Leitsatz

Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten werden verworfen, jene des Angeklagten jedoch mit der Maßgabe, daß die Geldbuße auf 9000.- DM herabgesetzt wird.

Jeder Berufungsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird beim Angeklagten die Gebühr für das Berufungsverfahren um 1/3 ermäßigt.

Volltext

Zum Sachverhalt (Gründe abgekürzt)

I.

Der Jugendrichter des Amtsgerichts Stuttgart verurteilte den Angeklagten am 16.11.1989 wegen Dienstflucht zu der Geldbuße von 15 000.- DM, zahlbar in monatlichen Raten von mindestens 500.- DM wahlweise an Amnesty International oder Greenpeace.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, die ihre Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat und die Verhängung einer Jugendstrafe begehrt, hat keinen Erfolg. Die Berufung des Angeklagten, der freigesprochen werden will, bleibt im wesentlichen ebenfalls erfolglos und führt lediglich zu einer Herabsetzung der vom Jugendrichter verhängten Geldbuße.

II.

Der jetzt 23 Jahre alte Angeklagte wuchs in seinen ersten beiden Lebensjahren im elterlichen Haushalt in Stuttgart auf. Der Vater, Politologe und Friedensforscher von Beruf, promovierte zu jener Zeit; die Mutter des Angeklagten ist Künstlerin und mußte vermehrt Auftragsarbeiten durchführen, um den Familienunterhalt sicherzustellen. Der Angeklagte kam deshalb im Jahre 1968 – im Alter von zwei Jahren – in den Haushalt der Großeltern nach Winterbach, wo ihn seine Eltern an den Wochenenden besuchten. Als im Jahre 1974 der Großvater starb, zogen auch die Eltern des Angeklagten nach Winterbach. Im Jahre 1977 zog die Familie in die – noch heute gemeinsame – Wohnung nach Stuttgart, wo sich der Angeklagte mit allen anderen Familienmitgliedern u.a. der Pflege der Großmutter widmet. Der Angeklagte hat einen sieben Jahre jüngeren Bruder, der noch zur Schule geht.

Der Angeklagte besuchte zunächst die ersten vier Klassen der Waldorfschule Engelberg bei Winterbach; nachdem er die vierte Grundschulklasse in der staatlichen Schule in Winterbach wiederholt hatte, wechselte er auf das Gymnasium in Stuttgart, wo er 1986 das Abitur machte. Weil er sich zwischen den Studiengängen Politikwissenschaften und Geschichte einerseits und Graphik und Design andererseits nicht entscheiden konnte, arbeitete er zunächst in verschiedenen graphischen Betrieben, u.a. in einem selbstverwalteten Druckereikollektiv in Schorndorf, wo er zwar keine Lehre absolvierte, jedoch den Offsetdruck erlernte. Ende 1988/Anfang 1989 gründete der Angeklagte in Stuttgart seinen eigenen Betrieb für Reproduktion und Gestaltung, in dem er alleine arbeitet. Er entwirft, gestaltet und druckt vorwiegend Publikationen im Zusammenhang mit Aktivitäten der sogenannten Friedensbewegung, in die er von seinem auf diesem Gebiet sehr aktiven Vater schon als Kind eingeführt wurde und in der er sich selber maßgeblich engagiert. In den Betrieb hat der Angeklagte bis heute rund 60 000.- DM investiert; dabei handelt es sich zum geringeren Teil um reinvestierten Gewinn, zum größeren Teil hingegen um Ersparnisse aus Arbeitsverdiensten in der Zeit zwischen Abitur und Geschäftsgründung. Den durchschnittlichen Gewinn aus dem Betrieb konnte der Angeklagte nicht beziffern; er zahlt aus den Betriebserträgen die Kosten für den von ihm benutzten Pkw und entnimmt darüber hinaus monatlich rund 500.- DM. Der Angeklagte wohnt im elterlichen Haushalt, wo er weder Miete noch Kostgeld oder ähnliches bezahlen muß. Der Angeklagte verfügt weder über größere Schulden noch über Ersparnisse.

Der Angeklagte engagiert sich, wie bereits erwähnt, in Beruf und Freizeit in erheblichem Umfang in der sogenannten Friedensbewegung, deren überzeugter Anhänger er ist. Vom Elternhaus, insbesondere vom Vater früh und konsequent mit jenem Gedankengut vertraut gemacht, nahm er schon als Kind zusammen mit dem Vater an Aktionen der Friedensbewegung teil und begann als Jugendlicher damit, selbst derartige Aktionen (mit-) zu gestalten. In diesem Zusammenhang wurde er bisher zweimal straffällig: (siehe UrIS-Nr. 80 unter I.)

