Leitsatz
1. Wird die Strafaussetzung zur Bewährung bei einer wegen Dienstflucht verurteilten Person darauf gestützt, dass die künftige Verweigerung des Zivildienstes auf derselben einheitlichen Gewissensentscheidung beruhe und deshalb prognostisch nicht zulasten des Angeklagten verwertet werden dürfe, muss das Tatgericht diese einheitliche, ernsthafte und fortdauernde Gewissensentscheidung als innere Tatsache tragfähig feststellen und würdigen. Die bloße Wiedergabe einer entsprechenden Einlassung des Angeklagten genügt hierfür nicht.
2. Bestehen aufgrund der Einlassung des Angeklagten Zweifel daran, ob seine Zivildienstverweigerung Ausdruck einer echten Gewissensentscheidung oder lediglich einer allgemeinen Ablehnung staatlichen Zwangs ist, bedarf die Annahme eines Gewissenstäters einer besonderen, nachvollziehbaren Begründung; dabei können auch Werdegang und Lebensführung des Angeklagten als äußere Anzeichen für oder gegen Ernsthaftigkeit und Fortgeltung der Gewissensentscheidung zu berücksichtigen sein.
3. Fehlen tragfähige Feststellungen zur ernsthaften, fortdauernden Gewissensentscheidung, kann die darauf gestützte günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB keinen Bestand haben; der Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung ist dann aufzuheben.
4. Bei der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Dienstflucht durch Zivildienstverweigerung darf sich das Tatgericht nicht mit einer formelhaften Verneinung des § 56 Abs. 3 StGB begnügen, sondern muss die konkreten Umstände des Falles daraufhin würdigen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet.
Volltext
Zum Sachverhalt
Das Schöffengericht hatte den Angeklagten wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Staatsanwaltschaft und Angeklagter haben Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat eine höhere Strafe ohne Strafaussetzung, der Angeklagte hat seinen Freispruch erstrebt. Die Strafkammer hat die Berufung des Angeklagten uneingeschränkt verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht die Freiheitsstrafe auf sechs Monate festgesetzt und die Vollstreckung der Strafe wiederum zur Bewährung ausgesetzt. Das Landgericht hat die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft der Staatskasse auferlegt, die Berufungsgebühr insoweit um ein Viertel ermäßigt und ausgesprochen, daß die Staatskasse insoweit drei Viertel der notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen habe.
Staatsanwaltschaft und Angeklagter haben Revision eingelegt, die Staatsanwaltschaft zudem sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung. Der Angeklagte erstrebt in erster Linie seinen Freispruch. Der Senat hat seine Revision durch Beschluß vom 18.04.1990 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich, wie bereits dem Inhalt (nicht dem Antrag) der schriftlichen Revisionsbegründung zu entnehmen ist und was in der mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt worden ist, nicht gegen den Strafausspruch insgesamt, sondern in rechtlich zulässiger Weise nur dagegen, daß das Landgericht die Vollstreckung der sechsmonatigen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB bejaht und die des § 56 Abs. 3 StGB verneint. Es hat seine Ausführungen jedoch nicht hinreichend mit tatsächlichen Feststellungen unterlegt. Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob die diesbezüglichen Rechtsausführungen der Strafkammer sich im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen Beurteilung, was die Auslegung des § 56 Abs. 1 und 3 StGB angeht, halten.
Das Landgericht geht bei der Strafzumessung davon aus, daß die Verweigerung des Angeklagten zur Ableistung des Zivildienstes auch für die Zukunft bei der Verhaltensprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB nicht berücksichtigt werden dürfe, weil die Weigerung und auch das zu erwartende Verhalten des Angeklagten auf einer einheitlichen Gewissensentscheidung beruhe, die der Angeklagte ernsthaft und als ein für allemal gültig getroffen habe. Aus diesem Umstand ergebe sich, daß die spätere Weigerung von Verfassungs wegen (Art. 103 GG) nicht verfolgt werden dürfe. Folgerichtig dürfe dann aber auch diese zu erwartende spätere Weigerung nicht zum Gegenstand der Verhaltensprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB gemacht werden. Diese Argumentation schließt sich ersichtlich vor allem an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.06.1988 (NJW 1989, 1211) an.
