Leitsatz
Wegen eines Vergehens der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung wird der Angeklagte, dessen Verweigerung auf einer ein für allemal getroffenen Gewissensentscheidung beruht, zu der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20.– DM verurteilt. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Volltext
Zum Sachverhalt
I.
Der Angeklagte hat im Mai 1985 das Abitur abgelegt und danach im September 1985 damit begonnen, ein freiwilliges soziales Jahr in der Evangelischen Gemeinde in Lahr zu absolvieren. Nachdem er aufgrund der Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, vom Dienst in der Bundeswehr suspendiert worden ist, setzt er seit Januar 1986 diese Tätigkeit fort. Er erhält dafür monatlich 220.– DM, wovon er seine Verpflegung mit 20.– DM bestreiten muß. Daneben bezieht er seinen Wehrsold von 380.– DM monatlich.
Eintragungen im Erziehungsregister finden sich nicht.
II.
Der Angeklagte hatte am 01.10.1985 seinen Dienst beim 6./Luftwaffenausbildungsregiment 4 in Mengen anzutreten. Verspätet fand er sich am Abend des 02.10.1985 in der dortigen Kaserne ein. Bereits bei seinem Eintreffen und auch am folgenden Tag weigerte er sich, jeglichen Dienst in der Bundeswehr zu leisten und befolgte deshalb auch den ihm von Hauptmann B. mehrfach erteilten Befehl, sich sanitätsärztlich untersuchen zu lassen, seine militärische Bekleidung und Ausrüstung zu empfangen und die Uniform anzulegen, nicht. An diesem 03.10.1985 wurde der Angeklagte deshalb vorläufig festgenommen. Anschließend wurde in der Zeit vom 05.-25.10.1985 der vom Truppendienstgericht festgesetzte 21-tägige Disziplinararrest vollstreckt.
Nach Verbüßung dieses Disziplinararrests wiederholte sich dieser Vorgang am 26.10.1985: Aufgrund seiner Weigerung wurde er an diesem Tag vorläufig festgenommen und gegen ihn anschließend in der Zeit vom 27.10.-15.11.1985 ein Teil des anschliessend erneut verhängten 21-tägigen Disziplinararrests vollstreckt. Da am 16.11.1985 der »Tag der offenen Tür« veranstaltet wurde, wurde der Angeklagte über das Wochenende nach Hause entlassen.
Ein drittes Mal weigerte sich der Angeklagte nach der Rückkehr aus dem Wochenende am 18.11.1985, den ihm wiederum mehrfach erteilten Befehl von Hauptmann B. zu entsprechen. Nach vorläufiger Festnahme an diesem Tag wurde in der Zeit vom 19.11.-09.12.1985 der dritte 21-tägige Disziplinararrest vollstreckt.
Im Januar 1986 wurde der Angeklagte vom Dienst suspendiert.
Die Gehorsamsverweigerung erfolgte aufgrund einer einmal getroffenen Gewissensentscheidung. Einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hat der Angeklagte nicht gestellt, da er darin eine Unterstützung des von ihm abgelehnten Systems der Bundeswehr sieht.
III.
Dieser Sachverhalt wurde in der Hauptverhandlung aufgrund der Einlassung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen B. festgestellt.
Der Angeklagte hat den Sachverhalt eingeräumt und in Übereinstimmung mit den Bekundungen des Zeugen B. zugegeben, schon bei der ersten Befehlsverweigerung erklärt zu haben, auch weitere gleichlautende Befehle nicht zu befolgen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht ist darüberhinaus zu der Überzeugung gelangt, daß es sich bei der Entscheidung des Angeklagten um eine Gewissensentscheidung handelt. Er hat nicht nur dreimaligen Disziplinararrest hingenommen, sondern zeigt durch die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, daß er hinter seiner Entscheidung steht. Die insgesamt dafür gebrachten Opfer reichen nahe an diejenigen hin, die ein Wehrpflichtiger bei der Ableistung seines Dienstes bringt. Wenn der Angeklagte diesen gegenüber durch die Zahlung des Solds derzeit noch finanzielle Vorteile hat, vermag dies die Annahme des Gerichts nicht in Frage stellen. Zum einen steht seine insoweit nicht widerlegte Argumentation, er verwende dieses Geld für seine Friedensarbeit, in Einklang mit seiner Gewissensentscheidung, zum anderen kann davon ausgegangen werden, daß er dieses soziale Jahr auch ableisten würde, wenn er seinen Sold nicht mehr ausbezahlt bekäme. Dafür spricht, daß er mit dieser Tätigkeit begonnen hat, bevor er den Sold ausbezahlt erhalten hat.
Wenn das Gericht darüberhinaus der Argumentation des Angeklagten in vielen Punkten auch nicht beizupflichten vermag und sie teilweise als inkonsequent empfindet, hindert dies nicht die Annahme einer Gewissensentscheidung, da es hierfür ohne Bedeutung ist, ob sich seine Entscheidung auf logische Gedankengänge stützen oder aber mit Gründen der Logik widerlegen läßt und ob die Begründung, die er für sie gibt, innerlich widerspruchsfrei ist oder nicht (BVerwG, NJW 70, 1653).
IV.
Rechtlich ist das Verhalten des Angeklagten als fortgesetzt begangenes Vergehen der Gehorsamsverweigerung im Sinne des § 20 WStG zu werten.
Ein von der Verteidigung zur Begründung des Antrags auf Freispruch herangezogener übergesetzlicher Entschuldigungsgrund besteht nicht. Nach der insoweit für das Gericht gem. § 31 Abs. 2 BVerfGG verbindlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 23, 127 ff) steht die Befolgung der sich aus dem Wehrpflichtgesetz und Zivildienstgesetz ergebende Verpflichtung eines Bürgers nicht unter einem Gewissensvorbehalt.
