krankenpflege verbundenen Mühen und Beschwernisse nicht im mindesten für seine Entscheidung, den Zivildienst zu verweigern, maßgebend waren. Die Kammer ist sicher, daß gerade dieser Angeklagte, der gereift, besonnen und verantwortungsbewußt wirkt, die Alten- und Krankenpflege mit Engagement und großer Einsatzbereitschaft versehen hätte, wenn dies nicht unter den Bedingungen des Zivildienstes hätte geschehen müssen, den er aufgrund verbindlicher innerer Entscheidung als einen Wehrdienst in anderer Form – ohne Waffe in der Hand – ansieht. Im übrigen hat der Angeklagte ebenso glaubhaft dargelegt, daß er eine Tätigkeit im Umweltschutz, also auf dem Gebiet seines aus Neigung erwählten Berufes, abgelehnt hätte, wenn sie ihm im Rahmen des Zivildienstes auferlegt worden wäre.
Zusammenfassend ist festzustellen, daß der Angeklagte sich nach Auffassung der Kammer aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes auf Dauer entschieden hat. Sein ureigenes Gewissen, das ihm sein Handeln verbindlich vorschreibt, verbietet ihm die Ableistung des Zivildienstes, weil er verinnerlicht hat und subjektiv der Überzeugung ist, daß es sich dabei lediglich um eine besondere Art des Wehrdienstes handelt, den er anerkanntermaßen verweigert hat. Ob die Einschätzung des Angeklagten objektiv zutrifft oder nicht, hat die Kammer nicht zu erörtern, weil die Gewissensentscheidung notwendig subjektiv bestimmt ist.
Die Überprüfung anhand der in der Berufungshauptverhandlung zutage getretenen Fakten ergibt, daß der Angeklagte im übrigen gemäß dieser Gewissensüberzeugung lebt und handelt. Er ist – bis auf die oben erwähnte Verurteilung wegen Dienstflucht – unbestraft. Er lebte und lebt in geordneten Verhältnissen. Seine Entwicklung ist geradlinig verlaufen. Nach Schulausbildung und beendeter Lehre hat er das Fachabitur nachgeholt und ein Studium mit Erfolg absolviert und abgeschlossen. Beruflich ist er auf dem außerordentlich wichtigen Feld des Umweltschutzes und der Umwelterhaltung tätig. Bereits früher hatte er sich in der gewerkschaftlichen Jugendarbeit und bei der Organisation "Green-Peace" engagiert. Seine Lebensgestaltung läßt Ernsthaftigkeit und Verantwortungsbewußtsein erkennen. Eine ihm angebotene Stelle bei der Firma Bayer AG mit guten Verdienstmöglichkeiten und Aussicht auf Karriere hat er ausgeschlagen, um sich dem Umweltschutz zu widmen. Stattdessen ist er in einem kleinen Ingenieurbüro gegen mäßiges Entgelt tätig. Entsprechend seinen Prinzipien lehnt er es auch für sich ab, einen PKW zu fahren, da er das Auto als einen wesentlichen Faktor der Umweltzerstörung erkannt hat. Bei dieser Sachlage spricht nichts gegen die Annahme einer Gewissensentscheidung aus innerer Notwendigkeit, die ihn den Zivildienst in seiner subjektiven Einschätzung als einen Teil des menschen- und lebensfeindlichen Militärwesens erscheinen läßt. Demgemäß kann dem Angeklagten nicht nur nicht nachgewiesen werden, daß er sich bei seinem Verweigerungsverhalten von vordergründigen Motivationen hat leiten lassen, es steht vielmehr im Gegenteil fest, daß er nach den Richtlinien, die ihm sein Gewissen verbindlich vorschreibt, auch ansonsten lebt und handelt.
