Leitsatz

Der Angeklagte wird wegen eines Vergehens der Dienstflucht zu der Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt.

Volltext

Zum Sachverhalt

Das Jugendschöffengericht hat den Angeklagten wegen Dienstflucht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung mit dem Ziel eingelegt, freigesprochen zu werden, die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Berufung eine höhere Strafe. Die neue Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht hat folgenden Sachverhalt ergeben:

I.

Der gegenwärtig 21jährige Angeklagte wuchs in ordentlichen Verhältnissen zusammen mit zwei Geschwistern bei seinen Eltern in Hamburg auf, begann mit sechs Jahren den Schulbesuch, wechselte dann auf ein Gymnasium in Hamburg und legte im Sommer 1985 die Reifeprüfung ab. Auf seinen Antrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 31.07.1985 festgestellt, daß der Angeklagte berechtigt ist, Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, und mit Bescheid der vorbezeichneten Behörde vom 09.09.1985 wurde er zur Ableistung des Zivildienstes vom 02.12.1985 bis zum 31.07.1987 beim Albertinenkrankenhaus in Hamburg einberufen. Der Angeklagte trat den Zivildienst dort pünktlich an und nahm auch an einem sogenannten Einführungsdienst im Januar 1986 teil. Mit Bescheid vom 30.06.1986 wurde er sodann aus gesundheitlichen Gründen mit Wirkung vom 09.07.1986 zur weiteren Ableistung des Zivildienstes in das Sonderheim für hör- und sprachgeschädigte Kinder der Familie-Madjera-Stiftung in Heide versetzt mit der Anweisung, in der dort zugewiesenen Unterkunft zu wohnen. Auch dort setzte er seinen Zivildienst pünktlich ab 09.07.1986 und zur Zufriedenheit der Heimleitung bis Ende September 1986 fort. Nach eigenmächtigem Abbruch seines Zivildienstes mit Beginn des letzten Quartals 1986 arbeitete er 1987 in einem Seniorenheim gegen Bezahlung und gedenkt nunmehr, anschließend ab August 1987 im Rahmen eines Projektes für Rekultivierung in Afrika ehrenamtlich tätig zu sein auf der wirtschaftlichen Grundlage seiner bisherigen Ersparnisse. Demgemäß plant er, in den ersten Tagen des Monats August 1987 aus der Bundesrepublik Deutschland in ein afrikanisches Land – Südafrika – auszureisen und möglicherweise erst nach einem halben Jahr wieder zurückzukehren. Seine Absicht, ein Physik-Studium aufzunehmen, möchte er danach verwirklichen. Er ist strafrechtlich nicht vorbelastet.

II.

Ende September 1986 setzte der Angeklagte die Heimleitung des Sonderheimes für hör- und sprachgeschädigte Kinder der Familie-Madjera-Stiftung in Heide davon in Kenntnis, daß er weiteren Ersatzdienst nicht leisten werde, und stellte eigenmächtig seinen Ersatzdienst mit Beginn des letzten Quartals des Jahres 1986 – damals noch 20jährig – ein, obwohl ihm die Dienstleistung in jenem Heim gefiel, seine Tätigkeit dort anerkannt wurde, er also keine Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit dort hatte. Als Grund für den Abbruch seiner Ersatzdienstleistung ab 01.10.1986 und für seine Weigerung, weiteren Ersatzdienst zu leisten, beruft er sich auf sein Gewissen und ist der Ansicht, nach der Grundrechteordnung der Bundesrepublik Deutschland die Dienstleistung folgenlos verweigern zu können, weil er die in diesem Verfahren zur Anwendung in Betracht zu ziehenden Bestimmungen für grundgesetzwidrig hält. Er hat dazu – stark zusammengefaßt – ausgeführt:

Nachdem er aufgrund der Ursachen und Vorgänge des zweiten Weltkrieges aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigert habe und das anerkannt worden sei, habe ihn seine weitere Beschäftigung mit dieser Materie zu der Einsicht gebracht, daß er aus Gewissensgründen sich gezwungen sehe, total jeden Kriegsdienst, damit auch jeden Ersatzdienst zu verweigern. Nachdem die Wiederaufrüstung gegen den Willen des Volkes und mit den dann erfolgten Ergänzungen des Grundgesetzes betrieben worden sei, sei der Ersatzdienst nunmehr so geregelt, daß dieser ein Kriegsersatzdienst sei und ebenso wie der Wehrdienst der Vorbereitung für den nächsten Krieg diene. Es bestehe kein Frieden, sondern lediglich ein Waffenstillstand angesichts der Aufrüstung der beiden Blöcke. Der Zivildienst als Kriegsdienst ergebe sich schon aus dem Inhalt des Weißbuches 1985 des Bundesverteidigungsministeriums. Denn dort sei ausgeführt, daß die zivile Verteidigung organisatorisch in die Gesamtverteidigung eingebettet sei. Der Zivildienst als Kriegsdienst ergebe sich weiter daraus, daß der Zivildienstleistende dem Soldaten rechtlich gleichgestellt sei, wie dieses der Vergleich vieler einschlägiger Bestimmungen ergebe. Der Zivildienst und damit der Zivildienstleistende sei in die Gesamtverteidigung, nämlich die zivile Verteidigung und in die militärische Verteidigung gemäß der Darstellung der Gesamtverteidigung auf Seite 67 des vorbezeichneten Weißbuches einbezogen. Überdies gehe die laufende Planung von Regierungsparteien zunehmend dahin, die Zivildienstleistenden stärker auch in die militärische Verteidigung im Sinne seines Beweisantrages zu integrieren.

Nach alledem lehne er aus Gewissensgründen jeglichen Ersatzdienst – auch in sozialen Bereichen – ab, weshalb er seine Tätigkeit in dem Kinderheim, die ihm Freude bereitet habe, eingestellt. Er berufe sich auf sein Grundrecht der Gewissensfreiheit und leite daraus sein Recht her, jede Ersatzdienstleistung nach dem gegenwärtigen Rechtszustand zu verweigern. Er habe sich darüber auch mit seinen Eltern und seinen Geschwistern auseinandergesetzt, zu allen denen er ein gutes Verhältnis habe.

Eine eigene Wohnung habe er in diesem Jahre im Rahmen seiner altersgemäßen Ablösung vom Elternhaus bezogen, wie das die Jugendgerichtshilfe vorgetragen habe, nicht etwa wegen irgendwelcher Auseinandersetzungen mit seinen Angehörigen.

Die vom Gericht zum Lebenslauf und zum Sachverhalt der Tat des Angeklagten getroffenen Feststellungen in Abschnitt I. und II. beruhen auf dem glaubhaften Geständnis und weiteren Ausführungen des Angeklagten zu den Gründen seines Verhaltens, zum Lebenslauf und zu seinen Plänen.

Entscheidungsgründe

III.

Nach den zum Sachverhalt der Tat getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der Dienstflucht gemäß § 53 Abs. 1 ZDG schuldig gemacht, indem er nach Ableistung von zehn Monaten Zivildienst ab 01.10.1986 den Zivildienst verließ oder ihm fernblieb, um sich der Verpflichtung zum Zivildienst dauernd oder für den Verteidigungsfall zu entziehen oder die Beendigung des Zivildienstverhältnisses zu erreichen. Das bedarf nach den zum Sachverhalt der Tat getroffenen Feststellungen der Begründung des Angeklagten für sein Verhalten keiner besonderen Darlegung. Die Jugendkammer hat keinen Anlaß gesehen, die Verhandlung entsprechend dem Antrag des Angeklagten auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG herbeizuführen. Nach Ansicht der Jugendkammer widersprechen die hier auf den Angeklagten anzuwendenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes nicht vorrangigen Normen, insbesondere nicht den Grundrechten des Angeklagten nach dem Grundgesetz.

Soweit sich der Angeklagte bezüglich der seiner Ansicht nach gegebenen Grundgesetzwidrigkeit auf den Vorlagebeschluß der II. Jugendkammer des LG Ravensburg vom 16.03.1987 (2 Ns 113/86 jug.) bezogen hat, in dem vorbezeichneten Beschluß über einen Verstoß des § 3 WPflG gegen Art. 12 a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GG nicht zu folgen. Auch das LG Ravensburg geht von der grundgesetzrechtlichen Zulässigkeit eines Ersatzdienstes und der Gültigkeit des ZDG aus, meint aber, daß die Zivildienstpflicht nicht unter dem Oberbegriff der Wehrpflicht stehen dürfe. Dieser letztbezeichneten Ansicht vermag die Jugendkammer angesichts des Wortlauts des Art. 4 Abs. 3 GG, wonach niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden darf, nicht entfernt beizutreten. Auch der Kriegsdienstverweigerer mit anerkannten Gewissensgründen kann nach dem Grundgesetz in Verteidigungsdienste ohne Waffen einbezogen werden. Es liegt nach der bestehenden gesetzlichen Regelung auch nichts dafür vor, daß der Gesetzgeber eine unzulässige Einengung des Kernbereichs des Grundrechts gem. Art. 4 mit der Sonderregelung für den Verteidigungsfall gem. Abs. 3 dort vornahm oder die vollziehende Gewalt im konkreten Falle die bestehende gesetzliche Regelung nicht grundgesetzmäßig anwendet. Es bedarf keiner besonderen Darlegung, daß angesichts des Standes hochentwickelter Gesellschaftsformen und der Waffentechnik ein weit größerer Bereich von Verteidigungsdiensten ohne Waffe im Verteidigungsfalle notwendigerweise gegeben ist als der militärische Bereich des Waffeneinsatzes. Für alle diese Verteidigungsbereiche im Rahmen einer zwangsläufigen Gesamtverteidigung ohne Zusammenhang mit dem Waffeneinsatz kann auch der Angeklagte herangezogen werden.