V.
Der Angeklagte stand zur Tatzeit unmittelbar vor Vollendung seines 19. Lebensjahres bzw. hatte dieses gerade vollendet. Bei Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen hat sich nicht ergeben, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Er hat eine qualifizierte schulische Entwicklung hinter sich und hat durch seine Ausführungen in der Hauptverhandlung unter Beweis gestellt, daß er sich vielfältige Gedanken über dieses Problem gemacht hat. Wenn seine Beweisführung dabei für Andersdenkende nicht immer nachvollziehbar ist, rechtfertigt dies nicht die Schlußfolgerung, er sei zu diesem Ergebnis aufgrund einer Verzögerung in seiner Entwicklung gekommen. Ebensowenig kann die Tat als typische Jugendverfehlung bewertet werden. Sie ist nicht etwa durch unüberlegte Spontaneität und nicht durch Gruppendynamik, sondern die für sich allein getroffene Gewissensentscheidung bestimmt. Auf ihn war deshalb das allgemeine Strafrecht anzuwenden.
Bei Auswahl und Bemessung der deshalb zu verhängenden Strafe hat sich das Gericht von folgenden Überlegungen leiten lassen:
Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich aus, daß er im Grunde nicht nur die Befolgung des einen oder anderen Befehls verweigert hat, sondern, worauf er auch besonderen Wert legt, entschlossen ist, jeglichen Befehl zu mißachten. Darin liegt überdurchschnittlich schweres objektives Unrecht.
Auf der anderen Seite ist ihm zugute zu halten, daß seine Tat nicht auf eigensüchtigen Motiven, sondern auf einer Gewissensentscheidung beruht, aufgrund derer der Angeklagte das von ihm Verlangte nicht nur schlichtweg verweigert, sondern er darüberhinaus freiwillig Arbeit im Sozialbereich erbringt. Es ist also nicht so, daß er sich außerhalb der Gesellschaft stellt und etwa nur deren Vorteile in Anspruch nimmt. Er ist vielmehr bereit, diese Gesellschaft im Rahmen des aufgrund seiner Gewissensentscheidung Möglichen mitzutragen. Dies zeigt sich auch darin, daß er offensichtlich im übrigen gewillt ist, die Gesetze zu achten da er sich bisher noch nicht vor Gericht hat verantworten müssen. Auch spricht alles dafür, daß er in Zukunft diese Einstellung beibehalten wird.
Bei Abwägung dieser Umstände und Berücksichtigung des vom Bundesverfassungsgericht für die Ahndung von Straftaten solcher Gewissenstäter aufgestellten Wohlwollensgebots hält das Gericht eine über sechs Monate hinausgehende Freiheitsstrafe nicht für schuldangemessen. Es ist deshalb gem. § 47 StGB grundsätzlich auf eine Geldstrafe zu erkennen, da die in dieser Vorschrift genannten Ausnahmesituationen nicht vorliegen: Wenn es in der Rechtsprechung anerkannt ist, daß es unzulässig ist, einem Gewissenstäter die Bewährungsweisung zu erteilen, etwa seiner Verpflichtung zur Ableistung seines Zivildienstes nachzukommen (OLG Hamm, NStZ 84, 456) kann es auch nicht zulässig sein, zur Einwirkung auf ihn, also mit dem Ziel, sich wie vom Gesetz gefordert zu verhalten, auf eine kurzfristige Freiheitsstrafe zu erkennen. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet nicht die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe. Das Gericht ist der Ansicht, daß der rechtstreue Teil der Bevölkerung keinen Anlaß hat, an der Unverbrüchlichkeit des Rechts zu zweifeln, wenn ein Gewissenstäter, der im übrigen die für das Zusammenleben in der Gesellschaft geltenden Normen achtet und seinen guten Willen insoweit durch die Ableistung eines freiwilligen Jahres unter Beweis gestellt hat, »nur« zu einer Geldstrafe verurteilt wird. Auch § 10 WStG gebietet nicht den Ausspruch einer freiheitsentziehenden Rechtsfolge. Wenn es nicht geboten ist, zur Einwirkung auf einen Gewissenstäter wie den Angeklagten eine kurzfristige Freiheitsstrafe zu verhängen, kann es auch nicht geboten sein, auf seine persönliche Disziplin Druck mit dem Ziel auszuüben, daß er sich eines im Widerspruch zu seiner Gewissensentscheidung stehenden Verhaltens befleißigt. Auch die Disziplin der Truppe wurde nach Angaben des Zeugen B. durch dieses Verhalten nicht gravierend beeinträchtigt. Dem Gericht liegen zwar keine Erkenntnisse darüber vor, wie sich Urteile dieser Art auf die Disziplin der Truppe auswirken. Ein verständiger Soldat wird nach Auffassung des Gerichts jedoch erkennen, daß es sich beim Angeklagten nicht um einen Wehrpflichtigen handelt, der sich seine Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes mit einer Geldstrafe »abkauft«. Er wird vielmehr würdigen, daß sich der Angeklagte seine Gewissensentscheidung nicht leichtgemacht und Konsequenzen für seine Lebensführung gezogen hat, die zu ziehen nicht jedermann bereit ist.
Nach alledem hat es das Gericht für angemessen erachtet, eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20.– DM auszusprechen.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
Jugendschöffengericht Ravensburg, Richter am Amtsgericht Neidlinger als Vorsitzender.
Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61.