Leitsatz

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft kommt die vom Amtsgericht ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewährung in Wegfall. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Spaichingen vom 22.12.1987 wurde der Angeklagte wegen eines Vergehens der Dienstflucht nach § 53 ZDG zur Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die er wirksam zurückgenommen hat. Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil ebenfalls Berufung eingelegt, die sie wirksam auf das Strafmaß beschränkt hat. Mit ihrer Berufung hat sie das Ziel verfolgt, daß die ausgesprochene Freiheitsstrafe vollstreckt wird.

Nach Zurücknahme der von dem Angeklagten eingelegten Berufung und infolge Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf das Strafmaß sind der Schuldspruch und die ihn tragenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Auf diese wird Bezug genommen.

II.

Zu den persönlichen Verhältnissen und zu der Straffrage ergab die Hauptverhandlung aufgrund der Angaben des Angeklagten folgende Feststellungen:

1. Der 27jährige Angeklagte ist ledig. Seit Frühjahr 1987 wohnt er in Berlin. Als Akkordeonlehrer verdient er seit 01.03.1988 monatlich bei einer festen Anstellung 1 400.- DM netto.

Der Angeklagte ist vorbestraft durch Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 16.07.1987, rechtskräftig seit 24.07.1987, wegen zweier Vergehen der gemeinschaftlichen Nötigung, dabei einmal in 14 Fällen, zu der Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25.- DM. Nach den Urteilsfeststellungen hielten sich der Angeklagte zusammen mit zwei Mitangeklagten und jeweils gemeinschaftlich mit anderen auf der Zufahrtsstraße zum US-Militärgelände in Mutlangen auf, als dort Fahrzeuge verkehren wollten, denen sie den Weg versperrten, und zwar die Angeklagten R. am 16.09.1986 nach Mitternacht, als sechs Polizeifahrzeuge in das Depot einfahren und acht Fahrzeuge ausfahren wollten. Der Angeklagte St. am 16.09.1986 gegen 12.05 Uhr, als jedenfalls ein Baustellenfahrzeug ausfahren wollte und der (hier) Angeklagte in beiden eben genannten Fällen. In Ablehnung der in Mutlangen getroffenen militärischen Vorkehrungen handelten die Angeklagten hierbei in der Absicht, den Fahrzeugen die Weiterfahrt zeitweilig unmöglich zu machen. Hiermit hatten sie Erfolg. Die Fahrer konnten ihre Fahrt erst fortsetzen, nachdem die Angeklagten nach erfolglosen polizeilichen Aufforderungen zum Weggehen von Polizeibeamten weggeräumt worden waren und hierbei jedenfalls mehrere Minuten verstrichen sind.

Die Geldstrafe ist nicht bezahlt. Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Ellwangen wurde dem Angeklagten gestattet, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen durch die Ableistung von freier Arbeit beim Friedenszentrum Martin-Niemöller-Haus e.V. in Berlin abzuwenden. Teilweise hat der Angeklagte dort schon gearbeitet.

2. Wie rechtskräftig feststeht, blieb der Angeklagte seinem Dienst seit 01.03.1987 eigenmächtig fern.

Seit Januar 1987 trug er sich mit dem Plan, den Ersatzdienst abzubrechen. Etwa vier Wochen vor dem 01.03.1987 kündigte er dies dem Leiter des Krankenhauses an in der Annahme, diese Zeit müsse ausreichen, um für ihn Ersatz zu schaffen. Motive seines Abbruches waren, daß er sich total inkompetent fühlte, da er als Pfleger nicht ausgebildet war. Er falle um, wenn er eine Spritze sehe. Auch belastete es ihn, daß eine alte Frau »in seinen Armen« starb. Den Zivildienst sieht er als eine Art Wehrdienst an. Er meint, während eines Teils seines Lebens, nämlich solang er Zivildienst leistet, müsse er die »Selbstentscheidung« aufgeben.

Den Dienst beim Nachsorge- und Langzeitkrankenhaus in Trossingen hat sich der Angeklagte selber herausgesucht. Er wohnte damals in Trossingen. Er hat sich vor seiner Entscheidung für dieses Krankenhaus den Betrieb auch informatorisch angesehen.

Entscheidungsgründe

Letzten Endes haben den Angeklagten die konkrete Ausgestaltung des Zivildienstes und die dahinterstehende politische Zielsetzung des Gesetzgebers veranlaßt, seinen Zivildienst abzubrechen. Dieser Entschluß beruhte nicht auf einer Gewissensentscheidung, d.h. auf einer an den Kategorien von »Gut« und »Böse« ausgerichteten Entscheidung.

III.

