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ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
303 OLG Oldenburg 09.08.1993 1. Die Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Die Sache wird insoweit an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.
241 OLG Köln 20.06.1969 Bei Ersatzdienstflucht aus ernsthafter Gewissensnot (hier: Zeuge Jehovas) darf die Strafe nicht an der Dienstdauer ausgerichtet werden; Generalprävention tritt zurück („Wohlwollensgebot“), Bewährung ist grundsätzlich zu prüfen.