Leitsatz

Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schöffengerichts Oldenburg vom 11.07.1989 werden verworfen, die Berufung der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe, daß die Freiheitsstrafe auf 6 Monate festgesetzt wird.

Die Kosten seiner Berufung hat der Angeklagte zu tragen.

Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft hat die Staatskasse zu tragen, jedoch wird insoweit die Berufungsgebühr um 1/4 ermäßigt. Von den dem Angeklagten durch die Berufung der Staatsanwaltschaft erwachsenen notwendigen Auslagen haben die Staatskasse 3/4 und der Angeklagte 1/4 zu tragen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Das Schöffengericht Oldenburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 11.07.1989 wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer höheren Strafzumessung ohne Bewährung am 14.07.1989 form- und fristgerecht Berufung ein.

Am 19.09.1989 legte der Angeklagte gegen das Urteil Berufung ein. Mit der Berufung strebt er einen Freispruch an. Da ihm auf seinen zugleich gestellten Antrag per Beschluß vom 13.10.1989 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt wurde, erfolgte auch die Berufung des Angeklagten form- und fristgerecht.

II.

Der am 19.09.1964 geborene Angeklagte ist gelernter Bürokaufmann und zur Zeit arbeitslos. Er ist ledig und Vater eines Kindes.

Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

III.

Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 22.06.1988 ist der Angeklagte anerkannter Wehrdienstverweigerer. Dementsprechend rief das Bundesamt für den Zivildienst ihn mit Einberufungsbescheid vom 08.11.1988 zur Ableistung des Zivildienstes zum 02.01.1989 ein. Da der Angeklagte auch seiner Zivildienstpflicht nicht nachkommen wollte, trat er seinen Dienst nicht an und blieb ihm auch nach erneuter Aufforderung durch das Bundesamt fern.

In der mündlichen Verhandlung räumte der Angeklagte den Sachverhalt ein und begründete seine Handlung damit, daß er nicht nur den Wehrdienst, sondern auch den Zivildienst in jeglicher Form und die nach § 15 a ZDG gegebenen Möglichkeiten aus Gewissensgründen ablehne, da auch diese gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten des Wehrersatzdienstes nach seiner Überzeugung Formen des Kriegsdienstes seien. Nach seiner Ansicht werde eine militärische Auseinandersetzung erst durch das Vorhandensein der zivilen Verteidigung und der Verrichtung des Zivildienstes ermöglicht. Dies ergebe sich bereits daraus, daß in einem Ernstfall die aktiven und ehemaligen Zivildienstleistenden auch unabhängig von ihrem Aufgabenfeld als Zivildienstleistende zu kriegsunterstützenden Maßnahmen herangezogen werden könnten. Der Angeklagte könne es aber mit seinem Gewissen und mit seinem Verständnis von Verantwortung für sein Kind und für seine gesamte Umwelt nicht in Einklang bringen, daß er in einer Institution mitwirke, die eine militärische Auseinandersetzung ermögliche. Zudem bedeute Wehr- und auch Zivildienst für ihn eine Form von Zwang, die die nach seiner Ansicht in der Gesellschaft allgegenwärtig vorhandenen Aggressionen fördere. Auch wegen dieser Aggressionen müsse er den Zwang und damit auch das Ableisten des Zivildienstes ablehnen. Er könne sich aber vorstellen, daß er irgendwann einmal bereit wäre, gegen ein vernünftiges Entgelt einen Dienst im sozialen Bereich freiwillig zu verrichten.

Entscheidungsgründe

IV.

Das angefochtene Urteil läßt im Schuldspruch keine Rechtsfehler erkennen. Auch die Kammer ist der Meinung, daß der Angeklagte eigenmächtig dem Zivildienst fernblieb, um sich der Verpflichtung dauernd zu entziehen und die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen. Dadurch hat er sich der Dienstflucht i.S.d. § 53 ZDG schuldig gemacht. Auch die Einlassung des Angeklagten, insbesondere die Tatsache, daß er den Zivildienst aus Gewissensgründen ablehnt, vermag an der rechtlichen Verpflichtung des Angeklagten zum Zivildienst, dessen verfassungsmäßige Rechtsgültigkeit vom BVerfG festgestellt worden ist, nichts zu ändern. Die Freiheit der Gewissensbeteiligung [sic!] rechtfertigt es nicht, daß der Angeklagte sich seiner durch rechtsgültiges Recht angeordneten Verpflichtung entzieht. Die Verfassungsmäßigkeit des Zivildienstes, insbesondere des § 53 ZDG, ist anerkannt. Das Gesetz verletzt auch nicht die Menschenwürde des Angeklagten, zumal er die Möglichkeit hat, sich selbst eine Arbeitsstelle im Rahmen eines freien Beschäftigungsverhältnisses zu suchen.

