Leitsatz
Der Antrag auf vorzeitige Entlassung wird abgelehnt. Es kann nicht verantwortet werden zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Vollzuges einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird, da er erklärt hat, er werde auch zukünftig den Zivildienst verweigern.
Volltext
Zum Sachverhalt
Der Verurteilte verbüßt gegenwärtig die gegen ihn wegen Dienstflucht durch Urteil des AG Meldorf vom 23.04.1987 (veröffentlicht als UrIS-Nr. 153) in Verbindung mit dem Urteil des LG Itzehoe vom 30.07.1987 (veröffentlicht als UrIS-Nr. 154) verhängte Jugendstrafe von neun Monaten. Als Strafende ist der 10.04.1989 notiert.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung ist zulässig, aber nicht begründet. Eine bedingte Entlassung setzt voraus, daß es verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Jugendstrafvollzuges einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird (§ 88 Abs. 1 JGG). An dieser entscheidenden Voraussetzung fehlt es hier. Der Verurteilte hat bei seiner Anhörung erklärt, er werde auch bei einer erneuten Einberufung aus Gewissensgründen den Zivildienst verweigern. Er ist somit entschlossen, sein strafbares Verhalten fortzusetzen. Bei dieser Sachlage kann eine vorzeitige Entlassung nicht verantwortet werden.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn mit einer weiteren Bestrafung des Verurteilten nicht zu rechnen ist, weil das Grundrecht der Gewissensfreiheit und das Verbot der Doppelbestrafung eine erneute Bestrafung verbieten. Denn richtiger Ansicht nach dürfte die fortdauernde Gewissensentscheidung dann auch nicht zu einer Verweigerung der Strafaussetzung zur Bewährung führen (OLG Stuttgart, MDR 1988, Seite 1080, 1081 – veröffentlicht als UrIS-Nr. 119). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung nur vor, wenn die wiederholte Nichtbefolgung der Einberufung als dieselbe Tat im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG zu werten ist. Dies kann aber nur für Fälle anerkannt werden, in denen die wiederholte Weigerung auf einer »ein für allemal« getroffenen Gewissensentscheidung beruhe. Als Gewissensentscheidung definiert das Bundesverfassungsgericht »jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung«, die der Täter »als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne Gewissensnot handeln könnte« (BVerfG, NJW 1968, Seite 982, 984). Bei dem Verurteilten ist – wie die Anhörung ergeben hat – eine »ernste Gewissensnot« nicht erkennbar. Der Verurteilte hofft, nicht erneut einberufen zu werden, und falls dies doch geschehe, nicht erneut strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Sollte letzteres jedoch eintreten, würde er bei einer Verurteilung als Wiederholungstäter zu einer Freiheitsstrafe von etwa 18 Monaten von seiner ursprünglichen Entscheidung, auch künftig den Zivildienst zu verweigern, abrücken. Da der von ihm noch zu leistende restliche Zivildienst erheblich geringer sei, sei ihm eine derartige Verurteilung »die Sache nicht wert«. Von einer »ernsten Gewissensnot« gegenüber der Ableistung des Zivildienstes kann danach nach Auffassung des Gerichts keine Rede sein. Die Überlegungen des Angeklagten sind letztlich geprägt durch Spekulation und Kalkulation. Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft war daher die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung zu versagen.
Bezirksjugendgericht Hamburg, Richter am Amtsgericht Rogmann als Vollstreckungsleiter der Hamburger Jugendanstalt Hahnöfersand.
Anmerkung der Redaktion
In der sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluss heißt es u.a.:
Es ist nicht richtig, dass ich bei erneuter Verurteilung als Wiederholungstäter zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten von meiner ursprünglichen Entscheidung, auch zukünftig den Zivildienst zu verweigern, abrücke, um dann doch den Zivildienst zu leisten. In der Tat antwortete ich, dass eine erneute 18-monate Haft diese Sache mir nicht wert sei. Ich sagte jedoch nicht, dass ich den Zivildienst aufnehmen würde. Eher rückte ich ab und würde mich dem Strafvollzug entziehen, um eine solch lange und ungerechtfertigte Haft zu vermeiden.