III.

Der Angeklagte wurde durch unanfechtbaren Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 19.03.1986 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Spätestens Ende des Jahres 1986 entschloß er sich, auch den Zivildienst aus Gewissensgründen zu verweigern. Als er mit Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 10.11.1986 zur Ableistung des Zivildienstes vom 02.02.1987 bis zum 30.09.1988 auf der Jugendfarm in Stuttgart einberufen wurde, teilte er dem Bundesamt am 06.12.1986 mit, daß er der Einberufung keine Folge leisten werde. Diesen Entschluß bekräftigte er in einem weiteren Schreiben vom 17.12.1986 und begründete seine Entscheidung unter dem Datum des 22.01.1987. Den Zivildienst hat der Angeklagte bis heute nicht angetreten.

Entscheidungsgründe

IV.

Der Angeklagte hat sich damit eines Vergehens der Dienstflucht gem. § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht. Er ist dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zur Dienstleistung dauernd zu entziehen. Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- oder Strafausschließungsgründe liegen nicht vor; insbesondere geht die Argumentation des Angeklagten, der sich auf ein Handeln aus Gewissensnot i.S.v. Art. 4 Abs. 1 GG beruft, fehl. Zum einen wirkt Art. 4 Abs. 1 GG nicht unmittelbar; vielmehr müssen die einschlägigen (einfachrechtlichen) Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes im Einklang mit der Verfassung stehen und auch das Verfassungsgebot aus Art. 4 Abs. 1 GG berücksichtigen. Dies ist, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt (BVerfGE 48,127 ff; BVerfGE 69, 1 ff; Beschluß vom 11.07.1989 – 2 BvL 11/89 – auf einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Landgerichts Ravensburg vom 29.08.1988) entschieden hat, der Fall.

Zum anderen stand und steht dem Angeklagten der in § 15a ZDG aufgezeigte Weg des freien Arbeitsverhältnisses offen. Daß er auch diese Möglichkeit – letztlich aus übermäßigem Mißtrauen gegen jede Form staatlicher Erfassung – ablehnt, beseitigt die Strafbarkeit seines Handelns nicht.

V.

Die Kammer hat in Übereinstimmung mit dem Jugendrichter auf den Angeklagten noch Jugendstrafrecht angewandt. Zwar wirkt der Angeklagte altersentsprechend gereift. Gerade bezüglich der Entscheidung, neben dem Wehrdienst auch den Zivildienst zu verweigern, ist er jedoch in übermächtig erscheinendem Maße von der Erziehung im Elternhaus geprägt worden. Der Angeklagte, der auch heute noch bei seinen Eltern lebt, hätte, um zu einer anderen Entscheidung zu kommen, vollständig mit dem Elternhaus und allen anderen bisherigen Lebensbezügen brechen müssen. Der in wesentlichen Bereichen nicht oder nur unvollständig vollzogene Ablösungsprozeß rechtfertigt es, den Angeklagten einem Jugendlichen gleichzustellen.

Die (von der Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel begehrte) Verhängung einer Jugendstrafe gem. § 17 JGG scheidet aus, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür fehlen. Weder liegen beim Angeklagten schädliche Neigungen vor, noch wiegt seine subjektive Schuld schwer. Allein auf diese Kriterien kommt es aber an. Die Verteidigung der Rechtsordnung, auf die die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel letztlich abgehoben hat, darf bei der Frage, ob gegen den Angeklagten Jugendstrafe zu verhängen sei, nicht berücksichtigt werden, weil sie dem Sanktionensystem des Jugendstrafrechts fremd ist.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hält auch die Kammer die Verhängung einer Geldbuße für erzieherisch ausreichend und angemessen. In Anwendung von § 15 Abs. 2 Ziff. 2 JGG und unter Berücksichtigung der vom Angeklagten glaubhaft dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse ist dem Angeklagten eine monatliche Zahlung von 500.- DM zumutbar. Die Kammer meint, daß der Angeklagte diesen Betrag für die Dauer von eineinhalb Jahren zahlen sollte; hieraus errechnet sich die von der Kammer verhängte Geldbuße von 9000.- DM.

VI.

Nachdem das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft keinen, jenes des Angeklagten im Vergleich zu dessen ursprünglichem Begehren nur geringen Erfolg hat, folgt die Kosten- und Auslagenentscheidung aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO.

2. Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Stuttgart, Vorsitzender Richter am Landgericht Blumenstein als Vorsitzender, Richter am Landgericht Bergmann und Kindermann als beisitzende Richter.

Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61.