Diese Gedankenführung wird jedoch nicht durch entsprechende tatsächliche Feststellungen untermauert. Das Landgericht hat nicht unzweifelhaft und nachprüfbar festgestellt, daß der Angeklagte aufgrund einer einheitlichen Gewissensentscheidung den Zivildienst verweigere. Jedenfalls findet sich in den gerichtlichen Feststellungen des Urteils hierfür kein Ansatzpunkt. Eine dahingehende Formulierung läßt sich lediglich der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten entnehmen, der diesen Ausdruck zur Erklärung seiner Straftat verwendet hat.
Aus dem Urteil ergibt sich dabei nicht, daß der Angeklagte die einheitliche Gewissensentscheidung als echte innere Tatsache und nicht nur als bloße formelhafte Bewertung seines Handelns dargestellt hat. Auch ist dem Urteil nicht zu entnehmen, daß die Strafkammer diese Einlassung des Angeklagten abwägend gewürdigt und ihren Inhalt festgestellt oder als unwiderlegt angesehen hat. Eine dahingehende Bewertung und Feststellung des Landgerichts versteht sich nicht etwa von selbst. Denn als weitere Einlassung des Angeklagten werden folgende Sätze mitgeteilt:
„Zudem bedeute Wehr- und auch Zivildienst für ihn eine Form von Zwang, die die nach seiner Ansicht in der Gesellschaft allgegenwärtig vorhandenen Aggressionen fördere. Auch wegen dieser Aggressionen müsse er den Zwang und damit auch das Ableisten des Zivildienstes ablehnen. Er könne sich aber vorstellen, daß er irgendwann einmal bereit wäre, gegen ein vernünftiges Entgelt einen Dienst im sozialen Bereich freiwillig zu verrichten."
Die letztgenannten Bemerkungen lassen Zweifel daran aufkommen, daß es sich bei dem Angeklagten um einen echten Gewissenstäter handelt, wie die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend bemerkt (vgl. auch OLG Karlsruhe NStZ 1990, 41 ff sowie OLG Stuttgart MDR 1988, 993 f). Deshalb hätte die Strafkammer, wenn sie gleichwohl von einer echten, ernsthaften und fortdauernden einheitlichen Gewissensentscheidung des Angeklagten ausgehen wollte, dies ausführlich begründen müssen. Hierzu hätte es möglicherweise auch eines Eingehens auf den bisherigen Werdegang des Angeklagten und seine Lebensführung bedurft, soweit sich daraus vielleicht äußere Anzeichen und Rückschlüsse für oder gegen die Echtheit, Ernsthaftigkeit und Fortgeltung der von ihm bekundeten Gewissensentscheidung ableiten lassen. Daß dies nicht geschehen ist und keine eindeutigen Feststellungen hierzu getroffen worden sind, ist ein Mangel, der zur Aufhebung der Entscheidung, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, zwingt. Denn ist bereits die Prämisse – nämlich die einheitliche, ernsthafte und fortdauernde Gewissensentscheidung, keinen Zivildienst leisten zu können – in der eingangs mitgeteilten Gedankenführung des Landgerichts zur Bejahung des § 56 Abs. 1 StGB zweifelhaft, so kann auch die Argumentation selbst und die darauf fußende Annahme der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB keinen Bestand haben.
Damit bestehen insgesamt Bedenken gegen die Tragfähigkeit der vom Landgericht zur Begründung der günstigen Verhaltensprognose herangezogenen Umstände. Das muß zur Aufhebung des Ausspruchs über die Strafaussetzung und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache führen.
Die nunmehr mit der Sache befaßte Strafkammer wird sich auch näher mit der Prüfung des § 56 Abs. 3 StGB zu befassen haben. Die knappe Äußerung im angefochtenen Urteil, es seien keine Besonderheiten des Einzelfalles zu erkennen, die die Strafaussetzung für das allgemeine Rechtsempfinden als schlechthin unverständlich erscheinen ließen, dürfte den konkreten Umständen nicht hinreichend gerecht werden (vgl. auch das Senatsurteil vom 25.05.1988 – Ss 252/87 – 180 Js 40 033/84 Oldenburg).
Durch diese Revisionsentscheidung entfällt auch die Kostenentscheidung des Landgerichts; die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist insoweit gegenstandslos.
1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Sandner als Vorsitzender, Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwarz und Hellbusch als beisitzende Richter.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).