Leitsatz
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 24.05.1988 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Volltext
I.
Das Landgericht war nicht gehindert, zur Straffrage ergänzende Feststellungen zur inneren Tatseite zu treffen: Insoweit, als das Amtsgericht im Schuldspruch davon ausgeht, dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, daß »seine Entscheidung für das Abbrechen des Zivildienstes auf einer echten Gewissensentscheidung« beruhe, handelt es sich um keine Tatsachenfeststellung, der Bindungswirkung zukommt. Vielmehr liegt dem nur die Bewertung der dort im Tatsächlichen festgestellten Einlassung des Angeklagten zugrunde, der der Meinung ist, »die Ableistung des Zivildienstes sei Wehrpflichterfüllung«; das habe er während der Zivildienstleistung erkannt.
Danach ist offensichtlich, daß das Amtsgericht Tatsachen, die es rechtfertigen, von einer Gewissensentscheidung im Rechtssinne zu sprechen, nicht zulänglich festgestellt hat, denn eine relevante Gewissensentscheidung liegt dort vor, wo eine ernstliche, sittliche, d.h. an den Kategorien von »gut« und »böse« orientierte Entscheidung gegeben ist, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernstliche Gewissensnot handeln könnte (BVerfG NJW 1968, 984).
An welchen Kategorien der Angeklagte sich aber orientiert hat, blieb im amtsgerichtlichen Urteil offen. Nur das Ergebnis einer vom Angeklagten gewonnen Überzeugung hat das Amtsgericht festgehalten. Das Landgericht war sonach nicht gehindert, hier ergänzende, tatsächliche Feststellungen zu treffen, zumal diese in erster Linie die Straffrage und nicht die Schuldfrage angehen. Die danach von der Strafkammer getroffenen ergänzenden Feststellungen rechtfertigen, wie sie mit Recht im Urteil ausführt, den Schluß nicht, eine relevante Gewissensentscheidung liege dem Handeln des Angeklagten zugrunde. Den Angeklagten hat nämlich, wie im angefochtenen Urteil dargestellt ist, zu seiner Tat bewogen, daß er sich »total inkompetent fühlte, da er als Pfleger nicht ausgebildet war. Er falle um, wenn er eine Spritze sehe. Auch belaste es ihn, daß eine alte Frau in seinen Armen starb. Den Zivildienst sehe er als eine Art Wehrdienst an. Er meine, während eines Teils seines Lebens, nämlich solange er Ersatzdienst leiste, müsse er die Selbstentscheidung aufgeben.« Liegen aber die Motive zur Tat so, dann ist es nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die Entscheidung des Angeklagten – rechtlich abweichend – als eine relevante Gewissensentscheidung nicht anerkannt hat. Keinen Gesetzesverstoß stellt es deshalb dar, wenn im Hinblick auf die Einstellung des Angeklagten zu seinen künftigen Pflichten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
II.
Soweit der Angeklagte mit der Revision die Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Antrag im Revisionsverfahren Bezug genommen, welchen der Senat beitritt.
2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart, Vorsitzender Richter am Landgericht Nagel, Richter am Oberlandesgericht Schmehl und Harriehausen.
Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61.