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OLG Karlsruhe
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13.07.1989 |
Die rechtskräftige Verurteilung wegen Dienstflucht (§ 53 Abs. 1 ZDG) beendet das Dauerdelikt; ein danach fortgesetztes Fernbleiben vom Zivildienst stellt grundsätzlich eine neue Tat dar, deren Verfolgung Art. 103 Abs. 3 GG nicht entgegensteht. Eine fortdauernde Gewissensentscheidung kann eine erneute Bestrafung wegen Dienstflucht nach Art. 103 Abs. 3 GG nur hindern, wenn sich die Gewissensnot a...
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