Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil der Angeklagte den Zivildienst auch künftig verweigern will und ihn eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe nicht beeindrucken würde.

Volltext

Zum Sachverhalt

Der zur Tatzeit 20 Jahre und 7 Monate alte Angeklagte wuchs in geordneten Familienverhältnissen zusammen mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern in Hamburg auf. Er wurde mit 6 Jahren in die Grundschule eingeschult, die er glatt durchlief. Danach besuchte er das Gymnasium in Hamburg, das er im Sommer 1985 mit dem Abitur abschloß. Er ist ledig. Seit Anfang des Jahres 1987 bewohnt er eine eigene Wohnung; zuvor wohnte er bei seinen Eltern. Er arbeitet zur Zeit in einem Seniorenheim.

Ausweislich der Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist der Angeklagte bislang weder bestraft noch jugendrichterlich gemaßregelt worden.

Der Angeklagte wurde auf seinen Antrag durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 31.07.1985 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Mit Bescheid der vorgenannten Behörde vom 09.09.1985 wurde er zur Ableistung des Zivildienstes vom 02.12.1985 bis zum 31.07.1987 beim Albertinenkrankenhaus in Hamburg einberufen. Den Zivildienst im Krankenhaus trat er pünktlich an. Im Januar 1986 nahm er an einem sogenannten Einführungsdienst teil. Mit Bescheid vom 30.06.1986 wurde der Angeklagte mit Wirkung vom 09.07.1986 zur weiteren Ableistung des Zivildienstes versetzt an das Sonderheim für hör- und sprachgeschädigte Kinder der Familie-Madjera-Stiftung in Heide. Dies geschah auf Antrag des Angeklagten aus gesundheitlichen Gründen. Er setzte seinen Dienst pünktlich am 09.07.1986 in Heide fort.

Seit dem 01.10.1986 blieb der Angeklagte seiner Zivildienststelle in Heide fern.

Dies geschah aus dem Grunde, weil nach Ansicht des Angeklagten Zivildienst Kriegsdienst sei. Dies ergäbe sich aus der gesetzlichen Ausgestaltung des Zivildienstes, insbesondere der Einbindung der zivilen Verteidigung in die militärische Verteidigung. Den Kriegsdienst mit der Waffe habe er jedoch gerade aus Gewissensgründen verweigert, was auch anerkannt worden sei. Er lehne daher auch die Ableistung des Zivildienstes aus Gewissensgründen ab, da er sich an keiner Maßnahme, bei der er töten oder Kriegsdienst vorbereiten müsse, beteiligen wolle. Sein Gewissen, welches eine Art „Naturrecht" darstelle, stehe höher als die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, wenn er sich auch im klaren darüber sei, daß er die Gesetze des Staates breche und sich strafbar mache. Das habe nichts mit der Art und Weise der Arbeit in dem Sonderheim in Heide zu tun, denn die Arbeit dort habe ihm Spaß gemacht. Eine psychische Zwangslage, wegen derer er den Zivildienst nicht fortsetzen könne, nehme er ausdrücklich nicht in Anspruch. Allerdings stehe ihm ein politisches Widerstandsrecht zur Seite. Den Zivildienst werde er auch in Zukunft nicht erfüllen.

Die vorgenannten Feststellungen beruhten auf den Einlassungen des Angeklagten sowie der Inaugenscheinnahme der Seite 67 („Gesamtverteidigung") des Weißbuches 1985 des Bundesministeriums der Verteidigung mit dem Titel „Zur Lage und Entwicklung der Bundeswehr".

Das Gericht hat entsprechend der Behauptung des Angeklagten als wahr unterstellt, nachdem es zuvor auf die mögliche Bedeutungslosigkeit für die hier zu treffende Entscheidung hingewiesen hatte, daß der Zivildienst bereits heute in der militärischen Gesamtkonzeption des Bundesministers für Verteidigung ein unverzichtbarer Faktor sei, daß Zivildienstleistende im Kriegsfall an der Sicherung der militärischen Kampfbereitschaft mitwirkten und somit Teil des militärischen Gesamtkonzeptes der Bundeswehr im Rahmen der Strategie für den Kriegs- und Spannungsfall sei, daß innerhalb der zivilen Verteidigung wie folgt untergliedert werde: Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsgewalt, Zivilschutz, Versorgung der Bevölkerung und der Streitkräfte; Unterstützung der Streitkräfte, daß innerhalb dieser Funktionen der Einsatz von Zivildienstleistenden vorgesehen sei im Bereich Gesundheitswesen, zur Aufrechterhaltung der ambulanten Versorgung, beim Einsatz bei der Triage (Selektierung Verletzter), zur Freistellung von Ärzten und Pflegern für Einsätze an der Front, beim Verwundetentransport und stationärer Versorgung, bei Arbeiten im Luftschutz, im Feuerlöschdienst und beim Blindgängerentschärfen, daß in der CDU/CSU-Regierungsfraktion konkrete Pläne bestünden, Zivildienstleistende im sogenannten Verteidigungsfall auch in Reparatur-, Nachschub- und Funkeinheiten der Bundeswehr unmittelbar einzusetzen, daß der Bereich der Zivilverteidigung heute von den zuständigen Bundesministerien für Verteidigung und Inneres als Beitrag zur Glaubwürdigkeit der Abschreckung verstanden werde und damit unmittelbar auch in das militärische Gesamtkonzept der NATO eingebunden sei.

