Leitsatz
Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Angeklagte wurdemit Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 08.11.1988zur Ableistung des Zivildiensteszum 02.01.1989 bei der Johanniter-Unfall-Hilfe in A.einberufen. Er trat dort seinen Dienst jedoch nicht an und blieb ihm auch nach erneuter Aufforderung durch das Bundesamt weiterhin fern in der Absicht, den Zivildienst überhaupt nicht leisten zu wollen und damit die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen.
In der Hauptverhandlung ließ er sich dahingehend ein, daß dieser objektive Sachverhalt zutreffe. Er erklärte weiter, daß er nicht nur den Wehrdienst, sondern auch den Zivildienst in jeglicher Form unter Einschluß der in § 15a ZDG aufgeführten Möglichkeiten aus Gewissensgründen ablehne. Er bezeichne sich als sogenannter Totalverweigerer. Denn auch der Zivildienst sei nach seiner Überzeugung eine Art von Kriegsdienst, da das Tätigwerden von Zivildienstleistenden zur Kriegsvorbereitung diene und diese erst ermögliche. Schließlich könnten ehemalige Zivildienstleistende bis zu ihrem 60. Lebensjahr während eines Ernstfalles auch unabhängig von ihrem früheren Aufgabenbereich zu kriegsunterstützenden Handlungen verpflichtet werden. Im übrigen lehne er den Zivildienst auch aus dem Grunde ab, da man von Seiten des Staates dazu gezwungen werden könne. Jede Art von Zwang müsse er aber entschieden ablehnen. Er schrecke aber vor staatlichen Sanktionen für sein Verhalten keineswegs zurück. Bislang habe er noch keinerlei sozialen Dienst geleistet. Irgendwann später einmal sei er wohl bereit, freiwillig, aber nur gegen ein vernünftiges Entgelt einen sozialen Dienst im sozialen Bereich anzutreten.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist somit eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd zu entziehen und die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen. Sein Verhalten verwirklicht somit den Tatbestand der Dienstflucht gem. § 53 Abs. 1 ZDG.
Der Angeklagte ist gelernter Bürokaufmann, zur Zeit ist er arbeitslos und bezieht Arbeitslosenhilfe. Mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 22.06.1988 ist er anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Er ist ledig, seine Freundin ist schwanger.Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Angeklagte bisher nicht bestraft ist und seines angegebenen und nicht zu widerlegenden Tatmotivs – Gewissensentscheidung – hielt das Gericht dennoch zur Aufrechterhaltung und Wahrung der Disziplin im Zivildienst die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten für geboten und schuldangemessen. Obwohl der Angeklagte in der Hauptverhandlung unmißverständlich erklärt hat, er werde auch weiterhin keinerlei Zivildienst ableisten, konnte die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, da ihm angesichts der zu erwartenden Veränderungen in seinen familiären Verhältnissen Gelegenheit zum Überdenken seiner Gewissensentscheidung gegeben werden sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Schöffengericht Oldenburg, Richter am Amtsgericht Schulz als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Günter Werner, Bremen (im Ruhestand).