IV.

Der Angeklagte brach seinen Zivildienst auf Dauer als 20jähriger ab, beging die Tat mithin als Heranwachsender. Die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter Berücksichtigung auch seiner Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Gerichts noch einem Jugendlichen gleichstand. Er wirkt rein äusserlich im Vergleich zu Altersgenossen noch dem Elternhaus verhaftet und in der behüteten Athmosphäre eines normalen Familienlebens ausgewachsen, als Oberschüler weitgehend auch nur durch Schulunterricht geprägt. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe ist die Jugendkammer demgemäß der Überzeugung, daß der Angeklagte zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichzustellen war. Der Jugendvollzug ist für eine Vollstreckung die dieser Persönlichkeit angemessene Vollzugseinrichtung. Demgemäß wendet die Jugendkammer auf den Angeklagten gem. § 105 Abs. 1 Nr. JGG das Jugendstrafrecht an.

Zur erzieherischen Einflußnahme auf den Angeklagten reichen nach der Überzeugung der Jugendkammer Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht aus, zumal der Angeklagte nicht Ansätze einer Einsicht und Korrektur seines Verhaltens bisher erkennen läßt. Ihm muß erzieherisch deutlich gemacht werden, daß Mitwirkungs- und Leistungspflichten des Einzelnen zur Erhaltung der staatlichen Friedensordnung sehr grundlegende und wichtige Pflichten und Leistungen im Interesse des allgemeinen Wohlergehens sind, mithin die Verweigerung pflichtgemäßen Verhaltens in dieser Richtung einen schweren Verstoß gegen die Rechtsordnung darstellt. Um einer Nachreifung in dieser Richtung bei ihm herbeizuführen und ihn zu gesetzmäßigem Verhalten anzuhalten, ist erzieherisch eine Jugendstrafe geboten, die allerdings gemäß dem Antrag der Staatsanwaltschaft noch im untersten Bereich des Jugendstrafrahmens – Mindeststrafe 6 Monate – auf nur 9 Monate bemessen werden kann. Dabei hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er einen Teil seiner Dienstpflicht in Form des Ersatzdienstes erfüllt hat und während dieser zehnmonatigen Dienstzeit seinem Dienst zufriedenstellend nachkam. Eine Jugendstrafe von neun Monaten reicht deshalb aus, ihn erzieherisch ausreichend zu beeindrucken (vgl. §§ 17, 18 JGG).

Strafaussetzung dieser Jugendstrafe zur Bewährung kann dem Angeklagten nach § 21 JGG nicht gewährt werden, weil nicht zu erwarten ist, daß sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung einer Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel in dieser Richtung führen wird. Er zeigt sich hinsichtlich der Verweigerung seines weiteren Zivildienstes in einem sozialen Bereich völlig verhärtet und bedarf daher der Strafvollstreckung zu seiner Einordnung in soziale Pflichtenbereiche, die ihm so erzieherisch als wichtige Leistungsfelder auch seines Lebens dargestellt werden müssen.

Hieraus ergibt sich, daß die Berufung des Angeklagten keinen Erfolg, die Berufung der Staatsanwaltschaft hingegen ihr Ziel erreicht hat.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 473 StPO. Es besteht kein Anlaß, den Angeklagten von Kosten und Auslagen des Verfahrens gem. § 74 JGG freizustellen, weil er bisher einer Erwerbstätigkeit nachging und weiterhin nachgehen könnte, außerdem Ersparnisse angesammelt hat. Er ist mithin in der Lage, die verhältnismäßig geringen Kosten und Auslagen des Verfahrens zu tragen. Es wäre nach allem unangemessen, damit die Allgemeinheit zu belasten.

I. Jugendkammer des Landgerichts Itzehoe, Vorsitzender Richter am Landgericht Selbmann als vorsitzender Richter, Richter am Landgericht Selke und Hülsing als beisitzende Richter.

Verteidigerin: RA’in Gabriele Heinecke, Collonaden 96, 20 354 Hamburg, Tel. 040 / 57 28 10 94.