ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
116 LG Oldenburg 23.11.1989 Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schöffengerichts Oldenburg vom 11.07.1989 werden verworfen, die Berufung der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe, daß die Freiheitsstrafe auf 6 Monate festgesetzt wird. Die Kosten seiner Berufung hat der Angeklagte zu tragen. Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft hat die Staatskasse zu tragen, jedoch wird ins...