Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu der Geldbuße von 15000.- DM verurteilt, die er in monatlichen Raten von je 500.- DM mindestens an Amnesty International oder Greenpeace zu bezahlen hat. Er trägt die Kosten des Verfahren sowie seine notwendigen Auslagen.

Volltext

Zum Sachverhalt

I.

(...) wurde am 20.08.1966 in Stuttgart geboren. Er kommt aus geordneten häuslichen Verhältnissen. Sein Vater ist Politologe und Friedensforscher, seine Mutter Malerin. Er hat einen knapp sechs Jahre jüngeren Bruder. Derzeit wohnt er noch im elterlichen Haushalt.

Nach dem Abitur 1986 konnte er sich nicht zwischen einem Studium der Politik oder der Geschichte und einem Grafik/Design-Studium entscheiden. Bis heute ist er in dieser Richtung unentschlossen.

Er begann deshalb, sich auf dem Gebiet der Druckerei zu bilden, und machte sich schließlich etwa ab Oktober 1988 mit einem Druckereibetrieb selbständig, in den er etwa 50 000.- DM investierte.

Am 23.02.1983 wurde bei der Staatsanwaltschaft Tübingen ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen gemeinschaftlicher Nötigung nach § 45 JGG eingestellt.

Am 12.11.1986 wurde er vom Amtsgericht Fulda wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch verwarnt und erhielt eine richterliche Weisung.

II.

(...) ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Bereits vor seiner Einberufung zum Zivildienst entschloß er sich, auch den Zivildienst aus Gewissensgründen zu verweigern. Als er mit Bescheid vom 10.11.1986 zur Ableistung des Zivildienstes vom 02.02.1987 bis 30.09.1988 bei einer Jugendfarm in Stuttgart einberufen wurde, teilte er am 06.12.1986 dem Bundesamt für den Zivildienst mit, daß er der Einberufung zum 02.02.1987 keine Folge leisten werde. Diesen Entschluß bekräftigte er in einem weiteren Schreiben vom 17.12.1986 an das Bundesamt für den Zivildienst und reichte schließlich unter dem Datum vom 22.01.1987 eine ausführliche 21-seitige Begründung nach. Den Zivildienst trat er bis heute nicht an. Er begründet seine Haltung im wesentlichen damit, daß der Zivildienst nach seiner derzeitigen Ausgestaltung sowohl in Friedenszeiten als auch in Kriegszeiten die kämpfenden Truppen mittelbar und unmittelbar unterstütze. Dabei ist seine Haltung Ausfluß einer Gewissensnot.

Entscheidungsgründe

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Gericht in der Argumentation des Angeklagten eine Gewissensnot erblickt. Nur dann, wenn offenkundig ist, daß der Angeklagte aus Gründen handelt, die nicht Ausfluß einer Gewissensnot sind, kann dies strafrechtliche Bedeutung haben. Nämlich anders als im Anerkennungsverfahren muß der Angeklagte nicht nachweisen, daß bei ihm eine Gewissensnot vorliegt, sondern es muß vom Strafgericht festgestellt werden, daß beim Angeklagten keine Gewissensnot vorliegt, wenn er nur geeignete Gründe nennt. Das Gewissen läßt sich ohnehin nur unvollkommen erforschen, weshalb eine Gewissensprüfung im Anerkennungsverfahren nunmehr auch abgeschafft ist.

Daß der Angeklagte den Ersatzdienst aus Gewissensgründen ablehnt, stellt jedoch keinen Strafausschliessungsgrund dar, der die Strafbarkeit entfallen ließe. Dem Angeklagten stünde nämlich die Möglichkeit offen, seinem Gewissenskonflikt durch die Inanspruchnahme der Regelungen des § 15a ZDG zu entgehen. Die Aufnahme eines freien Arbeitsverhältnisses würde den Angeklagten befreien, mittelbar oder unmittelbar Kriegsdienst zu leisten. Erst wenn ihm dies verwehrt wäre – sei es, weil ein Antrag nach § 15a ZDG abschlägig beschieden würde, oder weil er im Kriegsfall kein freies Arbeitsverhältnis nachweisen könnte – würde sich der Gewissenskonflikt beim Angeklagten erneut stellen.

