Leitsatz
Beharrliche Gehorsamsverweigerung durch wiederholte Nichtbefolgung einzelner militärischer Weisungen (z.B. Tragen der Uniform, Haarschneiden) begründet nach einer rechtskräftigen Erstverurteilung jeweils neue selbständige Taten; ein Fortsetzungszusammenhang wird durch die erste Verurteilung unterbrochen, so daß Art. 103 Abs. 3 GG einer erneuten Bestrafung nicht entgegensteht. Eine Berufung auf Art. 4 Abs. 1 GG scheidet im Wehrpflichtbereich aus, weil Art. 4 Abs. 3 GG die Gewissensfreiheit insoweit abschließend regelt; ohne Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kann die behauptete Gewissensentscheidung zudem nicht als tatbestandliches Bindeglied mehrere Handlungen zu einer einheitlichen Tat verbinden.
Volltext
Zum Sachverhalt
Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer rechtskräftig abgelehnt wurde, war er zum Grundwehrdienst einberufen worden. Seitdem verweigert er beharrlich die Befolgung von Befehlen. Nachdem mehrfach gegen ihn wegen Ungehorsams Disziplinararrest verhängt worden war, wurde er wegen Gehorsamsverweigerung gem. § 20 WStG zu 2 Monaten Strafarrest mit Bewährung verurteilt. Wegen der wiederholten Verweigerung von Befehlen sprach das OLG Oldenburg gegen den Beschwerdeführer eine erneute Verurteilung wegen Gehorsamsverweigerung zu 6 Monaten Strafarrest aus. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft erhöhte das OLG Oldenburg durch Urteil vom 23.2.1982 das Strafmaß auf 10 Monate Freiheitsstrafe. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Verteidigung wurde vom OLG Oldenburg durch Beschluß vom 17.8.1982 zurückgewiesen. Die vom Beschwerdeführer gegen die strafgerichtlichen Entscheidungen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.
Aus den Entscheidungsgründen
1. Ein Verstoß gegen das Verbot des Art. 103 III GG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde nicht wegen derselben Tat mehrmals bestraft. Die der angegriffenen Strafverurteilung zugrunde liegende Tat ist nicht dieselbe Tat wie diejenige, die der früheren, bereits rechtskräftigen Verurteilung zugrunde lag. Ein Fortsetzungszusammenhang im Sinne einer einheitlichen Tat ist nicht gegeben, denn der Fortsetzungszusammenhang wurde nach ständiger Rechtsprechung (BGHSt 9, 324[326, 327] = NJW 1956, 1725; vgl. auch BGHSt 29, 63 [64]) durch die erste Verurteilung unterbrochen. Daß diese Rechtsprechung mit dem Grundgesetz in Einklang steht, hat das BVerfG bereits ausgesprochen (vgl. BVerfGE 56, 22 [34 ff.] = NJW 1981, 1433).
Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer auf eine frühere Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 23, 191 [204 f.] = NJW 1968, 982). Ihr lag die Besonderheit zugrunde, daß Ersatzdienstverweigerer der stets gleichbleibenden Forderung des Staates auf einmalige Erfüllung der Ersatzdienstpflicht nicht nachkamen. Der Ungehorsam des Beschwerdeführers bedeutet hingegen nur die Weigerung, einzelnen Weisungen (Tragen der Uniform, Schneiden der Haare) folge zu leisten. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied (vgl. BVerfGE 28, 264 [280] = NJW 1970, 1731).
Ein weiterer wesentlicher Unterschied ergibt sich daraus, daß die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung der Ersatzdienstverweigerer festgestellt war, während dem Beschwerdeführer die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer rechtskräftig versagt geblieben ist. Ohne die Anerkennung kann die Gewissensentscheidung aber nicht zum beherrschenden Tatbestandsmerkmal werden und nicht Bindeglied der mehreren äußeren Handlungen zu einer einheitlichen Handlung sein (vgl. BVerfGE 28, 264 [279/280] = NJW 1970, 1731). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf Art. 4 I GG berufen, weil Art. 4 III GG die Wirkungen der Gewissensfreiheit im Bereich der Wehrpflicht abschließend regelt (vgl. BVerfGE 19, 135 [138] = NJW 1965, 2195; BVerfGE 23, 127 [132 f.] = NJW 1968, 979).
2. Die Strafzumessung läßt nicht erkennen, daß die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtliche Anforderung außer acht gelassen hätten. Insbesondere ist keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzustellen. Das BVerfG kann im Verfassungsbeschwerde-Verfahren nur prüfen, ob eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalles stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Maßstäbe der Verfassung entsprechen. [...]
Vorprüfungsausschuß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.