Leitsatz

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des LG Duisburg vom 31.05.1990 wird als unbegründet verworfen.

Das Verfahren war gem. § 260 III StPO wegen eines Verfahrenshindernisses – das Verbot der Doppelbestrafung – einzustellen.

Der Angeklagte hat bereits vor der ersten Verweigerung des Zivildienstes und der nachfolgenden Erstverurteilung eine ernsthafte und fortwirkende Gewissensentscheidung getroffen.

In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung vertritt der Senat nunmehr die Auffassung, daß nicht mehr der Maßstab, wie er durch die Zeugen Jehovas gesetzt wurde, bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gewissensentscheidung getroffen wurde, angelegt werden muß.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der Angeklagte wurde nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vom Bundesamt für den Zivildienst am 07. und 14.07.1986 für die Zeit vom 04.08.1986 bis zum 30.11.1987 zum Zivildienst einberufen und dem Altenzentrum St. Elisabeth in Duisburg-Meiderich zur Dienstleistung zugewiesen. Er folgte der Einberufung, leistete den Dienst jedoch nur bis 20.08.1986. Am 21.08.1986 erklärte er dem Verwaltungsleiter des Altenzentrums, er werde ab sofort den Zivildienst verweigern. Er verließ den Dienst am selben Tag und nahm ihn auch in der Folge nicht mehr auf. Das AG Duisburg-Ruhrort verhängte am 26.01.1987 gegen ihn wegen Dienstflucht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 15.05.1987 verwarf die VIII. kleine Strafkammer des LG Duisburg die Berufung des Angeklagten; auf die Berufung der Staatsanwaltschaft erhöhte sie die Freiheitsstrafe auf acht Monate mit Strafaussetzung zur Bewährung. Die Revision des Angeklagten verwarf der Senat am 12.10.1987 als unbegründet. Nachdem der Angeklagte durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 03.02.1988 zum 30.11.1987 wegen Ablaufs der ursprünglichen Dienstzeit fiktiv entlassen worden war, erließ das Bundesamt unter dem 23.02.1988 einen erneuten Einberufungsbescheid zur Ableistung des Zivildienstes in der Zeit vom 05.04.1988 bis zum 14.07.1989 und bestimmte als Dienststelle ein Alten- und Pflegeheim der Arbeiterwohlfahrt in Bad Kreuznach. Der Angeklagte folgte der Dienstantrittsaufforderung nicht. Deswegen erhob die Staatsanwaltschaft erneut Anklage wegen Dienstflucht nach § 53 Abs. 1 ZDG. Das Verfahren stellte das AG Duisburg durch Urteil nach § 260 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 103 Abs. 3 GG ein. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die VIII. kleine Strafkammer des LG Duisburg den Angeklagten wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der Senat hat diese Entscheidung auf die Revision des Angeklagten aufgehoben, weil nicht sicher auszuschließen war, daß die Strafkammer möglicherweise einen Zeitraum, der der ersten Verurteilung vom 26.01.1987 zugrunde lag, auch zum Gegenstand der zweiten Verurteilung gemacht hat. Durch das angefochtene Urteil hat die Strafkammer die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der diese die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Das Verfahren war gem. § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Es liegt ein Verfahrenshindernis – das Verbot der Doppelbestrafung – vor, das der erneuten Verfolgung und Aburteilung des Angeklagten wegen Dienstflucht (§ 53 Abs. 1 ZDG) auf Dauer entgegensteht. Nach dem Verbot der Doppelbestrafung, das durch Art. 103 Abs. 3 GG verfassungsrechtlichen Rang erhalten hat, ist die abermalige Verurteilung eines Angeklagten wegen derselben Tat ausgeschlossen, die bereits Gegenstand einer früheren Verurteilung war. Der Angeklagte ist bereits wegen der ihm im jetzigen Verfahren vorgeworfenen Tat rechtskräftig bestraft worden.

