ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
503 OLG Stuttgart 06.09.1996 Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 17. April 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
80 AG Stuttgart 16.11.1989 Der Angeklagte wird wegen Dienstflucht zu der Geldbuße von 15000.- DM verurteilt, die er in monatlichen Raten von je 500.- DM mindestens an Amnesty International oder Greenpeace zu bezahlen hat. Er trägt die Kosten des Verfahren sowie seine notwendigen Auslagen.