V.

Da auch hinsichtlich der Strafzumessung weder eine Verkennung von Tatsachen noch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten im angefochtenen Urteil zu erkennen sind, ist die Berufung des Angeklagten auch insoweit zu verwerfen.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft hat dagegen hinsichtlich der Höhe der Strafe Erfolg.

Auch wenn der Angeklagte bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und es sich bei dem Beweggrund zur Tatbegehung um eine Gewissensentscheidung handelte, hält das erkennende Gericht entgegen dem erstinstanzlichen Gericht zur Aufrechterhaltung und Wahrung der Disziplin im Zivildienst die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten für geboten.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft bleibt dagegen der Erfolg versagt, soweit sie sich gegen die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung richtet.

Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung auszusetzen, da in der Person des Angeklagten die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB gegeben sind. Dem steht auch nicht entgegen, daß zu erwarten ist, daß der Angeklagte künftig erneut die Ableistung des Zivildienstes verweigern wird, da dieser Umstand bei der Verhaltensprognose gem. § 56 Abs. 1 StGB nicht berücksichtigt werden darf. Daß die zu erwartende künftige Zivildienstverweigerung bei der Prognoseentscheidung nicht zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus der Besonderheit, daß sowohl die zur Verurteilung anstehende Weigerung als auch das zu erwartende Verhalten des Angeklagten auf einer einheitlichen Gewissensentscheidung beruhen, die er ernsthaft und als für ein für allemal gültig getroffen hat. Aus diesem Umstand ergibt sich, daß die Verfolgung einer späteren Weigerung von Verfassungs wegen (Art. 103 GG) nicht verfolgt werden darf. Wenn aber Art. 103 GG vorsieht, daß die künftige Weigerung nicht verfolgt werden darf, dann darf diese auch nicht zum Gegenstand der Verhaltensprognose gem. § 56 Abs. 1 StGB gemacht werden, da ansonsten auf diesem Wege der verfassungsrechtlich garantierte Schutzzweck unterlaufen werden würde.

Auch wäre es widersinnig, den Umstand, daß die Verweigerung des Zivildienstes auf einer Gewissensentscheidung beruht, zum einen bei der Strafzumessung strafmildernd und zum anderen bei der Frage der Strafaussetzung strafschärfend zu berücksichtigen.

Zudem würde andernfalls die Gruppe der Totalverweigerer aus Gewissensgründen generell von der Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung ausgeschlossen werden.

Wenn aber die Frage, ob der Angeklagte künftig die Ableistung des Zivildienstes verweigert, für die zu treffende Sozialprognose nicht herangezogen werden darf, dann ist zu erwarten, daß der Angeklagte sich die Verurteilung zur Warnung dienen läßt und auch künftig ohne Strafvollstreckung keine Straftaten mehr begehen wird.

Auch ist die Vollstreckung der Strafe nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten, da keine Besonderheiten des Einzelfalles zu erkennen sind, die die Strafaussetzung für das allgemeine Rechtsempfinden als schlechthin unverständlich erscheinen lassen.

VI.

Gem. § 473 Abs. 1 StPO hat der Angeklagte die Kosten seiner Berufung und die Staatskasse die der Berufung der Staatsanwaltschaft zu tragen, wobei die Kosten der Staatskasse gem. § 473 Abs. 4 StPO um 1/4 ermäßigt werden, da die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Strafzumessung teilweise Erfolg hatte. Gem. § 473 Abs. 4 S. 2 StPO hat die Staatskasse 3/4 und der Angeklagte 1/4 der ihm durch die Berufung der Staatsanwaltschaft erwachsenen notwendigen Ausgaben zu tragen. Diese Kostenquotelung ergibt sich daraus, daß das Hauptziel der Staatsanwaltschaft der Wegfall der erkannten Bewährung war, sie dieses Ziel aber nicht erreicht hat.

IV. große Strafkammer des Landgerichts Oldenburg, Vorsitzender Richter am Landgericht Schülert als Vorsitzender, Richter am Landgericht von Mering und Richter am Amtsgericht Arkenstette als beisitzende Richter.

Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).