Soweit in dem bereits zitierten Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.06.1985 im Zusammenhang mit den Zeugen Jehovas davon die Rede ist, viele Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft hätten im letzten Weltkrieg aus Gewissensgründen eher den eigenen Tod und den Tod naher Angehöriger in Kauf genommen, als dem an sie ergangenen Einberufungsbefehl Folge zu leisten, ist dies selbstverständlich zutreffend. Märtyrer sind sicherlich "Gewissenstäter". Jedoch kann nach Auffassung der Kammer nicht verlangt bzw. zur Voraussetzung einer Gewissensentscheidung in dem hier erörterten Sinne gemacht werden, daß der Betreffende äußerstenfalls bereit ist, sein Leben oder das seiner Angehörigen aufs Spiel zu setzen. Die Zeiten haben sich geändert. Damals herrschten Diktatur, Unterdrückung und völlige Mißachtung der Rechte des einzelnen. Unter den heutigen rechtsstaatlichen Verhältnissen und zumal nach dem Menschenbild, wie es im Grundgesetz seine Verankerung gefunden hat, sind andere Maßstäbe anzulegen. Von niemandem kann mehr verlangt werden, daß er bereit ist, sein Leben und/oder seine Gesundheit und körperliche Unversehrtheit zu riskieren, um glaubhaft darzulegen, daß er in einer bestimmten Situation sich so und nicht anders verhalten hat, weil er dem verpflichtenden Gebot seines Gewissens folgt. Deshalb dürfen nach Ansicht der Kammer auch bei Anlegung der vom OLG in dem erwähnten Urteil geforderten radikalen Prüfungskriterien keine Anforderungen an die Gewissensentscheidung gestellt werden, die so hoch sind, daß ihre Erfüllung kaum noch möglich ist. Dies erschiene mit dem Grundgesetz unvereinbar.
Endlich mußte dem Angeklagten nachgewiesen werden, daß er nicht aufgrund einer ernsthaften Gewissensentscheidung, sondern aus anderen nicht schützenswerten Motiven sich entschlossen hat, den Zivildienst auf Dauer zu verweigern. Er mußte nicht etwa das Gegenteil beweisen. Der Nachweis einer fehlenden Gewissensentscheidung in diesem Sinne hat die Berufungshauptverhandlung nicht erbracht; im Gegenteil: Ihr Ergebnis hat die Kammer überzeugt, daß das Verhalten des Angeklagten auf einer Gewissensentscheidung im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung beruht.
Die Kammer verstößt mit ihrer Entscheidung nicht gegen das strafprozessuale Gebot der Bindung an die Aufhebungsansicht des OLG Düsseldorf in seinem Beschluß vom 18.09.1989. Denn wie das Revisionsgericht ausdrücklich hervorgehoben hat – mußte das Urteil der VIII. kleinen Strafkammer des LG Duisburg vom 16.05.1989 allein deshalb aufgehoben werden, weil diese es versäumt hatte, eine Entscheidung über die Ausgrenzung des Verhaltens des Angeklagten in der Zeit vor dem 05.04.1988 zu treffen. Nur insoweit war die jetzt erkennende Kammer gem. § 358 Abs. 1 StPO an den Beschluß des OLG gebunden, da dies der Aufhebungsgrund war. Soweit in der Revisionsentscheidung im übrigen ausgeführt ist, die VIII. kleine Strafkammer habe in ihrem aufgehobenen Urteil rechtsbedenkenfrei festgestellt, daß der Angeklagte keineswegs aufgrund einer ein für allemal getroffenen, fortdauernden und ernsthaften, an den Kategorien von "gut" und "böse" orientierten Gewissensentscheidung den Zivildienst verweigert habe, handelt es sich nicht um die Aufhebungsansicht; denn in diesem Punkt billigt das Revisionsgericht die Auffassung der früher entscheidenden Strafkammer. Insoweit besteht keine Bindungswirkung. Im übrigen setzt die Bindung nach § 358 Abs. 1 StPO eine gleichbleibende Sachlage voraus. Auch daran fehlt es hier. Denn die jetzt erkennende Strafkammer hat neu tatrichterliche Feststellungen getroffen, welche über die in dem aufgehobenen Urteil weit hinausgehen und eine andere rechtliche Würdigung und Beurteilung des gesamten Verhaltens des Angeklagten begründen.
