ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
83 LG Stuttgart 01.03.1990 Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten werden verworfen, jene des Angeklagten jedoch mit der Maßgabe, daß die Geldbuße auf 9000.- DM herabgesetzt wird. Jeder Berufungsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird beim Angeklagten die Gebühr für das Berufungsverfahren um 1/3 ermäßigt.