Dem steht nicht entgegen, daß eine Dauerstraftat grundsätzlich durch rechtskräftige Verurteilung beendet ist, so daß ein danach liegendes tatbestandsmäßiges Verhalten vor dem ersten Urteil nicht erfaßt ist (BayObLG 1977, 59); es bleibt als neue Tat im materiellen und formellen Sinn strafbar (vgl. Schönke/Schröder/Stree, StGB, 23. Aufl., Vorb. 52 Rdnr. 87, 74). Diese Grundsätze lassen sich aber nicht – wie das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 1968 (BVerfGE 23, 191 ff. = NJW 1968, 982 ff.) entschieden hat – auf den Fall der Nichtbefolgung einer Einberufung zum zivilen Ersatzdienst übertragen, wenn diese auf eine ein für allemal getroffene Gewissensentscheidung des Täters zurückgeht. Der Bedeutung der prinzipiellen, einmaligen Gewissensentscheidung gegen die staatliche Forderung auf einmalige Leistung von Ersatzdienst würde es nicht gerecht, wenn sie in die Schablone der Dauerstraftat gepreßt und angenommen wird, daß das strafbare Verhalten des Dienstpflichtigen, der der ersten Einberufung nicht gefolgt ist, durch die daran sich knüpfende – erstmalige – Verurteilung unterbrochen wird. Damit wird das Wesen der Gewissensentscheidung, der nach Art. 4 Abs. 3 GG ein besonderes Gewicht zukommt, verkannt. Die in der Vergangenheit getroffene und in die Zukunft fortwirkende Gewissensentscheidung legt das gesamte äußere Verhalten des Täters fest. Indem er dieser Entscheidung auch bei der zweiten Einberufung folgt und dem Ersatzdienst fernbleibt, begeht er keine neue Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG. Denn das Gewissen gehört – unbeschadet seiner besonderen Qualität als Erfahrung eines sich dem Täter als objektiv verpflichtend darstellenden Gebotes – zur inneren Tatseite. Das Besondere des Tatbestandes der Dienstflucht aus Gewissensgründen liegt aber darin, daß die Bindung an die Gewissensentscheidung das äußere Verhalten des Täters derart fixiert, daß auch ein gleichartiges mehrfaches Verhalten als dieselbe Tat angesehen werden muß (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 206; Urteil des Senats vom 03.06.1985 – 2 Ss 95/85 – 103/85 II, NJW 1985, 2429, 2430).

Voraussetzung ist stets, daß eine Gewissensentscheidung getroffen wird, d.h. eine ernste, sittliche, an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Auf eine diesen Anforderungen genügende Entscheidung kann sich der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer berufen.

Der Senat kann die Frage unentschieden lassen, ob er an die Feststellungen der Strafkammer gebunden ist, weil es sich dabei um doppelrelevante, d.h. sowohl für die Schuld- oder (wie hier) die Rechtsfolgenfrage als auch für die Prozeßentscheidungen erhebliche Tatsachen handelt. Jedenfalls wäre der Senat, lägen keine doppelrelevanten Tatsachen den Feststellungen zugrunde, nicht gehindert, im Freibeweisverfahren die Feststellungen der Strafkammer bei seiner Urteilsfindung zu verwerten.

Die Strafkammer hat festgestellt:

