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247
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BVerfG
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20.12.1982 |
Beharrliche Gehorsamsverweigerung durch wiederholte Nichtbefolgung einzelner militärischer Weisungen (z.B. Tragen der Uniform, Haarschneiden) begründet nach einer rechtskräftigen Erstverurteilung jeweils neue selbständige Taten; ein Fortsetzungszusammenhang wird durch die erste Verurteilung unterbrochen, so daß Art. 103 Abs. 3 GG einer erneuten Bestrafung nicht entgegensteht. Eine Berufung auf ...
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