Entscheidungsgründe

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der Dienstflucht nach § 53 ZDG schuldig gemacht. Er ist eigenmächtig dem Zivildienst ferngeblieben, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd und für den Verteidigungsfall zu entziehen. Er hat rechtswidrig und schuldhaft, nämlich vorsätzlich, gehandelt.

Die Pflicht des Kriegsdienstverweigerers, einen Ersatzdienst zu leisten, verletzt nicht das Grundrecht der Gewissensfreiheit (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, z.B. Beschluß v. 04.10.1965 in NJW 1965, 2195 f.). § 53 Abs. 1 ZDG ist mit dem Grundgesetz vereinbar; das Grundrecht der Gewissensfreiheit berechtigt nicht zur Verweigerung des zivilen Ersatzdienstes (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, z.B. Beschluß v. 05.03.1968 in NJW 1968, 979 f.). Ein Recht zum Widerstand stand dem Angeklagten nicht zur Seite. Ein derartiges Widerstandsrecht gibt es nach der Verfassung nur gem. Art. 20 Abs. 4 GG, das heißt, wie sich aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung ergibt, gegen jemand, der es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen (wenn andere Abhilfe nicht möglich ist). Ein Widerstandsrecht besteht jedoch nicht gegenüber der Inanspruchnahme des Bürgers zur Erfüllung von der Verfassung selbst vorgeschriebener Grundpflichten wie der Ableistung des Zivildienstes.

Auf einen Verbotsirrtum kann sich der Angeklagte nicht berufen, da er eigenen Angaben nach genau wußte, daß er sich bei eigenmächtigem Fernbleiben aus dem Zivildienst strafbar machen würde; er nahm die Bestrafung bewußt in Kauf.

Der Angeklagte war nach alledem für schuldig zu befinden, eine Dienstflucht, Vergehen nach § 53 Abs. 1 ZDG, begangen zu haben.

Das Gericht hat sich nicht veranlaßt gesehen, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag nachzugehen, den Friedensforscher Dr. Michael Brzoska als Sachverständigen über Rüstungsexporte und damit möglicherweise verbundene nachhaltige Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu hören, da dies für die vorliegende Entscheidung unerheblich war.

Zur Tatzeit am 01.10.1986 war der Angeklagte 20 Jahre und 7 Monate alt, mithin Heranwachsender. Die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergab, daß er Anfang Oktober 1986 nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand. Wenn auch seine berufliche Entwicklung bei weitem nicht abgeschlossen ist und er auch bis Anfang 1987 zu Hause gewohnt hat, so steht er doch inzwischen selbständig auf eigenen Füßen. Nennenswerte Entwicklungsrückstände waren nicht gegeben, der Angeklagte ist im wesentlichen altersgemäß entwickelt. Da auch eine jugendtümliche Verfehlung nicht gegeben war, war zur Ahndung der Tat das allgemeine Strafrecht anzuwenden.

Bei der Strafzumessung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er sich bisher nichts hat zuschulden kommen lassen und daß er den Zivildienst nicht deswegen verweigert, weil er keine Lust zur betreffenden Arbeit an sich hat. Andererseits erschien beim Angeklagten eine fühlbare Strafe erforderlich, damit er sich in Zukunft an die verfassungsgemäß erlassenen Gesetze hält. Auch generalpräventive Gesichtspunkte konnten nicht ganz außer Acht gelassen werden. In Anbetracht aller Umstände erschien die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten angemessen und erforderlich, aber auch ausreichend; aus den genannten Gründen kam die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 47 Abs. 2 StGB nicht in Betracht.

Die Vollstreckung der Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da nicht zu erwarten ist, daß der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte wird, wie er angekündigt hat, auch zukünftig den Zivildienst verweigern; unabhängig davon, daß er entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung wegen einer erneuten Dienstflucht möglicherweise nicht mehr bestraft werden kann, war nach seinen Erklärungen in der Hauptverhandlung davon auszugehen, daß ihn eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe nicht beeindruckt. Eine Strafe, die zur Bewährung ausgesetzt wäre, würde für den Angeklagten nur auf dem Papier stehen. Der Angeklagte wird daher die Freiheitsstrafe verbüßen müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Jugendschöffengericht Meldorf, Richter am Amtsgericht Peters als Vorsitzender.

Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.