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AG Ravensburg
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18.03.1986 |
Wegen eines Vergehens der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung wird der Angeklagte, dessen Verweigerung auf einer ein für allemal getroffenen Gewissensentscheidung beruht, zu der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20.– DM verurteilt. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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