Zusammenfassend ist hervorzuheben, daß sich der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer, die sie aus dem Gesamtergebnis der Berufungshauptverhandlung gewonnen hat, aufgrund einer bereits vor der ersten Verurteilung getroffenen fortdauernden und ernsthaften Gewissensentscheidung geweigert hat, der neuerlichen Einberufung zum Zivildienst Folge zu leisten. Demgemäß steht das Verfahrenshindernis der Doppelbestrafung nach § 260 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 103 Abs. 3 GG der von der Staatsanwaltschaft erstrebten erneuten Bestrafung wegen Dienstflucht (§ 53 Abs. 1 ZDG) entgegen.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 09.11.1988 mußte deshalb mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO als unbegründet verworfen werden.
XVI. kleine Strafkammer des Landgerichts Duisburg, Vorsitzender Richter am LG Schimmann als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Wilhelm Steitz, Mülheim an der Ruhr.
Anmerkung der Redaktion:
Zu dieser Verfahrenseinstellung haben sicher auch die Öffentlichkeitsarbeit und zahlreiche Schreiben an den Kammervorsitzenden geführt. Als Beispiel für ein solches Schreiben wird nachfolgend dasjenige der Zentralstelle KDV vom 23.05.1990 dokumentiert:
"Sehr geehrter Herr Schimmann,
wir wenden uns wegen des am 29. Mai vor Ihrer Kammer stattfindenden Hauptverfahrens gegen den Totalen Kriegsdienstverweigerer S. an Sie und fordern Sie und das Gericht auf, das Verfahren einzustellen.
Der bisherige Ablauf des Strafverfahrens gegen S. ist Ihnen aus den Akten bekannt, so daß wir darauf verzichten können, die zwischenzeitlich mehr als dreijährige strafrechtliche Verfolgung zu rekapitulieren.
Wir wollen auch nicht mit formaljuristischen Argumenten – mögen diese auch wichtig sein – unsere Aufforderung nach einer Verfahrenseinstellung begründen.
Vielmehr sehen wir es als unsere Pflicht an, daran zu erinnern, daß das Grundgesetz aus der Erfahrung der Hitler-Diktatur Grund- und Menschenrechte garantiert. Ein zentrales Menschenrecht ist dabei das im Artikel 4 Absatz 1 GG genannte Grundrecht der Gewissensfreiheit. Auch wenn durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes festgelegt ist, daß der Art. 4 Abs. 3 GG die Wirkung der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht abschließend regele, wollen wir doch darauf hinweisen, daß Sinn und Zweck der Gewissensfreiheit nur sein kann, Staatsbürger davor zu schützen, staatlich auferlegten Dienstpflichten gegen ihr Gewissen nachkommen zu müssen, die sie für ein Verbrechen halten.
Nachdem nun Herr S. aufgrund der angesprochenen Rechtsprechung bereits bestraft worden ist, halten wir es für schlichtweg skandalös, wenn der Staat versucht, mit formaljuristischen Argumenten entgegen dem Verständnis des Grundgesetzes von Grund- und Menschenrechten und entgegen klaren verfassungsrechtlichen Vorschriften (Art. 103 Abs. 3 GG) – die einmal und grundsätzlich getroffene Gewissensentscheidung von Herrn S. zu leugnen und ihn für seine aus dieser Gewissensentscheidung gezogene Konsequenz ein zweites Mal zu bestrafen. Was jetzt von ihm verlangt wird, ist nicht anderes als das, für dessen Nichterfüllung er bereits bestraft worden ist: Die Dienstleistung. "Ne bis in idem" ist schließlich ein uralter, elementarer Rechtsgrundsatz, der in Art. 103 Abs. 3 GG nicht ohne Grund aufgenommen ist. Ein Staat, der das nicht mehr achtet, kann nicht mehr beanspruchen, Rechtsstaat zu sein.
Wir appellieren nachdrücklich an Sie, daß nun in diesem Verfahren der Unverletzlichkeit der Freiheit des Gewissens und dem Verbot der Doppelbestrafung Rechnung getragen wird, was nur durch eine Einstellung des Verfahrens möglich ist. [...]"