Die den Angeklagten prägende Erziehung durch das Elternhaus vermittelte ihm Werte wie Toleranz, humanitäre Lebensführung, unbedingte Achtung menschlichen Lebens, gewaltfreie Austragung von Konflikten sowie Verwerflichkeit jeglicher Gewaltanwendung. Während einer etwa 2 ½ jährigen Tätigkeit in der Gewerkschaftsjugend befaßte sich der Angeklagte erstmals intensiv mit politischen Fragen, und zwar angeregt durch die Anfang der achtziger Jahre geführte allgemeine Diskussion über Nachrüstung und Friedenssicherung. Er wandte sich insbesondere den Problemen des Militarismus und der kriegerischen Gewaltanwendung zu. In kritischer Auseinandersetzung hiermit gelangte er schon früh zu dem Schluß, daß Gewaltanwendung – zu welchem Zweck auch immer – verwerflich sei. Er gewann die Überzeugung, daß der Friede auf Dauer nicht durch Aufrüstung, sondern allein durch Abrüstung und gänzliche Abschaffung des Militärwesens erreicht und gesichert werden könne. Das Prinzip der Abschreckung verwarf er, weil es nach seiner Einschätzung im Nuklearzeitalter die Auslöschung der Menschheit bewußt einkalkulierte. Er schloß sich – ohne jede parteipolitische Bindung – der Friedensbewegung an und nahm an zahlreichen Veranstaltungen und Demonstrationen teil. Während seiner Ausbildung bei dem Chemiekonzern Bayer AG zum Energieanlagenelektroniker begann er, sich mit ökologischen Fragen zu befassen. Er engagierte sich bei "Greenpeace", nahm an Werksblockaden teil und sammelte Unterschriften zu Fragen der Einführung von Geschwindigkeitsbegrenzungen für Kraftfahrzeuge. Er unterhielt Informationsstände auf eigene Kosten und verteilte Aufklärungsmaterial, das er gleichfalls auf eigene Rechnung beschafft hatte. Er engagierte sich in öffentlichen Diskussionen und im Gespräch mit Bürgern gegen die zivile Nutzung der Atomenergie, für den sparsamen Umgang mit der Energie, gegen Brandrodungen in den Tropen, für die Gleichberechtigung der schwarzen Bevölkerung in Südafrika und für die Abschaffung der dortigen Rassentrennung. Bei all diesen Aktivitäten kämpfte der Angeklagte bewußt nur mit Worten und unter Einsatz seiner persönlichen Überzeugungskraft. Beschimpfungen und Gewalttätigkeit lehnte er ebenso radikal wie konsequent ab. In dieser Zeit befaßte er sich auch intensiv mit der Problematik des Wehrdienstes und seiner Verweigerung. Nach kritischer Wertung seiner eigenen Einstellung und unter Berücksichtigung der mit der militärischen Rüstung verbundenen Gefahren und Bedrohungen für die Menschheit insgesamt, vor allem aber wegen seiner zutiefst verinnerlichten Abscheu gegen Machtmißbrauch und Gewaltanwendung jeglicher Art gegenüber Menschen kam er zu der Erkenntnis, daß ihm sein Gewissen die Ableistung des Kriegsdienstes mit der Waffe verbiete. Wegen seiner bereits damals ein für allemal feststehenden Grundüberzeugung, daß nur völlige Gewaltfreiheit den Fortbestand der Menschheit sichern könne, während die Ausübung von Macht über Menschen und vor allem die gewaltsame Durchsetzung politischer oder ökonomischer Zielsetzungen schlechthin verwerflich und demgemäß von Grund auf "böse" sei, kam für ihn zwingend aus Gewissensgründen nur die Verweigerung des Wehrdienstes in Betracht. Die Ableistung des Wehrdienstes auch in der nur für Defensivzwecke aufgestellten Bundeswehr hätte den Angeklagten in seiner verinnerlichten Abscheu gegen jegliche "Gewaltanwendung gegenüber Menschen – auch gegen evtl. Aggressoren – in tiefe Gewissenskonflikte gestürzt, da er sich dann der Notwendigkeit ausgesetzt gesehen hätte, sich im Gebrauch von Waffen und damit von Gewaltanwendung gegen Menschen zu üben, sich also ausbilden zu lassen zu Handlungen, die er als absolut "böse" und schlechthin verwerflich empfand. Nach Absolvierung des Studiums "Umweltschutz" schlug er ein gut dotiertes Angebot der Firma Bayer AG aus Gründen seiner inneren Überzeugung aus. Er fand Einstellung bei einem kleinen, ausschließlich mit Fragen des Umweltschutzes befaßten Ingenieurbüro in Mainz. Der Angeklagte lehnt den Individualverkehr mit Kraftfahrzeugen konsequent aus Umweltschutzgründen ab. Er selbst hat niemals ein Kraftfahrzeug besessen und es aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt, eine Fahrerlaubnis zu erwerben. Nach Einberufung zum Zivildienst wurde ihm auf seinen Wunsch anheimgestellt, sich um einen Zivildienstplatz im Bereich des Umwelt- oder Naturschutzes zu bemühen. Trotz zahlreicher Bewerbungen hatte der Angeklagte damit keinen Erfolg. Nach Antritt des Zivildienstes beim Altenzentrum St. Elisabeth erkannte der Angeklagte die enge Verbindung zwischen Wehrpflicht und der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes. Ihm wurde bewußt, daß die Wehrpflicht entweder durch Ableistung des Wehrdienstes selbst oder im Falle der anerkannten Verweigerung durch Ableistung des Zivildienstes erfüllt wird, zu dem er unter Umständen unbefristet einberufen werden kann. Er gelangte für sich zu der subjektiven Erkenntnis, daß es sich bei dem Zivildienst um nichts anderes handele als um einen Kriegsdienst ohne Waffen. Nach intensiver innerlicher Auseinandersetzung mit allem Für und Wider gelangte der Angeklagte zu der Überzeugung, daß er ohne schwere Gewissenskonflikte, die ihm nicht erträglich erschienen, auch den Zivildienst als Wehrdienst ohne Waffen nicht werde versehen können. Diese Entscheidung traf er anhand von Kriterien, die er der Gewissenskategorie "Gut" zuordnete: Gewaltlosigkeit gegen Menschen, notfalls nur gewaltloser Widerstand, so wenig Herrschaft wie möglich zur Vermeidung von Unterdrückung und Versklavung und Wiederherstellung und Erhaltung der Umwelt als Lebensgrundlage für die Menschheit. Dem stellte er als "böse" gegenüber: Gewaltanwendung, Tötung und Verletzung von Menschen, aus welchen Gründen auch immer, Herrschaft und Machtausübung zur Unterdrückung und Versklavung von Menschen und Zerstörung der Umwelt. Als Hauptübel und Urgrund alles "Bösen" in diesem Sinne ordnete der Angeklagte die kriegerische Auseinandersetzung ein. Zwar sah er durchaus, daß seine Tätigkeit im Altenzentrum als solche kein Tun war, das der Kategorie "böse" zugeordnet werden konnte. Entscheidend war für ihn jedoch die Verbindung bzw. die enge Verzahnung des Zivildienstes mit dem Wehrdienst, die bei ihm zu der festen inneren Überzeugung führte, daß er mit der Ableistung des Zivildienstes zugleich auch den von ihm anerkanntermaßen abgelehnten Wehrdienst in Erfüllung seiner Wehrpflicht versehe und dadurch jedenfalls indirekt den von ihm als "böse" und "verwerflich" erachteten Zeiterscheinungen Vorschub leiste. Dies empfand er als mit seinem Gewissen schlechthin unvereinbar. Eine Bestrafung, mochte sie auch empfindlich sein, nahm er ebenso in Kauf wie die mit Sicherheit zu erwartenden nachteiligen Folgen für Beruf, Fortkommen und gesellschaftliches Ansehen. All dies ordnete er dem unter, was er aufgrund der vorgenommenen Abwägung nach seinem Gewissen als für sich persönlich sittlich bindend und verpflichtend erkannt hatte.