Die Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse und über die Vorstrafe beruhen auf den Angaben des Angeklagten. Auch die folgenden Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten mit der Einschränkung, daß dieser vorgebracht hat, er sei ein »totaler Kriegsdienstverweigerer«, kein Totalverweigerer, und handele aus Gewissensgründen.

Die Kammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte den Ersatzdienst nicht aus Gewissensgründen verweigert. Abgesehen von allgemeiner Kritik an der Ausgestaltung des Ersatzdienstes und von der Behauptung, der Ersatzdienst sei eine Art, die Wehrpflicht zu erfüllen, hat der Angeklagte nichts vorgebracht, was auf eine Verweigerung aus Gewissensgründen hindeuten könnte. Eine Gewissensentscheidung ist (vgl. BVerfG NJW 1961, 355, 357) jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von »Gut« und »Böse« orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Für eine solche ernste Gewissensnot hat die Hauptverhandlung nichts ergeben. Der Angeklagte hat seine Dienststelle selber herausgesucht. Er hat über viele Monate hinweg Dienst gemacht, ohne sich auf irgendeine Zwangslage im Sinne einer Gewissensnot zu berufen. Er sah sich auch in der Lage, noch einen Monat lang Dienst zu tun, nachdem er sich entschlossen hatte, dem Dienst ab 01.03.1987 eigenmächtig fernzubleiben. Der Angeklagte hat auch nicht vorgebracht, während seiner Dienstzeit habe er neue Erkenntnisse gewonnen. Vielmehr will er seine heutigen Anschauungen schon vor vielen, vielen Jahren gewonnen haben.

IV.

Für die Strafzumessung waren folgende Gründe maßgebend:

§ 53 ZDG sieht Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren vor. Nach Auffassung der Strafkammer ist die vom Amtsgericht verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten schuldangemessen. Dabei wurde berücksichtigt, daß der Angeklagte, als er sich entschlossen hat, dem Dienst fernzubleiben, noch nicht vorbestraft war. Zu seinen Gunsten spricht auch, daß er von der von ihm geforderten Zivildienstzeit von 16 Monaten 9 Monate erbracht hat, so daß er nur noch sieben Monate lang hätte Dienst tun müssen.

Eine Geldstrafe wäre nicht schuldangemessen. Zwar ist auch bei einem Vergehen der Dienstflucht nach § 53 ZDG die Anwendung des § 47 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen. Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, diese Voraussetzungen liegen hier vor, so verhängt das Gericht nach § 47 Abs. 2 StGB eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB unerläßlich ist. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB sind im vorliegenden Fall gegeben. Zumindest die Verteidigung der Rechtsordnung erfordert im vorliegenden Fall die Verhängung einer Freiheitsstrafe. Die rechtstreue Bevölkerung würde es nicht verstehen, wenn im vorliegenden Fall auf eine Geldstrafe erkannt werden würde.

Im vorliegenden Fall darf eine Geldstrafe nach § 47 Abs. 2 StGB auch dann nicht verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten (§ 56 ZDG). Diese Vorschrift erfordert deshalb ebenfalls die Verhängung einer Freiheitsstrafe. Generalpräventive Gesichtspunkte müssen nämlich bei der Strafzumessung ebenfalls mit berücksichtigt werden. Einem Nachahmungseffekt kann nur durch die Verhängung von Freiheitsstrafen entgegengewirkt werden.

Der Angeklagte hat mit einer neuen Einberufung zu rechnen. Dadurch, daß er seinen Wohnsitz nun in Berlin hat, ist seine Verpflichtung, Ersatzdienst zu leisten, nicht erloschen. Der Angeklagte hat erklärt, daß er einem neuen Einberufungsbescheid nicht Folge leisten werde. Er wird sich deshalb, wenn ein solcher nach Rechtskraft des Urteils an ihn ergeht, erneut strafbar machen. Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 StGB aber nur dann gewährt werden, wenn zu erwarten ist, daß der Angeklagte auch ohne Strafvollstreckung keine Straftaten mehr begehen wird. Diese Erwartung ist aufgrund der Einlassung des Angeklagten nicht gegeben.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO. Da der Angeklagte seine Berufung wirksam zurückgenommen hat, treffen ihn die insoweit entstandenen Kosten. Die Kosten, die durch die Berufung der Staatsanwaltschaft entstanden sind, hat der Angeklagte ebenfalls in vollem Umfang zu tragen, da die Berufung der Staatsanwaltschaft erfolgreich gewesen ist.

1. Kleine Strafkammer des Landgerichts Rottweil, Vorsitzender Richter am Landgericht Lehr als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61.