Diese Regelung des § 15a ZDG wird deshalb von den Zeugen Jehovas, die den Ersatzdienst aus Gewissensgründen in der Regel ablehnen und für die diese Regelung geschaffen wurde, akzeptiert.

Der Angeklagte lehnt die Lösung seines Gewissenskonfliktes durch die Inanspruchnahme der in § 15a ZDG enthaltenen Regelungen jedoch ab. Er führt hierzu aus:

»Auch der § 15a (freies Arbeitsverhältnis) bietet in dieser Hinsicht keine wirkliche Alternative. Auch nach 15a unterliegt der Kriegsdienstverweigerer der Zivildienstüberwachung und muß im Kriegsfalle innerhalb von 4 Wochen einen Arbeitsplatz im Gesundheitsbereich nachweisen. Ist er dazu nicht in der Lage, muß er damit rechnen, zu anderen Hilfstätigkeiten einberufen zu werden. Also sind auch hier für den Kriegsdienstverweigerer Tätigkeiten vorgesehen, die dazu beitragen, das Funktionieren der Kriegsmaschinerie zu ermöglichen. Sei es dadurch, daß er dazu beiträgt, das gesellschaftliche Leben aufrechtzuerhalten, oder dadurch, daß er Kollegen ersetzt, die dann ganz direkt am Kriegsgeschehen beteiligt werden können ...«

Der Angeklagte macht sich deshalb eines Vergehens der Dienstflucht nach § 53 Abs. 1 ZDG schuldig.

III.

Auf (...) war noch Jugendstrafrecht anzuwenden. Bei Begehung der Tat war er 20 Jahre alt. Noch heute wohnt er im elterlichen Haushalt, wird weitgehend von den Eltern unterhalten und ist in seiner Berufswahl noch unentschlossen. Angesichts dieser heute noch bestehenden äusserlichen Hinweise auf eine noch nicht abgeschlossene Reifeentwicklung kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte zumindest vor zwei Jahren noch einem Jugendlichen gleichzustellen war.

In der Tat sind keine schädlichen Neigungen zutagegetreten, d.h. keine erheblichen Anlage- oder Erziehungsmängel zutagegetreten, deren Beseitigung sinnvoll nur in einem längerdauernden Strafvollzug versucht werden könnte (vgl. Brunner JGG zu § 17 JGG).

Es ist auch nicht etwa deshalb Jugendstrafe zu verhängen, weil dies die Schwere der Schuld geböte. Die beim Angeklagten festzustellende Schuld wiegt eher gering. Zum einen handelte er aus einer tiefen Überzeugung, alles ihm mögliche gegen das »Verbrechen Krieg« unternehmen zu müssen, zum anderen hält die derzeitige Praxis des Bundesamtes für den Zivildienst, praktisch nur Zeugen Jehovas die Möglichkeit des § 15a ZDG anzubieten, viele Gutwillige ab und bewirkt auch in dem sehr kritischen Angeklagten viele Widerstände gegen diese eigentlich begrüßenswerte Regelung. So ist gerichtsbekannt, daß andere Kriegsdienstverweigerer als Zeugen Jehovas ihr Recht auf § 15a ZDG prozeßweise durchsetzen müssen (siehe z.B. Verwaltungsgericht Stuttgart, 6 K 1245/87, Urteil vom 26.01.1988 – veröffentlicht als UrIS-Nr. 24).

Es erschien deshalb erzieherisch ausreichend und angemessen, den Angeklagten mit einer Geldbuße zu belegen. Bei deren Bemessung wurde gemäß § 15 Abs. 2 Ziffer 2 JGG berücksichtigt, daß es dem Angeklagten in der Zeit, in der er hatte Zivildienst leisten müssen, möglich war, seinen Druckereibetrieb aufzubauen und eine erhebliche Summe darin zu investieren. Es wurde deshalb auf eine Geldbusse in Höhe von 15000.- DM erkannt, die der Angeklagte an gemeinnützige Einrichtungen zu bezahlen hat, deren Ziele seinen in der Hauptverhandlung geäußerten Absichten zumindest nicht zuwiderzulaufen scheinen.

Die Kostenentscheidung folgt § 465 StPO.

Jugendgericht Stuttgart, Richter am Amtsgericht Braun als Vorsitzender.

Verteidiger: RA Ullrich Hahn, Obere Straße 30, 78 050 Villingen, Tel. 07721 / 2 10 61.