Entscheidungsgründe

Die Feststellungen belegen, daß der Angeklagte eine Gewissensentscheidung getroffen hat. Denn danach hat sich im Inneren des Angeklagten ein real erfahrbarer seelischer Vorgang abgespielt, dessen Forderungen, Mahnungen und Warnungen für den Angeklagten unmittelbar evidente Gebote unbedingten Sollens waren. Der Angeklagte ist aufgrund eigener praktischer Erfahrungen und theoretischer Überlegungen zu der Erkenntnis gelangt, daß die Ableistung des Zivildienstes gegen die seine innere Überzeugung bestimmenden Grundprinzipien verstößt und von ihm etwas verlangt, das ihm als unannehmbar erscheint. Der Umstand, daß der Angeklagte nicht der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehört, spricht nicht dagegen, daß der Angeklagte – wenn auch aus anderen Motiven – eine Gewissensentscheidung im oben erläuterten Sinne getroffen hat. Denn das entscheidende Kriterium ist nicht etwa die formale Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft, sondern die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit einer einmal und prinzipiell getroffenen Gewissensentscheidung (so BVerfG NJW 1984, 1675, 1676).

Das Bundesverfassungsgericht hat schon in seiner Entscheidung vom 20.12.1960 (BVerfGE 12, 45, 54, 55) ausgeführt, daß der Begriff des Gewissens im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen ist und es keiner Auseinandersetzung mit theologischen und philosophischen Lehren über Begriff, Wesen, Ursprung des Gewissens bedarf; "sie überschritte die Kompetenz des Richters und wäre auch rechtlich unergiebig, weil über viele der hier auftretenden Probleme in den zuständigen Disziplinen tiefgehende Meinungsverschiedenheiten bestehen."

Eine Gewissensentscheidung wird stets angesichts einer Lage getroffen, in der es innerlich unabweisbar wird, sich zu entscheiden. Das Gewissen wird dem Einzelnen vernehmbar als eine sittliche und unbedingt verbindliche Entscheidung über das ihm gebotene Verhalten. In diesem Sinn ist die Gewissensentscheidung wesenhaft und immer situationsbezogen. Sie kann auch zugleich normbezogen sein, etwa wenn es sich um die Bewährung einer grundsätzlichen weltanschaulichen Überzeugung oder Glaubenshaltung handelt. Zu beachten ist, daß der Richter dem Phänomen Gewissen nur soweit nachgehen kann, als er mit den ihm zu Gebote stehenden Erkenntnismitteln zu prüfen hat, ob das, was sich nach außen als Gewissensentscheidung kundgibt, wirklich den Charakter eines unabweisbaren, den Ernst eines die ganze Persönlichkeit ergreifenden sittlichen Gebotes, einer inneren Warnung vor dem Bösen und eines unmittelbaren Anrufs zum Guten, trägt (BVerfG, a.a.O., S. 55).

Nach den Feststellungen der Strafkammer ist der Angeklagte nicht nur zu einer sittlichen Erkenntnis prinzipiellen Charakters gelangt, sondern er kann und muß auch nach dieser Erkenntnis handeln, die er damit als für sich bindend und ihn innerlich verpflichtend erfahren hat. Die Gewissensentscheidung hat der Angeklagte auch anhand der Kategorien "Gut" und "Böse" im Sinne des sittlich Erstrebenswerten und Verwerflichen getroffen, denen ein – selbstverständlich – subjektiv geprägtes Wertsystem zugrundeliegt. Nicht teilen kann der Senat die Auffassung der Staatsanwaltschaft, daß eine Gewissensentscheidung dann nicht mehr diesen beiden Kategorien Gut und Böse orientiert sei, wenn alles das, was als "böse" erachtet werde, lediglich das Gegenteil dessen sei, was als "gut" eingeordnet werde. Denknotwendig muß das Gegenteil dessen, was als "gut" gewertet wird, "böse" sein. Die Staatsanwaltschaft übersieht auch, daß der Angeklagte nicht nur die Auswirkungen seiner anhand dieses Maßstabs gewonnenen Grundhaltung, sondern die Einstellung des Menschen selbst an diesen Kategorien mißt. "Gut" ist es für ihn, Natur und Umwelt zu dienen, sich jeglicher Gewaltanwendung zu enthalten, das Leben als unantastbar anzusehen. "Böse" ist für ihn, Natur und Umwelt zu beeinträchtigen, sie auszubeuten, Gewalt anzuwenden und Angriffe auf das menschliche Leben zu gestatten. Der Angeklagte lehnt auch nicht etwa den Dienst an alten Menschen, Feuerlöschdienste etc. ab, sondern nur die Erfüllung dieser Aufgaben im Rahmen des Zivildienstes.

