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AG B-Tiergarten
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08.09.1988 |
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 24.05.1988 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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