ID Gericht / AutorIn Datum Leitsatz / Textauszug
153 AG Meldorf 23.04.1987 Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil der Angeklagte den Zivildienst auch künftig verweigern will und ihn eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe nicht beeindrucken würde.