ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
494 AG Zossen 10.06.1996 Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht in einem Fall und Gehorsamsverweigerung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
178 OLG Düsseldorf 02.07.1991 Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des LG Duisburg vom 31.05.1990 wird als unbegründet verworfen. Das Verfahren war gem. § 260 III StPO wegen eines Verfahrenshindernisses – das Verbot der Doppelbestrafung – einzustellen. Der Angeklagte hat bereits vor der ersten Verweigerung des Zivildienstes und der nachfolgenden Erstverurteilung eine ernsthafte und fortwirkende Gewissensents...