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ID
Gericht / AutorIn
Datum
Leitsatz / Textauszug
107
LG Rottweil
24.05.1988
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft kommt die vom Amtsgericht ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewährung in Wegfall. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte.
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