Die Gewissensentscheidung des Angeklagten gründet sich nicht nur auf Faktoren, die seinem persönlichen Verantwortungsbereich ersichtlich fernliegen. Der Werdegang des Angeklagten zeigt vielmehr, daß die seine Gewissensentscheidung bestimmenden Faktoren sein Leben geprägt und Einfluß auf sein politisches Engagement, seinen beruflichen Werdegang und seine persönliche Lebensführung genommen haben.

Ohne entscheidenden Einfluß auf die Einordnung der vom Angeklagten getroffenen Entscheidung als Gewissensentscheidung ist, daß er auch verstandesmäßige, ethische, weltanschauliche und sonstige Überlegungen angestellt hat. Diese mögen Anlaß und Anstoß gewesen sein, haben aber letztlich zu einer Gewissensentscheidung geführt, sind also deren Grundlage gewesen. Entscheidend ist jedenfalls, daß, über die rationalen, politischen und ethischen Überlegungen hinaus, der Angeklagte eine Entscheidung getroffen hat, die sich für ihn als bindend darstellt und die, wenn er gegen sie handeln müßte, zu einem starken inneren Konflikt führen würde. Nach den Feststellungen der Strafkammer ließe die Nichtberücksichtigung dieser den Kern der Persönlichkeit prägenden Ordnung den Angeklagten sich vor sich selbst als eine in ihrer Menschenwürde versagende Persönlichkeit empfinden. Daß die Nichtbefolgung der Gewissensentscheidung zu einer Zerstörung der Persönlichkeit führen muß, ist nicht erforderlich.

In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Senats vom 03.06.1985 – 2 Ss 95/85 – 103/85 II – a.a.O.) vertritt der Senat nicht mehr die Auffassung, daß bei der Beurteilung der Frage, ob eine den Täter bindende und ihn verpflichtende Gewissensentscheidung getroffen worden ist, daß der Maßstab gelten muß, der durch die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas gesetzt worden ist. Dies widerspräche dem Charakter einer Gewissensentscheidung, die notwendigerweise individuell geprägt ist und deren Wahrhaftig- und Ernsthaftigkeit sich nicht anhand von Gewissensentscheidungen Dritter überprüfen läßt. Einen Maßstab, der sich an dem Gewissen der Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas ausrichtet, anzulegen, würde dazu führen, daß Gewissensentscheidungen bewertet würden. Die richterliche Prüfungsbefugnis geht jedoch nicht soweit, daß die – einmal als solche erkannte – Gewissensentscheidung in irgendeinem Sinn, etwa als "irrig", "falsch", "richtig" bewertet werden dürfte (vgl. dazu BVerfGE 12, 56).

Dem Angeklagten kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe sich auf Gewissensbedenken gestützt, die sich lediglich gegen die konkrete Ausgestaltung des Zivildienstes und die dahinter stehende politische Zielrichtung des Gesetzgebers richten. Der Angeklagte hat gerade nicht geltend gemacht, sein Gewissen verbiete ihm die Ableistung von Zivildienst nur unter bestimmten Bedingungen oder in bestimmten historischen Situationen, sondern er lehnt den Zivildienst aus prinzipiellen Erwägungen schlechthin ab, da er ihn als Kriegsdienst ohne Waffen ansieht. Der Umstand, daß sich der Angeklagte gegen die hinter der Einrichtung des Zivildienstes stehende politische Zielrichtung des Gesetzgebers ausspricht, steht einer Gewissensentscheidung nicht entgegen. Denn grundsätzlich muß derjenige, der den Wehr- und Zivildienst – aus welchen Motiven auch immer – ablehnt, zwangsläufig die Grundentscheidung der Verfassung, daß in Erfüllung der Wehrpflicht jedenfalls Zivildienst zu leisten ist und die damit verfolgte politische Zielsetzung mißbilligen. Entscheidend ist, daß dies nicht das die Gewissensentscheidung des Angeklagten tragende Motiv ist.

2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Amelunxen als Vorsitzender, Richter am Oberlandesgericht Berghoff und Richterin am Oberlandesgericht Neuhaus als beisitzende RichterInnen.

Verteidiger: RA Wilhelm Steitz, Mülheim an der Ruhr.