ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
107 LG Rottweil 24.05.1988 Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft kommt die vom Amtsgericht ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewährung in Wegfall. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte.