Leitsatz

Der Antrag vom 09.06.1989 festzustellen, daß hinsichtlich der Vollziehung eines Vollstreckungshaftbefehls aus der Verurteilung durch das Landgericht Rottweil vom 24.05.1988 in West-Berlin keine Rechts- und Amtshilfe geleistet werden darf, wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Rechtsweg zum Amtsgericht ist nicht eröffnet.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

Der Antragsteller trägt vor:

Er sei durch Urteil des Amtsgerichts Spaichingen vom 22.12.1978 wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft sei durch das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 24.05.1988 die gleiche Strafe gegen ihn verhängt worden, jedoch ohne Strafaussetzung zur Bewährung. Die Strafaussetzung sei ihm mit folgender Begründung versagt worden:

»Der Angeklagte hat mit einer neuen Einberufung zu rechnen. Dadurch, daß er seinen Wohnsitz nun in Berlin hat, ist seine Verpflichtung, Ersatzdienst zu leisten, nicht erloschen. Der Angeklagte hat erklärt, daß er einem neuen Einberufungsbescheid nicht Folge leisten werde. Er wird sich deshalb, wenn ein solcher nach Rechtskraft des Urteils an ihn ergeht, erneut strafbar machen. Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 StGB aber nur dann gewährt werden, wenn zu erwarten ist, daß der Angeklagte auch ohne Strafvollstreckung keine Straftaten mehr begehen wird. Diese Erwartung ist aufgrund der Einlassung des Angeklagten nicht gegeben.«

Die Revision sei als unbegründet verworfen worden.

Er lebe seit 1987 mit ausschließlichem Wohnsitz in Berlin und stehe hier in fester Arbeit. Mit Schreiben vom 13.10.1988 sei er zum Strafantritt in die JVA Moabit geladen worden. Als er sich dort zum Strafantritt gemeldet habe, sei er nicht aufgenommen worden. Ihm sei erklärt worden, Freiheitsstrafen, die auf Verurteilungen in Wehrpflichtsachen beruhten, dürften in Berlin nicht vollstreckt werden.

In der Folgezeit seien Abklärungen zwischen den Justizbehörden von Baden-Württemberg und Berlin erfolgt, mit dem Ergebnis, daß ihm eine Ladung zum Strafantritt in der Vollzugsanstalt Rottweil zugestellt wurde (zum 19.06.1989).

Er sei nicht bereit, einer Ladung zum Strafantritt in Rottweil Folge zu leisten. Daher rechne er damit, daß gegen ihn ein Vollstreckungshaftbefehl erlassen werde, um ihn von Berlin zur Strafverbüßung nach Rottweil zu bringen.

Er stellt den eingangs aufgeführten Antrag und trägt vor, daß aufgrund alliierter Vorbehaltsrechte in Wehr- bzw. Zivildienstsachen durch Berliner Behörden bzw. Gerichte keine Rechts- oder Amtshilfe geleistet werden dürfe.

Er beruft sich auf zwei Entscheidungen des Amtsgerichts Tiergarten vom 01.10.1969 (381 Gs 1324/69) und 16.02.1970 (381 Gs 212/70 – vgl. NJW 1970, 1282; 1283), in denen auch ausgesprochen worden sei, daß durch ein Berliner Gericht in Wehrdienstsachen keine Rechtshilfe geleistet werden dürfe.

Auf eine Rückfrage des hier entscheidenden Gerichts hat die Senatsverwaltung für Justiz mitgeteilt, daß nach Absprache mit den Alliierten seit 1984 in Berlin keine Strafen in Wehr- bzw. Zivildienstsachen mehr vollstreckt würden.

Entscheidungsgründe

II.

Es ist fraglich, ob dem Antragsteller ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag zusteht. An diesem Prozeßerfordernis fehlt es grundsätzlich dann, wenn die Anrufung eines Gerichts als überflüssig, widersprüchlich oder rechtsmißbräuchlich anzusehen ist.

Der Antragsteller bedarf überhaupt keiner Gerichtsentscheidung, um sein Ziel (keine Berliner Rechts- oder Amtshilfe in seiner Angelegenheit) zu erreichen, bzw. er hat es selbst in der Hand, eine Entscheidung überflüssig zu machen, indem er einer Ladung zum Strafantritt in der JVA Rottweil freiwillig Folge leistet. Man könnte es als rechtsmißbräuchlich und widersprüchlich ansehen, daß er einerseits nicht bereit ist, einer Ladung zum Strafantritt zu folgen, andererseits aber ein Gericht anruft mit dem Antrag, die Konsequenzen seines Nicht–Tuns (Festnahme in Berlin) hinwegzuentscheiden.

Seinem Antrag ist nicht zu entnehmen, daß er die gegen ihn verhängte Strafe für unberechtigt hält; auch trägt er nicht vor, daß er nicht verpflichtet sei, die Strafe zu verbüßen. Dies hat er deutlich gemacht, als er in der JVA Moabit zum Strafantritt vorsprach.

Sein Ziel ist allein, die Strafe nicht in Rottweil verbüßen zu müssen. Gründe hierfür trägt er nicht vor.

Diese Frage bedarf keiner abschließenden Erörterung, denn:

III.

Der Rechtsweg zu dem – von ihm angerufenen – Amtsgericht ist nicht eröffnet.

1) Soweit der Antragsteller beantragt festzustellen, daß in Berlin keine Rechtshilfe in dieser Angelegenheit geleistet werden dürfe, kommt eine Rechtshilfe durch das Amtsgericht Tiergarten gar nicht in Betracht, so daß es keiner Entscheidung über deren Zulässigkeit bedarf.

Soweit er sich auf die genannten Entscheidungen des Amtsgerichts Tiergarten bezieht, ist vorliegender Sachverhalt nicht vergleichbar. Dort ging es in beiden Entscheidungen um die Frage der Zulässigkeit der Verkündung von Haftbefehlen westdeutscher Gerichte in Wehr- bzw. Zivildienstsachen durch ein Berliner Gericht, und zwar Haftbefehle gemäß § 230 Abs. 2 StPO.

Anders als ein Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO wird ein Vollstreckungshaftbefehl, dessen Erlaß der Antragsteller befürchtet, weder von einem Gericht erlassen, noch – nach Festnahme des Verurteilten – verkündet. Erlassen wird ein Vollstreckungshaftbefehl als Folge des Nichtantritts der Strafe durch die Vollstreckungsbehörde, und bei Festnahme wird der Verurteilte unmittelbar der JVA zur Vollstreckung der Strafe zugeführt (vgl. § 457 StPO).

2) Der Antragsteller erhebt auch keine Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung, §§ 458, 462 StPO (die er im übrigen auch beim örtlich zuständigen Gericht in Baden-Württemberg geltend machen müßte).

Er behauptet nicht, daß es unzulässig sei, wenn gegen ihn infolge des Nichtantritts der Strafe ein Vollstreckungshaftbefehl erlassen werde, auch nicht, daß es unzulässig sei, ihn aufgrund desselben (außerhalb Berlins) festzunehmen.

3) Weitere Beschwerden – nach der Strafvollstreckungsordnung – wären jedenfalls nicht beim Amtsgericht anzubringen, § 21 Strafvollstreckungsordnung.

Ein Rechtsweg zum Amtsgericht ist somit nicht gegeben, wie auch generell der Strafprozeßordnung Anträge auf vorbeugenden Rechtsschutz fremd sind.

IV.

Es kann dahinstehen, ob für vorliegenden Antrag der Verwaltungsrechtsweg, § 40 Abs. 1 VwGO gegeben ist; oder aufgrund spezieller Zuweisung das Kammergericht gemäß §§ 23 ff. EGGVG zur Entscheidung berufen ist; oder, da der vom Antragsteller gewählte Antrag – (vorbeugender) Feststellungsantrag – in den §§ 23 ff. EGGVG nicht vorgesehen ist, es in diesem Fall doch bei der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit bleibt; einen Verweisungsantrag hat der Antragsteller nicht gestellt, § 17 Abs. 3 GVG.

Aus dem Antrag des RA Udo Grönheit, Hasenheide 12, 10 967 Berlin, Tel. 030 / 64 44 63 81:

... Mein Mandant lebt seit 1987 mit ausschließlichem Wohnsitz in Berlin. Er verfügt über ein Arbeitsverhältnis bei dem Bezirksamt Kreuzberg von Berlin...

Mit Schreiben vom 13.10.1988 wurde mein Mandant zum Strafantritt in der JVA Moabit geladen. Durch Kontakte zur JVA Moabit konnte erreicht werden, daß mein Mandant die Strafe zugleich im offenen Vollzug sollte verbüßen können... Als mein Mandant sich absprachegemäß am 07.11.1988 bei der JVA Moabit meldete, um die Strafe anzutreten, wurde er jedoch nicht aufgenommen. Ihm wurde erklärt, dies beruhe auf einer Anordnung des Senators für Justiz. In Berlin dürften Freiheitsstrafen, die auf Verurteilungen in Wehrpflichtsachen beruhten, nicht vollstreckt werden.

Mein Mandant wurde wieder nach Hause geschickt. Ihm wurde gesagt, er werde von der Staatsanwaltschaft Rottweil weiteres hören.

In der Folgezeit erfolgte eine Abklärung zwischen den Justizbehörden von Baden-Württemberg und den Berliner Justizbehörden. Ergebnis dieser Abklärung war, daß meinem Mandanten eine neue Ladung zum Strafantritt zum 19.06.1989 in der Vollzugsanstalt Rottweil zugestellt wurde...

Mein Mandant ist nicht bereit, der Ladung zum Strafantritt in Rottweil Folge zu leisten. Es ist damit zu rechnen, daß gegen meinen Mandanten ein Vollstreckungshaftbefehl erlassen wird, um ihn von Berlin (West) zur Strafverbüßung nach Rottweil zu bringen. Die Staatsanwaltschaft Rottweil hat in einem Schreiben an mich erklärt, daß sie bereit ist, eine Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Amts- und Rechtshilfe hinsichtlich des Vollzuges des Vollstreckungshaftbefehles in Berlin (West) abzuwarten, bevor Zwangsmaßnahmen ergriffen werden.

Hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfragen ist festzuhalten, daß aufgrund der alliierten Vorbehaltsrechte und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Amtsgerichts Tiergarten zum Berlin Kommandantura Letter (BK/L) (69) 29 der Alliierten Kommandantura vom 08.08.1969 im vorliegenden Fall in Berlin (West) Rechts- und Amtshilfe zur Vollziehung eines Haftbefehls nicht geleistet werden darf.

Das Rechtsschutzinteresse meines Mandanten an der beantragten Feststellung ist bereits jetzt gegeben, da die Zwangsmaßnahme unmittelbar bevorsteht.

In der Sache selbst ist auf die Entscheidungen des Amtsgerichts Tiergarten vom 01.10.1969 (NJW 1970, 128 ff.) und insbesondere vom 16.02.1970 (NJW 1970, 1283 ff.) zu verweisen.

Die Alliierten Vorschriften verbieten den Aufenthalt von Einwohnern der Bundesrepublik, die ihren Einberufungsbescheid vor ihrer Ankunft in Berlin erhalten haben. Diese Personen werden von dem im Einberufungsbescheid angegebenen Meldetag als sich im aktiven Dienst befindlich angesehen. Der Aufenthalt dieser Personen ist nach dem Gestellungstag für die Dauer ihres Dienstes in Berlin nicht erlaubt. Hieraus ergibt sich die Konsequenz, daß hinsichtlich dieser Personen Rechts- und Amtshilfe angewandt werden darf.

Der Antragsteller gehört zu diesem Personenkreis nicht.

Zunächst ist klarzustellen, daß für Berlin (West) das Wehrpflichtgesetz nicht gilt. Kriegs- und Zivildienst sind beide Ausfluß der in der Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz eingeführten Wehrpflicht. Dieser Wehrpflicht unterliegen Deutsche, die ihren ständigen Wohnsitz in Berlin (West) haben, nicht. Rechts- und Amtshilfe darf auf diese Personen nicht angewandt werden. Die Berliner Justizverwaltung hat den Sachverhalt bei meinem Mandanten auch zutreffend gewürdigt, als sie es ablehnte, meinen Mandanten am 07.11.1988 zur Verbüßung der Freiheitsstrafe aufzunehmen.

Unter Beachtung der alliierten Vorschriften und der früheren Rechtsprechung des Amtsgerichts Tiergarten kommt es für die Frage der Rechts- und Amtshilfe allein darauf an, ob sich der Antragsteller zur Zeit, zu der die Rechts- und Amtshilfe begehrt wird, in einem Wehrpflichtverhältnis befindet oder nicht. Die Einberufung des Antragstellers für den Zivildienst durch das Bundesamt für den Zivildienst am 16.12.1985 lautete für die Zeit vom 02.06.1986 bis zum 30.09.1987. Insoweit verweise ich auf Seite 2 des Urteils des Amtsgerichts Spaichingen. Gemäß §§ 43, 44 Abs. 2 ZDG ist mithin das Zivildienstverhältnis zum 30.09.1987 beendet worden. Einer ausdrücklichen Entlassung bedurfte es hierfür nicht.

Damit handelt es sich bei dem hier zu entscheidenden Fall um denjenigen, den das Amtsgericht, wie oben erwähnt, am 16.02.1970 entschieden hat. Auch dort ging es um den Fall eines Wehrpflichtigen, dem der Einberufungsbescheid zwar vor der Übersiedlung nach Berlin (West) zugestellt worden war, der sich aber zum Zeitpunkt der ersuchten Amts- bzw. Rechtshilfe nicht mehr im aktiven Dienst befand. Nicht entscheidend ist, daß in dem damals entschiedenen Fall der Wehrpflichtige durch eine Entlassungsverfügung ausdrücklich aus dem Dienst entlassen worden war. Die Vorschrift des § 44 Abs. 2 ZDG ist zu Beginn der 80er Jahre in dieser Form in dieses Gesetz eingeführt worden, um klare Rechtsverhältnisse auch in den Fällen wie in dem vorliegenden zu schaffen.

Keinen Unterschied kann es machen, ob es sich um einen Haftbefehl in einem laufenden Verfahren oder um einen Vollstreckungshaftbefehl handelt. Wenn Rechts- und Amtshilfe im Alliierten Kommandantura Letter »hinsichtlich des Militärdienstes« nicht gewährt werden darf, so ist damit einmal Militärdienst im Sinne des Wehrdienstes, d.h. seiner doppelten Bedeutung des Kriegs- und des Zivildienstes gemeint, zum anderen der Gesamtkomplex der an den Wehrdienst anknüpfenden Straf- bzw. öffentlich-rechtlichen staatlichen Maßnahmen. Eine Argumentation etwa derart, daß der Antragsteller nicht dem Wehrdienst, sondern der Strafvollstreckung zugeführt werden soll, würde an dem Sinngehalt der alliierten Vorschriften vorbeigehen. So ließe sich auch in jedem Fall argumentieren. Auch ein wegen Fahnenflucht mit Haftbefehl gesuchter Wehrpflichtiger, der sich in dem aktiven Dienst befindet, wird ja zur Durchführung des Strafverfahrens nach allgemeinen haftrechtlichen Gesichtspunkten, also wegen Fluchtgefahr im Sinne des Haftrechts inhaftiert, nicht etwa, weil er von der Bundeswehr abgängig ist und ihr zugeführt werden soll.

Gerade der mehrfach erwähnte von dem Amtsgericht Tiergarten entschiedene Fall zeigt, daß das Gericht diese Frage nicht für ausschlaggebend gehalten hat. Der dortige Wehrpflichtige war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten bereits unehrenhaft aus der Truppe entlassen worden. Bei einer Verhaftung und Überstellung an das westdeutsche Gericht brauchte der dortige Wehrpflichtige also auf keinen Fall damit zu rechnen, daß man ihn erneut einberufen und den Wehrbehörden zuführen würde, wenn man ihn für die Zwecke des Strafverfahrens in das Bundesgebiet ausgeflogen hätte.

Die alliierten Vorschriften, so wie sie in der Vergangenheit zutreffend interpretiert worden sind, wollen Westberliner Bürger, soweit sie sich nicht im aktiven Dienst der Wehrbehörden befinden, durch Versagung der Rechts- und Amtshilfe nicht nur von der Mitwirkung an einer für Westberliner Bürger nicht bestehenden Wehrpflicht befreien, sondern auch die Durchsetzung von Sanktionen gegenüber Berliner Bürgern wegen der Verletzung von Wehrrechtsvorschriften jedenfalls während ihres Aufenthaltes in Berlin (West), wo die alliierten Vorschriften gelten, ausschließen.

Nur diese Sichtweise wird der komplizierten statusrechtlichen Situation der Westberliner Bürger gerecht. Es gibt keine eigene Berliner Staatsangehörigkeit. Rechtsfolgen werden angeknüpft an den durch die tatsächliche Anwesenheit dokumentierten Willen, in Berlin seinen ständigen Aufenthalt zu nehmen. Wegen wehrrechtlicher Vorgänge sollen nach dem erklärten Willen der Alliierten nur diejenigen Berliner belangt werden können, die sich hier, weil im aktiven Dienst befindlich, nicht aufhalten dürfen.

Aber selbst, wenn man diesen erklärten Willen der Alliierten in einer verengten Weise interpretieren wollte, daß nur die Zuführung zum Wehrdienst ausgeschlossen sein soll, da Berliner Bürger nicht wehrpflichtig sind, würde im vorliegenden Fall Rechts- und Amtshilfe nicht zulässig sein, da der Antragsteller seine Wehrpflicht bisher nicht vollständig erfüllt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt ein wehrpflichtiger Bundesbürger, der sich ohne Genehmigung der Wehrbehörden nach Berlin begibt, weiter wehrpflichtig. Bei der Überstellung des Antragstellers in das Bundesgebiet müßte er in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung damit rechnen, daß er erneut einberufen wird, da er seine Wehrpflicht noch nicht bis zum Ende erfüllt hat. Da im Gegensatz zum Amtsgericht Spaichingen das Landgericht Rottweil zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Antragsteller keine Gewissensentscheidung getroffen habe, als er nicht weiter seine Wehrpflicht erfüllte, würde auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der Doppelbestrafung bei Totalverweigerern aus Gewissensgründen nicht zum Zug kommen. Seine erneute Einberufung zum Wehrdienst ist mithin als sicher anzusehen. Auch das Landgericht geht davon aus, daß der Antragsteller erneut einberufen werden wird.

Im vorliegenden Fall würde also, weitergehend als in dem früher vom Amtsgericht Tiergarten entschiedenen Fall, die Überstellung des Antragstellers in das Bundesgebiet zugleich bedeuten, daß ein Berliner Bürger zur Erfüllung der Wehrpflicht aufgrund der Zustellung eines neuen Einberufungsbescheides gezwungen würde. Dies stimmt ersichtlich nicht mit dem besonderen Status Westberliner Bürger überein, wie er durch die erwähnte Alliierte Kommandantura Letter in wehrrechtlicher Hinsicht geprägt worden ist.