ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
523 AG Halle-Saalkreis 16.12.1996 Der Angeklagte ist schuldig der eigenmächtigen Abwesenheit in zwei Fällen sowie der Gehorsamsverweigerung in einem Fall. Er wird deshalb verwarnt. Die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 10 DM bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
489 LG Tübingen 13.05.1996 Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Münsingen vom 30. Oktober 1995 werden verworfen. Der Urteilstenor wird dahin berichtigt, daß es statt “Gesamtfreiheitsstrafe” “Freiheitsstrafe” heißt. Die Berufungsführer tragen auch die Kosten ihrer Rechtsmittel.
488 LG Hamburg 13.05.1996 Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 15. Dezember 1995 geändert. Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Im übrigen wird die Berufung des Angeklagten verworfen. Die erlittene Freiheitsentziehung, nämlich 91 Tage Disziplinararrest, wird auf die Strafe angerechnet. De...
454 AG Münsingen 30.10.1995 Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der fortgesetzten Gehorsamsverweigerung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der verbüßte Disziplinararrest wird angerechnet. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
436 LG Verden 02.08.1995 Die Berufung wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, verworfen.
412 AG Pasewalk 19.07.1995 Der Angeklagte wird wegen Gehorsamsverweigerung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von je 15,– DM verurteilt. Dem Angeklagten wird nachgelassen, die Geldstrafe in monatlich gleichen Raten in Höhe von 75,– DM bis zum 10. eines jeden Monats, erstmals in dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat zu zahlen. Die Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrage nicht rechtzeitig gez...
330 AG B-Tiergarten 07.03.1994 Der Angeklagte wird wegen Fahnenflucht nach dem Wehrstrafgesetz in Tateinheit mit Dienstflucht nach dem Zivildienstgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
290 AG Ebersberg 30.03.1993 Der Angeklagte ist der Vergehen der eigenmächtigen Abwesenheit und der Gehorsamsverweigerung schuldig. Ihm wird daher die Weisung erteilt, 10 Tage soziale Dienste nach näherer Anweisung des Vereins Brücke Ebersberg e.V. zu leisten. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
286 AG Brandenburg 03.02.1993 Der Angeklagte wird wegen eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe sowie fortgesetzter Befehlsverweigerung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen à 20,00 DM verurteilt. Die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen Auslagen trägt der Angeklagte.
284 AG B-Tiergarten 08.12.1992 Der Angeklagte wird wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe zu einer Geldstrafe von 20 – zwanzig – Tagessätzen zu je 30,00 (dreißig), insgesamt zu 600,00 DM, verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine außergerichtlichen Auslagen.