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LG Oldenburg
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23.11.1989 |
Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schöffengerichts Oldenburg vom 11.07.1989 werden verworfen, die Berufung der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe, daß die Freiheitsstrafe auf 6 Monate festgesetzt wird. Die Kosten seiner Berufung hat der Angeklagte zu tragen. Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft hat die Staatskasse zu tragen, jedoch wird ins...
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