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LG Stuttgart
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01.03.1990 |
Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten werden verworfen, jene des Angeklagten jedoch mit der Maßgabe, daß die Geldbuße auf 9000.- DM herabgesetzt wird. Jeder Berufungsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird beim Angeklagten die Gebühr für das Berufungsverfahren um 1/3 ermäßigt.
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